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Aufenthaltsfrage

Dies ist eine Diskussion zu Aufenthaltsfrage innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.08.2007, 11:52
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Question Aufenthaltsfrage

Hallo erstmal

Hier die Geschichte:
Herr A und Frau B sind seit 3,5 Jahren verheiratet und haben einen 22 Monate alten Sohn.
Die Familie lebt seit März 2006 von Hartz 4.
Herr A ist Ausländer (Irak) und Frau B ist deutsche, Herr A hat der Heirat keinen Asyl-status mehr, kriegt aber auch keinen unbefristeten Aufenthalt, der Grund ist, dass er Hartz 4 kassiert.

Hier die Frage:
Hat Herr A die kriterien für einen unbefristeten Aufenthalt noch nicht erfüllt??
3,5 Jahre Ehe, 61 Monate in die Rentenkasse gezahlt, und er ist seit fast 11 Jahren in Deutschland!

Danke schonmal für die schnelle Antwort
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  #2 (permalink)  
Alt 30.08.2007, 17:10
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AW: Aufenthaltsfrage

Eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 II AufenthG (diese kommt hier am ehesten in Betracht), ist in der Regel einem ausländischem Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

- er muss drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein
- die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem/der Deutschen im Bundesgebiet besteht fort
- es liegt kein Ausweisungsgrund vor
- und er kann sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen

"In der Regel" bedeutet, dass es andere ungeschriebene Ausschlüßgründe geben kann. So ein Grund könnte hier der Umstand sein, dass der A seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann. Diese Norm wird zumindest in Niedersachsen so interpritiert, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis solange ausgeschlossen ist, bis der Ausländer seinen Unterhalt nicht sichern kann (und die übrigen Voraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt sind), sprich solange man Hartz IV kassiert, nix mit der Niederlassungserlaubnis. Ich bin mir so gut wie sicher, dass in anderen Bundesländern identische Normauslegung herrscht. So sieht es aus.
__________________
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Alle Angaben verständlicherweise ohne Gewähr!
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  #3 (permalink)  
Alt 30.08.2007, 17:28
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AW: Aufenthaltsfrage

Stimmt in Berlin muß zur Verlängerung der AE auch ein Arbeitsvertrag vorgelegt werden, sollten Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, wird eigentlich keine unbefristete AE erteilt.
__________________
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  #4 (permalink)  
Alt 09.09.2007, 20:59
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AW: Aufenthaltsfrage

Zitat:
Zitat von kyrill
Eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 II AufenthG (diese kommt hier am ehesten in Betracht), ist in der Regel einem ausländischem Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

- er muss drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein
- die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem/der Deutschen im Bundesgebiet besteht fort
- es liegt kein Ausweisungsgrund vor
- und er kann sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen

"In der Regel" bedeutet, dass es andere ungeschriebene Ausschlüßgründe geben kann. So ein Grund könnte hier der Umstand sein, dass der A seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann. Diese Norm wird zumindest in Niedersachsen so interpritiert, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis solange ausgeschlossen ist, bis der Ausländer seinen Unterhalt nicht sichern kann (und die übrigen Voraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt sind), sprich solange man Hartz IV kassiert, nix mit der Niederlassungserlaubnis. Ich bin mir so gut wie sicher, dass in anderen Bundesländern identische Normauslegung herrscht. So sieht es aus.


Hi...nja man glaubt es kaum...da kann ich ja nur sagen HOCH LEBE NIEDERSACHSEN....dachte "streng" is man nur in Bayern....Gruß Chris !!
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