Dies ist eine Diskussion zu Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| die A kommt aus Australien und ist über Paris nach Europa eingereist um zu reisen. Sie benötigt hierfür kein Visum, denn als australische Staatsbürgerin darf sie sich ohne Visum bis zu 90 Tage im Schengenraum aufhalten. Bei all dem Reisen hat sie völlig die Zeit vergessen die sie schon hier ist und *upps*...ehe sie sich versieht ist sie schon 8 Monate in Europa und damit 5 Monate deutlich überfällig und illegal in der EU.Jetzt bekommt sie es langsam mit der Angst zu tun, denn ihr fällt ihr Fehler auf und sie würde doch so gerne noch in Europa bleiben und auch mit dem Flugzeug hin und her reisen. Zum Glück hat die A einen guten alten Bekannten aus Deutschland - den B. B bietet ihr an, dass die A zu ihm kommen kann und erstmal bei ihm wohnen darf. Der B würde sich parallel um alles weitere mit den Behörden kümmern. Frage 1: Hat die A die Chance eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und vielleicht ein sog. "working holiday Visum" für Deutschland zu bekommen oder muss die A ohne Zweifel zwangsläufig ausreisen? Offiziell heißt es, dass man ein neues Touristenvisum für den Schengenraum bekommt, wenn zwischen zwei Besuchen mind. drei Monate lagen. Also überlegt sich die A, sie könne ja für drei Monate nach Großbrittanien gehen, da dieses ja nicht zum Schengenraum gehört, sondern lediglich ein sog. "Kooperierender Staat" ist um dann anschließend mit einem neuen Visum in den Schengen-Raum einzureisen. Frage 2: Geht der einfallsreiche Plan der A auf und könnte funktionieren? Frage 3: Was kann der B als deutscher Staatsbürger für die A tun? Welche Behörden sind zuständig? Auf Eure Antworten bin ich sehr gespannt und bedanke mich im Voraus. Viele Grüße, Jan |
| |||
| AW: Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? Hat niemand eine Ahnung? Für eine Stellungnahme und Einschätzung wäre ich wirklich sehr dankbar! Danke und Gruß, Jan |
| |||
| AW: Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? Doch, schon. Aber du erwartest doch von einem Rechtsforum nicht ernsthaft Tipps, wie man am besten geltendes Recht umgeht, oder?
__________________ 42 |
| |||
| AW: Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? Hallo Mitleser, natürlich erwarte ich das nicht und das ist auch nicht meine Absicht. Es interessiert mich halt nur wie denn in so einer Lage die Rechtslage wäre. Bei der A ist das Kind jetzt schon in den Brunnen gefallen. Die Absicht der A ist ja auch unter keinen Umständen weiter illegal in der EU zu bleiben, sondern sie möchte ja zu einer deutschen Ausländerbehörde gehen und eine legale Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland erhalten. Weil ungewiss ist ob das aber geht wäre es doch aber auch ein völlig legaler Weg nach GB zu reisen und dort drei Monate zu verbringen, oder? In einem Staat der lediglich ein "Kooperierender Staat" ist, um dann wieder erneut und legal in den Schengenraum einzureisen. Soweit zur Theorie. Ist dies aber auch praktikabel und wie sollte die A das angehen? Kann der B irgendetwas für sie tun (ausgenommen die A zu heiraten)? Mitleser - für Deine Einschätzung der Punkte wäre ich Dir sehr dankbar. Wenn ich im Gegenzug für Dich etwas recherchieren kann oder du eine Stellungnahme zu einem Thema gerne hättest(ich bin Betriebswirt), dann würde es mich freuen wenn ich dir helfen könnte. Schick mir dann doch eine PN. Freue mich auf Deine Antwort, Jan |
| ||||||||||
| AW: Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? Zitat:
Zitat:
AuslG § 92 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 sich ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 41 Abs. 6 eine erkennungsdienstliche Maßnahme nicht duldet, 6. entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist oder 7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt 1. in das Bundesgebiet einreist oder 2. sich darin aufhält oder 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. (2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar. (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. (4) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. AuslG § 92a Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und 1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder 2. wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt. (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegenRechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn 1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und 2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? Die Australierin sollte in ihr Heimatland zurückkehren und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wieder einreisen (ein Visum benötigt sie nicht). Sollte sie wiederum einen längeren Aufenthalt beabsichtigen, so sollte sie sich umgehend bei der zuständigen Ausländerbehörde melden. |
