Dies ist eine Diskussion zu Aufenthalt in der BRD innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Aufenthalt in der BRD es geht darum, dass Person A in einer Filiale einer deutschen Firma in Polen gearbeitet hat, und diese Filiale aber geschlossen wurde. Person A wurde von der Firma gefragt ob sie in Deutschland arbeiten will und hat auch die Arbeitsgenehmigung vom Arbeitsamt besorgt, so dass A seit Januar 2009 in Deutschland arbeitet. Die Arbeitsgenehmigung gilt nur für diese Firma und läuft 1 Jahr nach der Probezeit ab. Was passiert mit A, wenn die Firma pleite geht? Muß A dann sofort zurück nach Polen reisen oder kann sich A dann in einen bestimmtem Zeitrahmen eine neue Arbeit suchen? Wie ist das dann mit dem Aufenthaltsrecht? Ist es A möglich, sich einen neuen Arbeitgeber innerhalb des Zeitraums der Arbeitsgenehmigung zu suchen, oder kommt es dann zu Komplikationen mit einer neuen Arbeitsgenehmigung (die A ja sicherlich erneut beantragen muß, da die bisherige ja nur für den jetzigen Arbeitgeber gilt)? |
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| AW: Aufenthalt in der BRD Zitat:
SGB III § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden. Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind. (2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen. (3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. (4) Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht. (5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung. (6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten entsprechend, soweit sie für die Ausländer nach Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich. (7) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, zur Ausübung der Beschäftigung eines Staatsangehörigen nach Absatz 1 Satz 2 erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort. |
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| AW: Aufenthalt in der BRD Toll, den Paragraphen hab ich auch schon durchgelesen weil der in der Arbeitsgenehmigung benannt wird. Wäre ich daraus schlauer geworden hätte ich nicht gefragt... |
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| AW: Aufenthalt in der BRD Zitat:
__________________ 42 |
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| AW: Aufenthalt in der BRD Also gut ;-) Person A ist polnischer Staatsbürger, der von der Firma zum Arbeiten rübergeholt wurde. Da es aber nicht klar ist wie und ob es mit der Firma weitergeht, tun sich die gestellten Fragen auf. Durch die Paragraphen werde ich nicht schlau weil diese zum einen ja auch nicht Fallbezogen sind, und zum anderen bin ich kein Jurist und kann den Überblick behalten wenn es sich immer wieder bei Paragraphen um fortführende Paragraphen handelt bzw. auf andere verwiesen wird, dann wieder auf andere usw. Deshalb frag ich ja mal so unwissend ;-) |
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| AW: Aufenthalt in der BRD Zitat:
Er kann sogar 3 Monate lang eine neue Arbeitsstelle suchen. Arbeitsgenehmigung muss er doch neu beantragen, - nach vier Woche erfolglose suche an Deutsche Ma..bekommen Sie die Arbeitsserlaubnis. Aber... Welche Komplikationen? Gruß |
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| AW: Aufenthalt in der BRD Hallo Zusammen, grundsätzlich ist der reine Aufenthalt eines EU Bürger (polnische Staatsbürger = EU Bürger) im Freizügigkeitsrecht EU geregelt . Hierbei sollten keine Probleme auftauchen. Was die Ausübung einer Arbeitstätigkeit angeht würde ich mich persönlich mit der zuständigen Arbeitagentur in Verbindung setzen da diese auch die deklaratorischen EU Arbeitserlaubnis zur Arbeistaufnahme ausstellen. Ansonsten wäre auch eine Anfrage beim deutschen Zoll möglich. SECED hat auch schön das SGB 3 (Sozialgesetzbuch) angeführt. Da steht auch alles was zu beachten wäre. Es sollte, sofern alles NORMAL läuft, kein Problem sein eine EU Arbeitserlaubnis eine Freizügigkeitsberechtigten zu erhalten. Dann wünsche ich noch viel Glück. Mit einem freundlichen Glück Auf Pipovitsch |
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| AW: Aufenthalt in der BRD Zitat:
Hallo ..., Richtig nur bitte nicht Vergessen: - beschränkter Freizügigkeit Arbeitnehmer aus den Staaten, die zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 der EU beigetreten sind benötigen in der Übergangszeit weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, die als Arbeitserlaubnis-EU / Arbeitsberechtigung-EU erteilt wird. - Arbeitsgenehmigung ist Pflicht und nicht nur DEKLARATORISCH.Und für jede neue Tätigkeit ein neue Arbeitserlaubnis!! Die Agentur für Arbeit versucht dann zuerst einen vorrangig Berechtigten auf diese Stelle zu vermitteln... wenn dies nicht gelang, bekam der TE (polnische Staatsbürger= mit Übergangszeit.. )die Arbeitserlaubnis für die... Stelle!! Nur meiner persönliche Meinung! MFG |
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