Dies ist eine Diskussion zu Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist Gilt er auch wenn der Pass abgelaufen ist und das Kind 18 ist? Erlischt die unbefristete Niederlassungserlaubnis mit dem Ablaufen des Passes? Es geht um Menschen mit einem Pass aus einem Nicht-EU land (Makedonien) Wäre sehr hilfreich wenn mir das jemand sagen kann. Liebe Grüße Müller |
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| AW: Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist Die im Pass eingetragene Niederlassungserlaubnis gilt allein für den Passinhaber, für das dort miteingetragene Kind muss eine gesonderte Eintragung erfolgen (da ja bereits der elektronische Aufenthaltstitel eingeführt wurde, hat sich u.a. dieses Problem bald erledigt). Das Kind wird im Übrigen keine Niederlassungs- sondern eine vom Vater etc. abgeleitete Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wird der Pass ungültig, so erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht automatisch, jedoch kann sie widerrufen werden (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Im Normalfall wird der Pass verlängert bzw. neu ausgestellt, so dass die Niederlassungserlaubnis entsprechend übertragen werden kann. |
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| AW: Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist DANKE für die Antwort! In dem Pass steht tatsächlich, dass das Kind eine Aufenthaltserlaubnis hat, die bis 1997 gültig ist und mit dem Aufenthalt der Eltern erlischt. Des weiteren hat der Vater aber 1996 eine unbefristete Aufenhtalserlaubnis (heute "Niederlassungserlaubnis) bekommen. Demnach ist der Aufenthalt der Eltern nicht beendet worden, sondenr noch während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Kindes zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erweitert worden. Demgegenüber steht aber die Gültigkeit bis 1997 der Aa. des Kindes. Können Sie mir bitte sagen, ob das Kind seit 1997 ohne Aufenthaltstitel in Deutschland lebt, oder doch bis zur Ungültigkeit des Passes oder bis zur Ungültigkeit des Aufenthaltsstatuses des Vaters einen Aufenthaltstitel hatte? Das würde mir sehr, sehr weiterhelfen! Liebe Grüße Müller |
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| AW: Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist Ein Aufenthaltstitel wird im Grundsatz nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Wenn daher die Eltern des Kindes (das Kind selbst ist rechtlich erst ab 16 Jahren handlungsfähig) tatsächlich seit 1997 nie mehr die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind beantragt haben, hält sich das Kind seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden wahrscheinlich im Hinblick auf die gebotene Familieneinheit dennoch nicht ergriffen werden, allerdings wird auch eine Niederlassungserlaubnis für das Kind bis auf Weiteres nicht in Betracht kommen. |
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| AW: Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist Es wurde, rein fiktiv, ein Antrag gestellt, dass der Titel des Vaters auf Unbefristet erweitert/verändert wird. Die Behörde hat als das geschah ALLE bisherigen Titel-Blätter als ungültig abgestempelt. Auch die des Kindes, obwohl der Aufenthaltstitel des Kindes noch ein Jahr gültig gewesen wäre. Die Antragstellerin, die Mutter, hatte daher angenommen, dass der Titel des Vaters für das Kind auch gilt. Dem ist ja nun nicht so. Kann man hier nicht von einem Behördenfehler ausgehen, wenn der Titel einfach für ungültig erklärt wird? Zudem haben Sie meine Frage nicht beantwortet, ob die Gültigkeit des Titels vom eingetragenen Gültigkeitsdatum oder von der eingetragenen Bemerkung festgelegt wird. Es wäre sehr hilfreich das zu wissen, weil wenn zweiteres der Fall ist, ist doch der Titel niemals abgelaufen, wegen der Fristlosen AE des Vaters. In beiden Fällen wurde er einfach mit den Titeln des Vaters ungültig gestempelt obwohl er Gültigkeit hatte. Die Behörde hatte in Zwischensätzen eine Rückwirkende Aufenthaltsgenehmigung ab 2005 angemerkt, so dass das Kind (heute 18 Jahre alt) sich eventuell nächstes Jahr einbürgern könnte. Leider sagt da, rein fiktiv, jeder Beamte was anderes. Gibt es dazu irgendwo eine Rechtsgrundlage? (2005 ist das Datum wo der Pass in dem das Kind eingetragen war, abgelaufen ist) Bitte helfen Sie mir weiterhin. Das würde mich sehr freuen. Liebe Grüße Müller |
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| AW: Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist Wenn es tatsächlich zutrifft, dass die Ausländerbehörde anlässlich der Erteilung der unbefristeten Aufenthalrtserlaubnis (jetzt Niederlassungserlaubnis)an den Vater die befristete Aufenthaltserlaubnis des Kindes beendet hat, dann könnte in der Tat ein Behördenfehler vorliegen. Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt auch nicht auromatisch mit dem Pass oder mit dem Aufenthaltsrecht des Vaters etc.. Dies sind allenfalls Gründe für den Widerruf, die Rücknahme oder die Ablehnung der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Kindes. Es bedarf also einer Verfügung der Ausländerbehörde.Wenn die Ausländerbehörde im Übrigen durchgehend seit 2005 dem Kind wieder eine Aufebthaltserlaubnis erteilt hat, könnte 2013 tatsächlich eine Einbürgerung in Betracht kommen. Da der Sachverhalt hier etwas kompliziert erschheint, würde ich an Ihrer Stelle eine Beratung bei der Ausländerbehörde beantragen. |
