Dies ist eine Diskussion zu AuslG - § 44 verwirrt ein wenig innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und 2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt. Folgender Sachverhalt. Person X ist in der Brd geboren aufgewachsen, und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Reisepass. X ist nach knapp 30 Jahren in sein nichteuropaeisches ''Heimatland'' zurückgekehrt da er aufgrund einer Straftat eine Strafe auf Bewaehrung erhalten hat. Da X in der damaligen Situation diese Bewaehrungszeit nicht haette erfüllen können ist X ausgereist. Nachdem oben genannten Paragraph erlischt die unbefristet Aufenthaltserlaubniss(früher Niederlassungserlaubnis) nicht. Also kann X wieder in die Brd Einreisen? Vorausgesetzt er belastet den Staat nicht also zb. Arbeitsplatz oder Vermögen Rente o.ae. Und er eine Krankenversicherung hat. Habe ich das richtig Verstanden? |
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| AW: AuslG - § 44 verwirrt ein wenig Den alten § 44 AuslG gibt es nicht mehr, ebenso nicht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis). Die Regelung im jetzigen AufenthG (§ 51)regelt aber in Absatz 2 Satz 1 im Wesentlichen das Gleiche. Wenn X nicht ausgewiesen und auch seine Niederlassungserlaubnis nicht zurückgenommen wurde, erlischt diese jedenfalls nicht allein deswegen, weil er in sein "Heimatland" zurückgekehrt ist. Voraussetzung ist weiter, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. |
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