Dies ist eine Diskussion zu Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... Nicht-.EU Bürgerin reist zum zweiten Mal nach Deutschland mit Besuchsvisum ein. Während ihres Aufenthalts in D wird entschieden den deutschen Freund in DK zu heiraten, was auch getan wurde. Leider besitzt sie nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch. Gibt es nun eine Möglichkeit eine befristete AE für sie zu erhalten, damit die Kenntnisse hier in D erworben werden können? Gruss ff |
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| AW: Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... Zitat:
Oh ... mein Lieblingsthema.... (Nur Geduld...sie werden reichlich Tipps bekommen, allein schon um "mich" zu ärgern.) Bin mal gespannt wann dieses "Schlupfloch" endlich dicht gemacht wird !! Chris |
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| AW: Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... Zitat:
oder will Sie hier Deutsch studieren. Gruß |
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| AW: Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... Falls Sie einen Hochschulabschluss besitzt, kann sich unter Umständen auf die Sonderregelung des §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG in Verbindung mit § 4 Abs . 2 Integrationskursverordnung berufen. Allerdings ist dieses Vorschrift ungenau und damit kein Verlass...! Gruß |
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| AW: Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... Zitat:
Und was tun wenn die ABH die AE nicht erteilt? Gruss ff |
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| AW: Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... Salopp ausgedrückt bedeutet es, dass die Ehefrau die selbe Reisefreiheit wie ihr deutscher Ehemann genießt, sofern sie mit diesem zusammen reist. Das beinhaltet u.a. Diskriminierungsverbot, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit u.v.m. Nur mal als Hintergrundwissen, rein rechtlich kann sich das frisch gebackene Ehepaar schon jetzt in jedem anderen EU Land, außer Deutschland, niederlassen und zwar ohne Aufenthaltstitel. Der Haken bei der Sache ist, dass man das Freizügigkeitsrecht der EU nicht im eigenen Land in Anspruch nehmen kann. Deshalb richten sich die Aufenthaltsbestimmungen in D nach nationalen Vorschriften. Die Ausländerbehörde hat hier keinen Ermessensspielraum, den AT zu versagen. Dies wäre nur bei zwingenden Gründen wie Scheinehe oder Nötigung zur Ehe denkbar. Ansonsten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine Entscheidung kraft Gesetzes. Das heißt, die Erteilung des AT ist zwingende Rechtsfolge aus den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 AufenthG. Hier muss man die Zusammenhänge verstehen, man hätte ansonsten eine fühlbare Schlechterstellung im eigenen Land, im Gegensatz zu der Reisefreiheit, die bereits jetzt innerhalb der EU in Anspruch genommen werden kann. Wenn man beispielsweise annehmen würde, der Ehemann wäre nun Österreicher gewesen, so könnte sich das Ehepaar bereits jetzt in D niederlassen und zwar ohne Aufenthaltstitelpflicht. Dafür bräuchten sie umgekehrt in Österreich einen nationalen AT. Ich hoffe, das ist eingermaßen verständlich. |
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| AW: Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... Zitat:
Gruß |
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| AW: Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... Zitat:
__________________ gruss Ahland ______________________________________ wir haben das Atom, aber nicht die Vorurteile gespalten. Ich bin juristischer Laie und meine Äußerungen können Irreführend sein. |
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| AW: Aufenthaltserlaubnis nach heirat in Dänemark.... [QUOTE=Libera]Das ist grober Unfug. Es besteht ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel kraft Gesetzes nach § 28 AufenthG zum Schutze von Ehe und Familie. Dieser bedingt in keinsterweise der Offenbarung wie auch immer gearteter Sprachkenntnisse. Hallo, Richtig nur, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden oder ???. |
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