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| AW: Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist Wirklich fabelhaft, dass du mir so hilfst! Die Behörde hat leider nicht ab 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die ganze Sache ist erst dieses Jahr hochgekommen. Es wurde lediglich von einem Sacharbeiter angedeutet, dass eine rückwirkende Aufenthaltserlaubnis ab 2005 erteilt werden könnte, um die Einbürgerung ermöglichen zu können. Das ist leider alles nicht fest, weil es doch sehr schwer ist in einer Ausländerbehörde Tritt zu fassen. Die Personen (rein fiktiv natürlich)werden ständig an andere Mitarbeiter verwiesen und der Vorgesetzte hatte auch mal etwas von einem Fehler eines Beamten in seinen Bart gemurmelt. Nun wird die Mutter beschuldigt, weil sie den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Tochter nicht gestellt hat. Mich würde jetzt noch interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage, also unter welchen Vorraussetzungen eine Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis Rückwirkend erteilen kann. Ausserdem juckt mich die Frage, ob, wenn die Behörde dem Kind jetzt nur eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung "erstmal" ausstellt, deshalb die Idee mit der Rückwirkenden Erlaubnis nicht mehr funktioniert. Das sind sehr spezielle Fragen und der Fall ist sehr schwierig. Man muss sich mal vorstellen, was für eine Angst die Mutter hat, dass ihr Kind, wegen ihr (laut Behörde), eventuell abgeschoben wird oder andere Schwierigkeiten bekommt. Dabei ist das Kind hier geboren und hat in 18 Jahren das Land nur einmal für 2 Wochen verlassen. Aber das ist ja alles irrelevant. Was zählt ist eben nur die Aufenthaltserlaubnis. Und das macht der Mutter Angst. Sie erwägt, wenn die Rückwirkende Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird und das Kind/die junge Erwachsene quasi noch 8 Jahre jährlich eine neue AE beantragen muss, einen Anwalt einzuschalten. Bisher hofft sie aber auf die Mitarbeit der Beamten. Ich danke Ihnen aus tiefstem Herzen für Ihre Mühe. Sie haben mir soweit weiter geholfen! PS: Falls es relevant ist: Alle anderen Familienangehörigen haben in dieser Geschichte eine Niederlassungserlaubnis (zwei Bürder, eine Schwester und Eltern). Zwei davon befinden sich gerade im einbürgerungsverfahren. Nur die kleinste Tochter wurde aufgrund der Abstemplung so zu sagen "übersehen" |
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| AW: Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen rückwirkenden Zeitraum ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche Erteilung dann möglich, wenn der Betroffene die entsprechenden Voraussetzungen für den zurückliegenden Zeitraum erfüllt u n d wenn er ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Erteilung hat (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.06.2009, Az:. 1 C 7.08). Die Entscheidung kann in der iuris-datei nachgelesen werden, wo auch weitere Fundstellen angegeben werden (z.B. Informationsbrief Ausländerrecht 2009, Seite 378 - 380). In vorliegendem Fall könnte durchaus ein schutzwürdiges Interesse bestehen (Einbürgerung). Wenn des Weiteren ein Behördenfehler vorliegt und dem Kind ein Aufenthaltsrecht zustand, könnte durchaus nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung verfahren werden. Die Ausländerbehörde könnte ggf. auf dieses Grundsatzurteil hingewiesen werden. Im Übrigen: aufenthaltsbeendende Maßnahmen kommen bei dieser Fallgestaltung (wie schon gesagt) nicht in Betracht. |
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| AW: Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist Super, dann weiß ich jetzt wirklich schon wesentlich mehr als vorher. Ich hätte aber noch eine Frage an Ihren Sachverstand. Würde mich freuen, wenn Sie die auch noch beantworten könnten. Und zwar muss das Mädchen, um das es geht, nun in ihr Heimatland, für maximal 2 Wochen reisen, um ihren Pass erneuern zu lassen. Die Ausländerbehörde sagt, die Aus- und Einreise in Deutschland geht ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, sofern das Mädchen direkt nach der Einreise sich bei der Behörde meldet um eben diese ganze Geschichte mit dem Aufenthaltstitel zu klären. Denn erst mit gültigem Pass kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Meine Frage ist, ob sich am Status des Mädchens etwas ändert, in Bezug auf Rückwirkung oder Aufenthaltsrecht generell, wenn sie aus dem Land (Mazedonien) wieder eingereist ist ohne Visum und Aufenthaltserlaubnis(Laut Ausländerbehörde sei das nämlich beides nicht nötig) Mit den besten Grüßen und Dank Müller |
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| AW: Aufenthaltstitel für Kind das im Pass des Vaters eingetr. ist Zitat:
1. der Pass in jedem mazedonischen Konsulat in Deutschland erneuert werden kann (die Reisekosten nach Mazedonien kann man sich sparen). 2. es Probleme (zB Zurückweisung) bei der Wiedereinreise in den Schengen-Raum geben kann, solange der Aufenthaltsstatus nicht zweifelsfrei geklärt ist. 3. es zweifelhaft ist, ob ein neuer (ggf. biometrischer) Pass in Mazedonien innerhalb von 2 Wochen ausgestellt werden kann. 4. die Visumserleichterungen (sog. Touristenvisum für maximal 90 Tage) gilt nur für Inhaber biometrischer Pässe (nicht für normale Pässe). Geändert von HeFi (13.04.2012 um 17:46 Uhr). |
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