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AufenthaltG 17

Dies ist eine Diskussion zu AufenthaltG 17 innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 13:28
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Question AufenthaltG 17

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus?
Wenn man ein Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 17(Sonstige Ausbildungszwecke) hat, kann man die zum Paragraf 18 wechseln, auch wenn man Student ist aber kein Erlaubnis nach Paragraf 16 (sondern 17) hat?

Gruß
Zep
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  #2 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 13:43
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AW: AufenthaltG 17

Kann man, siehe § 81 IV AufenthG.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 14:00
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AW: AufenthaltG 17

Vielen Dank für Ihre antwort?
Meinen Sie die Fiktionsbescheinigung?und wäre die Verländerung für Paragraf 17, nicht ein neues Aufenthaltserlaubnis nach Gesetz 18? Bin ich rictig.
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