Dies ist eine Diskussion zu Asylverfahrensgesetz §§ 21 (5), 65 (1; 2) innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Asylverfahrensgesetz §§ 21 (5), 65 (1; 2) Bei der Frage handelt es sich um das Asylverfahrensgesetz (§§ 21 (5), 65 (1; 2)). Bei der Asylantragstellung (Erststellung) wurde unter anderem bei den Behörden der Nationalpass, mit dem der Ausländer in die BRD einreiste, abgegeben. Die Einreise war legal (mit einem Visum). Der Asylsuchender wurde als Asylberechtigter anerkannt und verfügt seit der Anerkennung über einen Reiseausweis nach Abk. vom 28.06.1951. Nun besteht generell die Möglichkeit die Einbürgerung zu beantragen. Der Einbürgerungsantrag wurde bereits gestellt. Neben dem Antrag wurde ein Antrag auf Aushändigung (Rückgabe) des Nationallpasses, mit dem der Ausländer einreiste, gestellt. Im Antrag wurde auf § 21 (5) des Asylverfahrensgesetzes gerügt. Die Frage ist, ob man im diesem Falle den Nationalpaß zurückbekommen wird. Danke für eure Beiträge! |
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| AW: Asylverfahrensgesetz §§ 21 (5), 65 (1; 2) Wofür sollte das gut sein? |
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| AW: Asylverfahrensgesetz §§ 21 (5), 65 (1; 2) also der alte Pass ist noch 3 jahre gültig... der alte Pass (da er noch eben 3 jahre gültig ist) ermöglicht die Einreise in ein Drittland ohne Visum die Bürger der BRD können in das Land JEDOCH nur mit einem Visum einreisen |
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