Dies ist eine Diskussion zu Arbeitsloser Deutscher darf Ausländerin nicht heiraten! (AufenthG) innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Frage zum AufenthG: JEMAND ist seit zwei Jahren dt. Staatsbürger und seit Sept. 2010 arbeitslos. Bezieht seit einem Monat ALG1 i. H. v. 920 €. Hat eine 30000€ Abfindung kassiert... Nun möchte er bald in Dt. seine langjährige ausländische Freundin heiraten, die im Ausland lebt. Nachdemsie einen ordnungsgemäßen Antrag bei der dt. Botschaft gestellt hat und dieser auch genehmigt wurde, erhält er nun einen Brief von seiner Stadt in dem drei letzte Gehaltsabrechnungen, Arbeitsbescheinigung und Wohnraumbescheinigung verlangt werden. Nach einem Gespräch sagt man ihm, dass sogar ein Arbeitsverhältnis bestehen muss, bei welchem die Probezeit schon abgelaufen ist!! Ist das rechtens??? Wird so ein "Visum zur Eheschließung" nach einem anderen Paragraphen erteilt als nach §28 Familiennachzug zu Deutschen?! Dort heißt es ja "Ehegatte". Ist sie ja noch nicht. Zwingt ihn die Stadt dazu im Ausland zu heiraten, damit es dann nach Paragraph §28 verfährt!? Aber die Ausländerbehörde sagt ihm, dass dies eigentlich egal ist! In beiden Fällen ist es Voraussetzung!! Korrekt? Im §28 AufenthG kann er nirgendwo lesen, dass dies erlaubt ist. Oder wie darf sich die Ausländerbehörde dies erlauben? Für Familiennachzug zu Ausländern wird ja nach §29 verfahren. Dort heißt es explizit, dass "(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss ... ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen." Davon steht im §28 nichts! Außerdem heißt es dort, dass die Aufenthaltserlaubnis "abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden." Siehe: http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#28 Wie ist hier "soll in der Regel abweichend" zu verstehen? Verfährt die Stadt etwa immer nach der Ausnahme?? Außerdem ist Arbeitslosengeld ja 3. SGB und nicht 2. oder 12. (alias Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe), welche im §5 ausgeschlossen werden. Doch irgendwie kommt die Ausländerbehörde trotzdem auch noch auf eine 1000€ monatl. Einkommensgrenze, unter der keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Kann das mal einer erklären?? Evtl. mit Paragraphen auf welche sich das Ausländeramt bezieht? Oder dürfen die Ausländerämter willkürlich, nach Ermessen, eigene Gesetze stricken und dabei das AufenthG außer Acht lassen?? Die erforderliche Deutschprüfung im Ausland ist ja auch nicht mal mit einer Silbe im AufenthG erwähnt, sondern im angebl. Integrationsgesetz... Wird in der Praxis etwa von anderen Städten genauso verfahren? Es ist klar wozu dies erfunden worden ist - Scheinehen und Sozialschmarotzer. Aber ER hat bis in 1-2 Monaten einen Job und seine zukünftige Ehefrau genauso... Vielen Dank! Gruß UlmER |
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| AW: Arbeitsloser Deutscher darf Ausländerin nicht heiraten! (AufenthG) Manche Ausländerbehörden halten sich in der Tat genau an den Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und wenden die Vorschrift erst dann an, wenn die Ehe bereits geschlossen worden ist. Vorschlag: der Betroffene möge schon mal beim Standesamt alles regeln und sich einen voraussichtlichen Heiratstermin geben lassen. Sodann möge er der Ausländerbehörde dies anzeigen und nachweisen, dass er den Lebensunterhalt der Verlobten zumindest vorübergehend für einige Monate sichert. Sobald die Ehe geschlossen worden ist, kommt es nämlich auf diese Voraussetzung in aller Regel nicht mehr an (nur noch dann, wenn den Ehehleuten die Führung der Ehe auch im Ausland zuzumuten ist, z.B. bei Doppelstaatsangehörigkeit). Die einfachen Sprachkenntnisse müssen allerdings auch bei sog. "Deutschverheirateten" vorliegen (§ 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). |
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| AW: Arbeitsloser Deutscher darf Ausländerin nicht heiraten! (AufenthG) Backs, Danke sehr für die Antwort. Wie ich mitbekommen habe, ist es von Ausländerbehörde bzw. von Land zu Land unterschiedlich wie die Gesetze interpretiert werden. Leider. Gesetze werden verbogen wie es der Gemeinde und dem Land passt. Unglaublich aber wahr! Nach welchem Paragraphen verfährt die Behörde, wenn es denn um ein Visum zur Eheschließung geht?? Die Auskunft der Ausländerbehörde war nämlich, dass die gleichen Voraussetzungen gelten, auch wenn man schon verheiratet ist!! Danke für den Vorschlag. Der Betroffene wird sich beim Standesamt genau informieren. Habe erfahren, dass das Ehefähigkeitszeugnis einige Zeit braucht, bis es vom OLG genehmigt wird ... Doppelstaatsangehörigkeit besteht nicht. Deutschprüfung A1 wurde schon erfolgreich abgelegt. Ist auch Voraussetzung bei der Botschaft, damit der Antrag überhaupt an die Ausländerbehörde übermittelt wird. Hier wird deine Aussage bestätigt: http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#13 Desweiteren habe ich einen Artikel zum Thema von der Rechtsanwältin Constanze Zander-Böhm gefunden. Ich zittiere: "Unterhaltssicherung und ausreichender Wohnraum Wie bisher wird der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums ein Streitpunkt bei den Nachzugsverfahren sein. Ob auch in der Zukunft der Lebensunterhalt gesichert erscheint, prüft die zuständige Ausländerbehörde. Regelmäßig wird hierfür die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über das Bestehen eines ungekündigten, unbefristeten Arbeitsverhältnisses verlangt. Erst dann gilt die Einnahmequelle als nachhaltig gesichert. Geprüft wird auch die erforderliche Einkommenshöhe. Hier gelten bundeslandabhängig abweichende Verwaltungsvorschriften, sogenannte Weisungen, die zum Teil nicht unerheblich von der ständigen Rechtsprechung abweichen. Grundsätzlich gilt, dass der Ehegatte, zu dem nachgezogen werden soll, so viel verdienen sollte, dass weder er noch die von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten von Fürsorgeleistungen (ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld) abhängig sein dürften und das Erwirtschaftete auch noch für den Nachziehenden reicht. Erstmals gilt dies grundsätzlich auch für den Nachzug zu Deutschen, wobei hierbei großzügig verfahren werden soll. Problematisch ist stets der Nachweis bei Selbständigen. Die jeweiligen Ausländerbehörden halten Formulare vor, die vom Steuerberater auszufüllen sind; zusätzlich ist eine Auskunft in Steuersachen beizufügen. Hier sollte bereits vor Antragstellung Rücksprache mit der Ausländerbehörde gehalten werden, um unnötige Verfahrensdauern zu vermeiden." Quelle: http://www.forum-ukraine.de/forum/in...=3298#post3298 |
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| AW: Arbeitsloser Deutscher darf Ausländerin nicht heiraten! (AufenthG) Ein Visum "zur Eheschließung" wird durchaus erteilt. Allerdings machen dies einige Ausländerbehörden (nicht alle) von der Sicherung des Lebensunterhalts des ausländischen Partners abhängig, obwohl dies nach der Eheschließung mit einem Deutschen regelmäßig irrelevant ist. Die Behörde argumentiert dann, noch handele es sich ja nicht um "Ehegatten" i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da ja erst das Heiratsvisum erteilt werden soll..... |
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