Dies ist eine Diskussion zu Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter meine Frage betrifft das Thema Beschäftigungserlaubnis von Ausländern. Kann ein ausländischer Bürger, der in Deutschland wohnt und studiert, der nicht aus der EU kommt, unbegrenzt in einer Firma in Form eines geringfügig Beschäftigten arbeiten? Welche Vorlagen gibt es für die Beschäftigung von nicht EU-Mitliedern? Freue mich auf eine Antwort. |
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| AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium beinhaltet gleichzeitig auch die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf (§ 16 Abs. 3 AufenthG). Für andere Ausländer kommt es darauf an, zu welchem Zweck sie hier eine Aufenthaltserlaubnis haben (z.B. dürfen Deutsch-Verheiratete generell alle Erwerbstätigkeiten ausüben). Für die Einreise nur zu Erwerbszwecken gibt es eine eigene Beschäftigungsverordnung, die vielfach zwischen verschiedenen Beschäftigungen unterscheidet, meist muss die Bundesagentur für Arbeit eingeschaltet werden. |
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| AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Heißt das, die Studenten dürfen nur max. 90 volle Tage im Jahr arbeiten oder gibt es da auch Außnahmen? Zählt die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit ebenso in den geduldeten Zeitraum von 90 bzw. 180 Tagen? |
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| AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter Zitat:
Zitat:
__________________ 42 |
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| AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter Zitat:
Man geht dabei von den tatsächlich gearbeiteten Tagen aus,richtig? |
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| AW: Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter Sicher kommt es auf die tatsächlich gearbeiteten Tage an. Übrigens: studentische Nebentätigkeiten fallen dann nicht in das Kontingent von 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen, wenn es sich um Tätigkeiten an der Hochschule oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung handelt. Insoweit enthält § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine gesetzliche Ausnahme. |
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