| |||
| AW: Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? Zitat:
Gleich in Australien (oder außerhalb der Schengen-Staaten) ein Visum für einen längeren Aufenthalt beantragen und die dafür erforderlichen Nachweise beibringen. Dann kann man sich hier den Stress mit den Ausländerbehörden sparen. Und wer sich längerfristig in Deutschland aufhalten will, wird ja vermutlich wohl auch irgendwann hier arbeiten wollen, um Geld zu verdienen, und dann führt an dem entsprechenden Aufenthaltstitel ohnehin kein Weg vorbei. Das Grundproblem aber bleibt: der jetzige illegale Aufenthalt im Schengenraum (durch Überziehung der Aufenthaltsdauer) macht die Sache nicht einfacher.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? OK! Wenn sie nach Australien zurückkehren will, wird sie also so oder so in Schwierigkeiten kommen? |
| |||
| AW: Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? Das könnte passieren. Aber eher unwahrscheinlich, wenn man sowieso in sein Heimatland will. Man sagt im Fall der Fälle höflich das Ziel an das man will und falls doch wer nach nem Zettel fragt, hat man ihn eben verloren... Wie wahrscheinlich ist es, dass jemand nach dem Aufenthaltstitel für Deutschland fragt, wenn eine Australierin nach Australien fliegen will, die allgemein unauffällig und unverdächtig wirkt? |
| |||
| AW: Australierin hat Visum überzogen - Schengenraum-Trick möglich??? Zitat:
Was dann passiert - dazu müsste man mal die nächste Bundespolizei-Dienststelle fragen, die sollten das wissen. Gibt's dann ein Bußgeldverfahren? Irgendwie unsinnig - wenn die Person bei der Ausreise auffällt, müsste man sie ja an der Ausreise hindern, um den ganzen Papierkram zu erledigen. Ich versuche mir das gerade praktisch vorzustellen - 2 Stunden vor Abflug nach Australien fällt dem BuPo am Flughafen Frankfurt die überschrittene Höchstaufenthaltsdauer auf. Was soll er jetzt machen? Wenn er sie festhält, verpasst sie ihren Flug... Drückt er ihr einen Stempel in den Paß, aus dem das hervorgeht? Wird das in irgendeiner Ausländer-Datei registriert, auf die alle Schengen-Staaten Zugriff haben? Stempelt er eine Ausweisungsverfügung in den Paß? Ehrlich: keine Ahnung, aber das sollte einem die BuPo sagen können. Als Australierin könnte sie übrigens auch mal ihre Botschaft fragen, oder ein australisches Konsulat. "Ich bin Australierin und habe ein Problem mit den deutschen Behörden..." Dafür sind die da. Die wissen das vermutlich sogar, was dann passiert. Bei einer späteren Wiedereinreise bzw. Visumsbeantragung? Wenn man einen "unschönen Stempel" im Paß hat, besorgt man sich halt einen neuen, "sauberen". Dann merkt das keiner. Wenn die Schengen-Staaten sowas irgendwo registrieren, dann wird's schwieriger, wenn man erneut einreisen oder ein Visum beantragen will. Wenn man dem Zürcher "Tagesanzeiger" glauben darf ("Reisende werden in der Schweiz gebüsst" - ich kann nichts dafür, das gilt in der Schweiz als deutsche Sprache...), haben einzelne Schengenstaaten mit den USA ein Abkommen, daß eine bis zu dreimonatige Überziehung des 3-monatigen visafreien Aufenthaltes erlaubt (was auch immer das für einen Sinn haben mag). Solche US-Bürger können dann trotz Aufenthaltsdauerüberziehung problemlos aus dem Schengen-Raum ausreisen - nur nicht über die Schweiz (die zum Schengen-Raum gehört!), weil die Schweiz ein solches Abkommen eben nicht mit den USA hat. Vielleicht gibt's ja so ein Abkommen auch mit Australien. Auch das sollte die australische Botschaft wissen. Je länger über die Sache nachsinne, desto mehr komme ich zu dem Gedanken, daß eine Beratung durch die australische Botschaft in Berlin vielleicht wirklich die beste Idee ist. ............ Nachtrag: bei vollständiger Lektüre des Artikels sehe ich gerade, daß Australier dieses Problem auch haben. Das würde dann, wenn ich es richtig interpretiere, bedeuten, daß es so ein Abkommen auch mit Australien gibt. Dann könnte wiederum die Ausreise, so die Aufenthaltsdauer 180 Tage nicht überschreitet, unproblematisch sein. Aber wie gesagt: am besten mal die Botschaft fragen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| ausländerbehörde, australien, illegaler aufenthalt, schengen-raum, visumsverlängerung |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Freistellungsauftrag überzogen | Steuerrecht | 17.11.2011 20:11 |
| Vollstreckungsbescheid Frist überzogen | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 27.07.2011 11:58 |
| Dispo überzogen monatelang geduldet | Bankrecht | 19.06.2009 09:45 |
| KVA überzogen/mangelhafte Ausführung/Gerichtstermin | Bürgerliches Recht allgemein | 29.06.2008 13:26 |
| Konto überzogen | Bankrecht | 03.04.2006 16:24 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios