Dies ist eine Diskussion zu Aufenthaltsrecht für Au-Pair nach Heirat im Aufenthaltsland innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Aufenthaltsrecht für Au-Pair nach Heirat im Aufenthaltsland Mal angenommen ein Au-Pair-Mädchen aus einem nicht EU-Land möchte nach Ablauf ihres Schengen-Visums weiterhin in Deutschland bleiben um zu studieren (Master). Um ihr Visum zu ändern muss sie eine Verpflichtungserklärung gemäß §68 des Aufenthaltsgesetzes erlangen, stimmt das so? Diese Verpflichtungserklärung kann durch eine tatsächliche Person gegeben werden oder eine juristische Person. Angenommen das Au-Pair heiratet innerhalb des Au-Pair-Jahres einen Deutschen, beeinflusst dies ihr Aufenthaltsrecht? Ist eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts gemäß §30 zum Ehegattennachzug möglich (Voraussetzung 1. u. 2. von (1) seien erfüllt)? Außerdem gegeben, dass sie die Verpflichtungserklärung erlangen kann, ist das Au-Pair in §8 (1) 1. des Bafög-Gesetzes "unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt"? Würde das Au-Pair als Ehegattin eines Deutschen Ausbildungsförderung erreichen, oder nicht? Viele Grüße und danke im Voraus für eine Antwort |
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| AW: Aufenthaltsrecht für Au-Pair nach Heirat im Aufenthaltsland Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks eines Au-Pair-Mädchens ist durchaus möglich (ein Au-Pair-Mädchen benötigt kein Schengen-Visum, sondern eine nationale Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres). Wenn die Betreffende studieren möchte, muss sie die Voraussetzungen des § 16 AufenthG erfüllen (Hochschulreife, Aufnahmezusage etc.). Daneben muss der Lebensunterhalt gesichert sein, ggf. auch durch Verpflichtungserklärungen einer natürlichen oder juristischen Person. Nach Heirat eines Deutschen erhält die Betreffende eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (auch ohne Verpflichtungserklärung). Hierdurch wird sie aber nicht freizügigkeitsberechtigt (anders z.B., wenn sie mit dem Deutschen die Ehe in Frankreich oder Italien etc. führt). Ausbildungsförderung könnte sie nach Eheschließung mit dem Deutschen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BaföG erhalten. |
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