Dies ist eine Diskussion zu Asyl - Dublin Regulation innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Asyl - Dublin Regulation ich wende mich an Sie mit folgender fiktiven Frage: Es geht um eine schwangere Frau welche die iranische Staatsbürgerschaft besitzt und mit ihrem Mann und ihrer Tochter in Italien lebt. Der Mann hat ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht und die Frau ein befristetes. Die Situation sieht so aus, dass ihr Mann jahrelang gewalttätig gegen sie war und ist, nun wo sie nochmals schwanger ist hat sich die Lage nicht gebessert und er stoppt nun auch vor der Tochter nicht zurück. Aus diesem Grund möchte diese Bekannte sich scheiden lassen und ist von zu Hause geflohen. Diese Flucht ist mehrmals unsanft fehlgeschlagen da er sie verfolgt hatte und wieder zurückzerrte sowie ihr Leben als auch das ihrer Kinder (gebohren und ungebohren) bedrohte. In Italien selbst bekam sie keine Hilfe von den dortigen Behörden, so dass sie momentan nach Schweden zu ihrem Bruder geflohen ist, welcher schwedische Staatsbürgerschaft sowie Arbeit und Wohnung besitzt. Nun, da Sie noch Angst vor ihrem Mann hat, würde sie gerne in Schweden oder Deutschland Asyl erhalten um dort zu leben, arbeiten und in Sicherheit ihr Kind auf die Welt bringen zu können. Ich hoffe Sie können mir in diesem fiktiven Fall etwas weiter helfen, da in dieser Situation eine Rückkehr nach Italien oder erst recht Iran, wo sie eine Steinigung erwarten würde, unmöglich wäre. Ich selbst sehe das Problem darin, dass Sie auf Grund des Dublin Übereinkommens nur in Italien ein Asylantrag stellen kann, da sie dort zuerst eingereist ist. Nun wartet dort allerdings ihr Mann auf Sie, zu welchem Sie sich nicht zurücktraut. Vielen Dank |
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| AW: Asyl - Dublin Regulation Es stimmt, nach der EU-Verordnung "Dublin II" wäre Italien für die Bearbeitung eines solchen Antrags zuständig. Zwar werden sogenannte Rücküberstellungen von Asylbewerbern von Deutschland nach Italien mitunter von den Verwltungsgerichten gestoppt, weil die dortigen Verhältnisse (teilweise) als unzumutbar angesehen werden. Das würde für die hier Betroffene aber nicht gelten,weil sie bereits ein befristetes Aufenthaltsrecht in Italien hat und deshalb nicht in einer Sammelunterkunft leben müsste. Ratsam erscheint es somit, wenn sie sich in einem Teil Italiens niederlässt, in welchem sie der Ehemann nicht so einfach finden kann. Die italienische Aufenthaltserlaubnis berechtigt sie im Übrigen, sich bis zu 3 Monate in einem anderen sog. "Schenegn-Staat" (u.a. auch Schweden und Deutschland) aufzuhalten, allerdings nur, wenn sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet |
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