Dies ist eine Diskussion zu Ablehnung der Ermessenseinbürgerung wegen der Geldstrafe 25 Tagesätze innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Ablehnung der Ermessenseinbürgerung wegen der Geldstrafe 25 Tagesätze 2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, http://www.gesetze-im-internet.de/au...2004/__55.html .İnzwischen habe ich die Niederlassungserlaubnis erhalten,obwohl ich den § 55 Ermessensausweisungsgrund oder die vorsätzliche Straftat hatte.İch habe Gegenargumente gegen den Ablehnungsbescheid der Sachbearbeiterin recherchiert. Erstens: Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere Folgendes maßgebend: b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Ta- gessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden; Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als ver- braucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen erscheinen angemessen: a) bei einer Geldbuße beziehungsweise *auflage bis zu 3 000 DM eine Zu- rückstellung um zirka zwei Jahre, b) bei einer Geldbuße beziehungsweise *auflage von mehr als 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka drei Jahre. Zweitens :Es darf kein Ausweisungsgrund, etwa wegen einer Straftat, vorliegen. Nur geringfügige und vereinzelte Verstöße gegen Strafvorschriften stellen kein Einbürgerungshindernis dar http://www.einbuergerung.de/26_118.htm und 2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und 3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist http://www.pass-her.de/HTML/nonflash_para88.html . Habe ich Chance auf den Revisionsurteil im Rahmen der § 55 Ermessensausweisungsgrund 2 Nr.2 und Bagatelldelikte,wenn ich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Sachbearbeiterin einreiche ? Vielen Dank im Voraus |
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