Dies ist eine Diskussion zu Allg. Auskunft zu §37 AufenthG - Recht auf Wiederkehr innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Allg. Auskunft zu §37 AufenthG - Recht auf Wiederkehr wie muss man denn §37 Abs. 4 verstehen? "(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist." Bedeutet dieser Paragraph, dass, wenn man keine Arbeit ausübt (mal Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch unbeachtet; man kann ja auch Student o.Ä. sein,) trotzdem einen Anspruch auf die Verlängerung hat? Danke im Voraus. Gruß TOA |
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| AW: Allg. Auskunft zu §37 AufenthG - Recht auf Wiederkehr § 37 Abs. 4 AufenthG gilt nur für die Verlängerung einer (vorher) bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 1 oder Abs. 2AufenthG. Die Ersterteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis setzt schon eine angemessene Integration (und die Sicherung des Lebensunterhalts) des betreffenden Ausländers voraus. Daher wollte der Gesetzgeber eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch dann ermöglichen, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts nachträglich (z.B. durch Arbeitslosigkeit) wieder entfallen ist. |
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| aufenthg, recht auf wiederkehr, §37 aufenthg |
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