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§ 28 von Aufenthaltsgesetzt

Dies ist eine Diskussion zu § 28 von Aufenthaltsgesetzt innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 22.03.2009, 11:16
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§ 28 von Aufenthaltsgesetzt

Hallo,
Lautet § 28 von Aufenthaltsgesetzt: ... "und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann."...

Herr X, er hat Verheiratet mit deutsche Frau, U. Ihr habt kein Kind, Ihr hat 4 jahren Angestelle gearbeitet, und er hat möcht Unberfristete Aufenthalts beantrage, aber er kannt etwas deutsch Spreche. Meine Fragen an Sie: Artikel 28 lautet; "Art in deutscher Sprache verständigen kann"

1- Hiermit, etwas deutsch spreche für X ist das genug?

2- Lautet § 28 Abs. 1 von Aufenthaltsgesetzt: ..."1. Ehegatten eines Deutschen,"...

Hier verheiratet, ist es wichtig oder zu wissen die Sprache?

Ich bitte Sie um Antwort aber mit gesetzliche Begründung!
Vielen Dank.


Zitat:
§ 28 AufenthG
Familiennachzug zu Deutschen
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen)



(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Geändert von lieblichlady (22.03.2009 um 16:09 Uhr).
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