Dies ist eine Diskussion zu ALG1 bzw. Arbeitsgenehmigung für neu-EU bürger nach mehrjähriger Beschäftigung? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| ALG1 bzw. Arbeitsgenehmigung für neu-EU bürger nach mehrjähriger Beschäftigung? Angenommen, ein Ausländer(in) mit abgeschlossenem Studium aus den neoEU ländern (beitritt am 1.Mai 2004, bürger sind EU-weit freizügig, aber Arbeitsmarktszugang ua. in Deutschland noch einige jahre beschränkt) lebe seit 4 jahren in Deutschland, und wäre in diesem Zeitraum als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet (nehmen wir an für 3,5jahre) steuerpflichtig beschäftigt - dies ist eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit ! Nach einer gewissen zeit (nehmen wir an ca. einem Jahr) meldet er sich an einer Uni als Promotionstudent an (zZt lege noch kein Abschluss vor) Nachdemdie Befristete stelle abläuft wird er arbeitslos. Der Antrag auf ALG1 bei der Agentur f Arbeit kann er zwar abgeben, obwohl er student ist denn PROMOTIONsStudenten sind von der bekannten Regelung ausgenommen. Jedoch wird der Anspruch nach mehreren Wochen nur "vorläufig" festgestellt - und, nehmen wir an, sogar erste raten werden bereits überwiesen. Aber nachreichen einer "EU Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung" wird verlangt. Begründet wird dies mit der voraussetztung "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen" für ALG1. Dies, obwohl seit 1.1.2009 laut Arbeitsgenehmigungsverordnung Par 12a eine Arbeitserlaubnis-EU einem neu-EU bürger mit Hochschulabschluss für eine tätigkeit OHNE Vorrangprüfung zu erteilen ist, wenn diese (i)der qualifikation entsprechend ist und (ii)ortsübliche arbeitsbedingungen bietet. s. http://www.buzer.de/gesetz/8452/a157221.htm Evtl. greift sogar § 9 BeschVerfV, die ihn für jede Tätigkeit von der Vorrangprüfung bereien würde. Also für sehr viele konkrete jobaangebote würde er eine genehmigung bekommen, aber evtl. keine pauschales Arbeitsgenehmigung. Erste Frage: Ist das rechtens - trotz mehrjähriger beschäftigung kein ALG 1 unter diesen Umständen? (die hauptsächliche gesetzl grundlage ist wohl par 284 des SGB III mit durchführungsanweisungen, glaube ich ?) Wird dann ein "vorläufiger" Anspruch auf ALG1 bald zurückgenommen und er müßte auch noch alles zurückzahlen? Aber wir können die überlegung ja weiterspinnen: Die Verlangte EU-Arbeitsberechtigung will die zuständige Abteilung der Agentur f Arbeit in einem solchem Fall nicht erteilen. Bei der Berechnung der erforderlichen 3 jahre seien die drei jahre als Promotionsstudent nur zur hälfte zu zählen, somit komme man auf 1+3/2 = 2,5 jahre. [ § 9 BeschVerfV: " 3) Auf die Aufenthaltszeit nach Abs. 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet " ] http://www.arbeitsagentur.de/zentral...verordnung.pdf http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65949.htm http://www.buzer.de/gesetz/8452/index.htm zweite Frage also: fallen Doktoratstudien (Promotion) tatsächlich unter "§ 16 des Aufenthaltsgesetzes " , evtl. umso fraglicher in einem solchen Fall, da nach unserer Annahme der betreffende fast ein jahr in Deutschland war, bevor er sich als Promotionsstudent eingeschrieben hat...? werden Promotionsstudenten in diesem Zusammenhang normalen Studiengängen wirklich gleichgestellt? Das, obwohl im zusammenhang mit ALG1-anspruch sehr wohl unterschieden wird (hat aber nichts mit ausländerrecht zu tun). Leider wären in einem solchen fall Ausländer- un Arbeitsrecht verwoben... wäre also für qualifizierte hinweise -wenn möglich mit quellen angabe- sehr dankbar ! Geändert von fireroller (16.03.2009 um 23:04 Uhr). |
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