Dies ist eine Diskussion zu Ausländerrecht vs. Artikel 3III GG innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Ausländerrecht vs. Artikel 3III GG meine Frage ist wahrscheinlich recht lächerlich, aber ich versteh Recht an sich einfach nicht. Ich lerne gerade auf eine Klausur und meine Frage ist: bei Artikel 3 III GG handelt es sich doch um ein Menschenrecht. Niemand darf wegen seiner Rasse, Herkunft... benachteiligt werden. Ist da das Ausländergesetz ansich nicht verfassungswidrig? Ausländer werden doch krass benachteiligt, im Gegensatz zu Deutschen. Und Menschenrechte dürften doch nicht von einem Gesetzesvorbehalt betroffen sein, oder? Sie sind doch unabänderlicher Verfassungskern? Und eine weitere Fage: zählt Ausländerrecht zum subjektiv-öffentlichen REcht? Die Fragen sind mir grad echt peinlich, aber ich komm da einfach nicht drauf. Natürlich kann Deutschland Ausländern nicht die gleichen Rechte wie Deutschen gewähren, aber muss das dann nicht irgendwie ne rechtliche Grundlage haben, ohne mit ARt. 3III GG zu kollidieren? |
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| AW: Ausländerrecht vs. Artikel 3III GG Art 3 GG gewährt einen Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung - is aber die Ungleichbehandlung an sachliche Gründe geknüpft, wie etwa den aufenthaltsrechtlichen Status, dann ist eine Verfassungswidirgkeit nicht zu bejahen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Ausländerrecht vs. Artikel 3III GG danke für die schnelle Antwort. Ansich ist mir das ja schon plausibel, aber gibt es hierfür ein Gesetz, das diesen Sachverhalt speziell ausdrückt? (Ich hab absolut kein Verständnis für "Recht", das tut mir echt Leid, dass ich hier so dumme Fragen stelle.) Wieso wird dann der Art. 3 überhaupt so allgemein gehalten? Wieso steht da nichts von wegen "Ausnahmen,... an sachliche Gründe geknüpft..." ? Und ich versteh immer noch nicht, wieso man dieses Grundrecht einschränken darf. Der Gesetzesvorbehalt muss doch in der Verfassung ausdrücklich genannt sein, oder nicht? ( Bsp: In diese Rechte darf … eingegriffen werden .... ) ? |
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