Dies ist eine Diskussion zu Arbeitsrecht Flüchtlinge innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Arbeitsrecht Flüchtlinge ich schreibe momantan an einer Seminararbeit zur rechtliche und soziale Lagen von Flüchtlingen in Deutschland und bin ein wenig durcheinander gekommen, was das Arbeitsrecht für Flüchtlinge anbelangt. So wie ich es verstanden habe werden Arbeitserlaubnis und Arbeitsgenehmigung seit der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr vom Bundesamt für Arbeit erteilt sondern von der zuständigen Ausländerbehörde gekoppelt mit dem Aufenthaltstitel. Nun meine Fragen: -Wurden jetzt Art. 286 u. 286 SGB III durch die Beschäftigungsverordnung ersetzt oder basiert das Arbeitsrecht für Flüchtlinge immer noch auf das SGB III? -Wie ist der arbeitsrechtliche Status bei bei Flüchtlingen , die lediglich subsidiären Schutz erhalten haben und wie ist er bei Geduldeten? -Bei welcher Gruppe außer bei den Geduldeten muss noch eine Vorrangprüfung seitens der Bundesagentur für Arbeit gemacht werden? Vielleicht kann jemand Licht ins Schwarze bringen. LG Espérance |
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