Dies ist eine Diskussion zu Ausweisung oder net? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Also Sachverhalt: A. lebt mit seiner Lebensgefährtin (deutsche Staatsangehörige) in eheähnlicher Gemeinschaft. Sie haben einem gemeinsames Kind seit 2004 (Sorgerecht Vaterschaftsanerkennung alles vorhanden). A. hat Ende 2004 die Ausweisung der Ausländerbehörde erhalten. Begründung: Falschaussage. Beim eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde das Verfahren gegen A. aber nach erfolgter Beweisaufnahme eingestellt. A. lebt nun seit mehr als 5 Jahren mit seiner Freundin und seinem Kind zusammen. A. soll nun in die Türkei abgeschoben werden. Frage: Geht das, obwohl der letzte Beschluss vom OVG aussagt, dass das Familienleben in Deutschland Vorrang hat? LG Alman-Kiz |
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| AW: Ausweisung oder net? Schwierig, schwierig. Jedenfalls dürfte eine Abschiebung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte unverhältnismäßig im Hinblick auf Art. 8 I EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) sein, grundlegend auch VGH Mannheim (11 S 2354/059) Im Übrigen empfielt sich, die Behörde auf den Beschluss (?, schätze mal beim OVG war der Betroffene im Eilrechtsschutz) des OVG hinzuweisen und darauf, dass das Strafverfahren eingestellt wurde. Probleme mag es geben, wenn die Einstellung nur nach §§ 153a ff. StPO erfolgt ist. Allerdings dürfte wohl noch kein Ausweisungsregelfall in einer vorgeworfenen, nicht schweren Tat liegen, da die Regelfälle des § 54 AufenthG schon mehrere rechtskräftige Verurteilungen voraussetzen. Wenn die Behörde sich allerdings quer stellt, hilft nur noch der Gang zum Anwalt...
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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