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Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Dies ist eine Diskussion zu Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.05.2011, 14:40
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Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Hallo,

meine Frage betrifft das Thema Beschäftigungserlaubnis von Ausländern.
Kann ein ausländischer Bürger, der in Deutschland wohnt und studiert, der nicht aus der EU kommt, unbegrenzt in einer Firma in Form eines geringfügig Beschäftigten arbeiten? Welche Vorlagen gibt es für die Beschäftigung von nicht EU-Mitliedern?

Freue mich auf eine Antwort.
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  #2 (permalink)  
Alt 27.05.2011, 16:16
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AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium beinhaltet gleichzeitig auch die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf (§ 16 Abs. 3 AufenthG). Für andere Ausländer kommt es darauf an, zu welchem Zweck sie hier eine Aufenthaltserlaubnis haben (z.B. dürfen Deutsch-Verheiratete generell alle Erwerbstätigkeiten ausüben). Für die Einreise nur zu Erwerbszwecken gibt es eine eigene Beschäftigungsverordnung, die vielfach zwischen verschiedenen Beschäftigungen unterscheidet, meist muss die Bundesagentur für Arbeit eingeschaltet werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 08:31
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AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Heißt das, die Studenten dürfen nur max. 90 volle Tage im Jahr arbeiten oder gibt es da auch Außnahmen? Zählt die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit ebenso in den geduldeten Zeitraum von 90 bzw. 180 Tagen?
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  #4 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 11:52
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AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Zitat:
Zitat von isaKo Beitrag anzeigen
Heißt das, die Studenten dürfen nur max. 90 volle Tage im Jahr arbeiten oder gibt es da auch Außnahmen?
Genau das heißt es und es gibt auch keine Ausnahmen. Schließlich ist der Student in erster Linie zum Studieren hier und nicht zum Arbeiten.

Zitat:
Zitat von isaKo Beitrag anzeigen
Zählt die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit ebenso in den geduldeten Zeitraum von 90 bzw. 180 Tagen?
Natürlich zählt das dazu.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 12:27
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AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Zitat:
Zitat von Mitleser Beitrag anzeigen
Genau das heißt es und es gibt auch keine Ausnahmen. Schließlich ist der Student in erster Linie zum Studieren hier und nicht zum Arbeiten.


Natürlich zählt das dazu.
Danke. Noch ne blöde Frage zum Schluss:
Man geht dabei von den tatsächlich gearbeiteten Tagen aus,richtig?
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  #6 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 13:32
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AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Sicher kommt es auf die tatsächlich gearbeiteten Tage an. Übrigens: studentische Nebentätigkeiten fallen dann nicht in das Kontingent von 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen, wenn es sich um Tätigkeiten an der Hochschule oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung handelt. Insoweit enthält § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine gesetzliche Ausnahme.
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