Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Dies ist eine Diskussion zu Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 30.11.2008, 08:18
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Nov 2008
Beiträge: 3
Keine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Hallo, ich hätte eine Frage zur folgenden fiktiven Situation. Meiner Meinung nach geht es um die richtige Interpretation des §4 StaG:

1) Tochter A, geboren in Deutschland in November 2008

2) Vater B, Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates, wohnt seit März 2001 rechtmäßig in Deutschland

3) Mutter C, Staatsbürgerin der Republik Kasachstan, wohnt seit September 2000 rechtmäßig in Deutschland. C ist mit B verheiratet (Jahr 2003) und besitzt deswegen eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, die jedoch bis März 2009 gültig ist (laut Ausländeramt soll C nach März 2009 eine unbefristete Aufenthalterlaubnis bekommen).

Vater B meldet Tochter A in Standesamt. Standesamt-Beamte D meint, dass Tochter A keinen Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit hat, weil Mutter C, obwohl sie mehr als 8 Jahre in Deutschland lebt, keine unbefristete Aufenthalterlaubnis hat. Vater B liest §4 StaG und meint, dass Standesamt-Beamte D sich irrt.

Die Frage sind:

1) Wer hat recht Vater B oder Standes-Beamte D ?
2) Hat Tochter A Anspruch auf die Deutsche Staatsangehörigkeit ?
3) Was kann Vater B tun ?


Vielen Dank und Grüße
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 30.11.2008, 12:30
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2005
Ort: im Dorf bei der großen Stadt
Beiträge: 1.273
98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)  
AW: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Zitat:
Zitat von aadimiro
1) Wer hat recht Vater B oder Standes-Beamte D ?
Der Standesbeamte irrt:
Neben einem 8jährigen Aufenthalt muss der maßgebliche Elternteil noch haben:
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
oder
- "als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit"

Letzteres scheint hier der Fall zu sein.

Zitat:
Zitat von aadimiro
2) Hat Tochter A Anspruch auf die Deutsche Staatsangehörigkeit ?
Nein, keinen Anpsruch. sondern das Kind besitzt sie bereits.

Zitat:
Zitat von aadimiro
3) Was kann Vater B tun ?
Einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Dann beschäftigt sich eine Stelle damit, die sich damit auskennt, nämlich die Staatsangehörigkeitsbehörde. Kostet allerdings 25 Euro.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 30.11.2008, 12:56
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2007
Alter: 44
Beiträge: 18.869
98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)  
AW: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Zitat:
Zitat von Mitleser
- "als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit"

Letzteres scheint hier der Fall zu sein.
Wieso? Wo ist denn hier im SV von einem Schweizer die Rede?
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 30.11.2008, 12:58
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Nov 2008
Beiträge: 3
Keine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, aadimiro hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Hallo Mitleser,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe auch die gleiche Meinung gehabt. Nun bin ich nicht so sicher, was genau folgender Satz bedeutet (es ist für meine Kenntnisse der Deutsche Sprache zu kriptisch):

Zitat:
- "als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit"
Geht es hier um Staatsangehöriger der Schweiz (und Familienangehöriger) allein ?

Oder geht es auch um Staatsangehöriger (und Familienangehöriger) eines Mitgliedsstaaten (wie Spanien, Italien, usw) ?

(Vater B ist in diesem Fall keinen Staatsangehöriger der Schweiz)

Viele Grüße
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 30.11.2008, 13:00
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2007
Alter: 44
Beiträge: 18.869
98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)  
AW: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Meiner Meinung nach geht es bei dem Zusatz ausschließlich um Schweizer und ihre Familienangehörigen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 30.11.2008, 13:53
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Bayern/Costa Blanca
Beiträge: 6.231
97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)  
AW: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Zitat:
§ 4 StAG
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
wichtig ist m.e. der hervorgehobene Textteil: dies dürfte auf einen Elternteil nach SV zutreffen
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 30.11.2008, 15:11
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2005
Ort: im Dorf bei der großen Stadt
Beiträge: 1.273
98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)  
AW: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Zitat:
Zitat von Humungus
Wieso? Wo ist denn hier im SV von einem Schweizer die Rede?
Sorry, da habe ich wohl falsch zitiert.

Zitat:
Zitat von charles0308
wichtig ist m.e. der hervorgehobene Textteil: dies dürfte auf einen Elternteil nach SV zutreffen
Leider eine etwas veraltete Fassung des Gesetzes.

http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__4.html

Zitat:
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Die Lösung liegt also beim unbefristeten Aufenthaltsrecht. Dieses hat ein Unionsbürger und sein Ehegatte allerdings per se und nicht erst duch die Erteilung irgendeiner im Grunde sowieso überflüssigen Erlaubnis.

Das ergibt sich hieraus:

http://www.gesetze-im-internet.de/fr...004/index.html
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 30.11.2008, 17:53
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Bayern/Costa Blanca
Beiträge: 6.231
97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)  
AW: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Zitat:
Leider eine etwas veraltete Fassung des Gesetzes.
das passiert beim googeln ... vielen Dank für den Hinweis
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 30.11.2008, 23:14
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2007
Alter: 44
Beiträge: 18.869
98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)  
AW: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Zitat:
Zitat von Mitleser
Die Lösung liegt also beim unbefristeten Aufenthaltsrecht. Dieses hat ein Unionsbürger und sein Ehegatte allerdings per se und nicht erst duch die Erteilung irgendeiner im Grunde sowieso überflüssigen Erlaubnis.
Das stimmt schon, aber der EU-Bürger wohnt erst seit 2001 in Deutschland. Dann sind die 8 Jahre, von denen im Gesetz die Rede ist, erst im März 2009 erreicht.

Ich bin ja in diesem Thema absoluter Laie, aber so lese ich dieses Gesetz. Vielleicht mag mich jemand verbessern, aber in meinen Augen kann das Kind die D-Staatsbürgerschaft nicht erwerben (immerhin nicht jetzt).
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 00:04
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2005
Ort: im Dorf bei der großen Stadt
Beiträge: 1.273
98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1273 Beiträge, 189 Bewertungen)  
AW: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausländischer Eltern

Zitat:
Zitat von Humungus
Das stimmt schon, aber der EU-Bürger wohnt erst seit 2001 in Deutschland. Dann sind die 8 Jahre, von denen im Gesetz die Rede ist, erst im März 2009 erreicht.
Das Aufenthaltsrecht steht auch dem Ehegatten des EU-Bürgers zu, und der ist schon 8 Jahre da.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Deutsche Staatsangehörigkeit Asyl- und Ausländerrecht 05.03.2010 17:57
Ausländischer Freund dessen Eltern verschuldet Erbrecht 14.07.2009 20:33
Deutsche Staatsangehörigkeit Asyl- und Ausländerrecht 14.03.2008 23:53
Deutsche Staatsangehörigkeit Staats- und Verfassungsrecht 20.09.2007 09:03
Deutsche Staatsangehörigkeit erwerben Familienrecht 24.10.2004 17:51





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Asyl- und Ausländerrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN