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Arbeitserlaubnis in D mit Schengen Visum eines anderen Mitgliedsstaates

Dies ist eine Diskussion zu Arbeitserlaubnis in D mit Schengen Visum eines anderen Mitgliedsstaates innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.05.2008, 14:41
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Arbeitserlaubnis in D mit Schengen Visum eines anderen Mitgliedsstaates

Man stelle sich vor, es ginge um einen Nicht EU-Bürger, der derzeit fuer Finnland einen legalen Aufenthaltstitel hat. Sein Visum erlaubt ihm in Finnland uneingeschränkt zu arbeiten. Diese fiktive Nicht EU Bürger ist Student, hat sein Visum allerdings erteilt bekommen, da Familie (Mutter) in FIN lebt. Das Visum beruht nicht einzig auf seinem Studium

Wäre es mit seinem Schengen Visa für Finnland möglich, auch in D zu arbeiten? Der Student spielt mit dem Gedanken, sich für einen Sommerjob in D zu bewerben. Vorher wollten er kurz die Situation klären, ob sich die Mühe überhaupt lohnt...


Geändert von southafrica (20.05.2008 um 16:47 Uhr).
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Alt 20.05.2008, 17:52
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AW: Arbeitserlaubnis in D mit Schengen Visum eines anderen Mitgliedsstaates

Die Freizügigkeit gilt mE nur für EU-Bürger. Insofern bräuchte man eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland.
__________________
Dies ist nur meine persönliche Rechtsauffassung/Meinung.

"Wer glaubt, etwas zu sein, hat aufgehört, etwas zu werden." (Sokrates 469 - 399 v. Chr.)

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  #3 (permalink)  
Alt 21.05.2008, 08:46
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AW: Arbeitserlaubnis in D mit Schengen Visum eines anderen Mitgliedsstaates

Ein Schengen-Visum gilt doch aber für alle Schengen-Staaten, also ist die Einreise in Deutschland damit auch zulässig. Mit diesem Visum ist jedoch keine Arbeitserlaubnis für Deutschland verbunden, eine solche müsste separat bei den zuständigen Behörden (Kreisverwaltung/Stadt) beantragt werden und wird eher selten erteilt (Voraussetzung siehe AufenthG, insbesondere muss ein Bedürfnis für die Arbeitsleistung durch den Ausländer bestehen, es darf keinen inländischen Arbeitnehmern die Arbeit entzogen werden).
Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
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  #4 (permalink)  
Alt 21.05.2008, 11:05
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AW: Arbeitserlaubnis in D mit Schengen Visum eines anderen Mitgliedsstaates

AufenthG § 6 Visum
(1) 1Einem Ausländer kann
1.ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2.ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte)

Für einen Aufenthalt reicht das Visum also aus...

(4) 1Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.
__________________
Dies ist nur meine persönliche Rechtsauffassung/Meinung.

"Wer glaubt, etwas zu sein, hat aufgehört, etwas zu werden." (Sokrates 469 - 399 v. Chr.)

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