Dies ist eine Diskussion zu Baby unterwegs - Welche Rechte hat es als Kind einer Ausländerin innerhalb des Forum Asyl- und Ausländerrecht
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| ich lebe seit 17 Jahren hier in Deutschland, habe aber eine bulgarische Staatsbürgerschaft. Jetzt erwarte ich ein Kind von meinem deutschen Freund. Meine erste Frage ist, ob unser Kind den Nachnamen meines Freundes annehmen könnte, auch wenn wir nicht heiraten und welche Staatsbürgerschaft unser Kind bekommen würde, falls wir nicht heiraten. Könnten dadurch Nachteile entstehen und was würde sich ändern, wenn wir heiraten, ich aber meine bulgarische Staatsbürgerschaft behalte? Julia |
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| AW: Baby unterwegs - Welche Rechte hat es als Kind einer Ausländerin Wenn der deutsche Vater die Vaterschaft anerkennt, ist das Kind deutscher Staatsbürger. Bulgarischer aber wohl auch. Das Kind kann auch den Familiennamen des Vaters erhalten. Wenn du heiratest, behältst du die bulgarische Staatsbürgerschaft sowieso, wie kommst du darauf, dass sich da was ändert? Durch Heirat ändert sich daran jedenfalls nichts. Du könntest die deutsche Staatsbürgerschaft aber wohl schon jetzt beantragen, siehe § 10 StAG. Vorausgesetzt du bist nicht illegal hier, nicht vorbestraft und kriegst keine Sozialhilfe. |
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| Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben Recht, dass ich schon jetzt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen könnte. Ich hätte sie sogar schon viel eher beantragen können, denn ich habe ein unbefristetes Visum mit Niederlassungserlaubnis und bin weder illegal hier noch bin ich vorbestraft. Nur habe ich bislang keinen Sinn darin gesehen, denn durch eine deutsche Staatsbürgerschaft würde ich noch lange nicht zu einer Deutschen werden. Ich glaube aber, dass das ein anderes Thema ist, das eher in die Psychoanalyse fällt und nicht ins Juraforum. Was ich aber damit gemeint habe, war, ob sich durch eine Heirat etwas für unser Kind ändern würde. Also ob es zum Beispiel mit dem Nachnamen, der Staatsbürgerschaft und der Vaterschaft einfacher wäre, weil ich keine Ahnung hatte, was man wie lösen könnte. Aber wenn Sie meinen, dass durch die Vaterschaftsanerkennung unser Kind den Nachnamen des Vaters annehmen kann und automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhält, wären schon all meine Fragen beantwortet. An dieser Stelle noch ein herzliches Dankeschön! |
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| AW: Baby unterwegs - Welche Rechte hat es als Kind einer Ausländerin Zitat:
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Also nach der Geburt des Kindes, innerhalb von 4 Wochen, den Geburtsnamen durch diese Erklärung beim Standesamt beantragen. Ansonsten gebe ich Mitleser recht. Nur bitte haltet die Forenregeln ein. Von Mitleser hätte ich es allerdings erwartet. ![]() Achso, § 1617 a, Abs. 2 BGB. |
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| Die letzte Antwort verstehe ich nicht ganz. Bedeutet es, dass das Kind erst mit der Vollendung des 5. Lebensjahres den Nachnamen des Vaters annehmen darf und wie ist das gemeint, dass es einwilligen muss? Man könnte also nicht vor der Geburt ins Standesamt, die Vaterschaft anerkennen lassen und den Nachnamen festlegen? |
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| AW: Baby unterwegs - Welche Rechte hat es als Kind einer Ausländerin Zitat:
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