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2 Staatsbürgerschaften oder nicht

Dies ist eine Diskussion zu 2 Staatsbürgerschaften oder nicht innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 18.02.2006, 17:52
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Exclamation 2 Staatsbürgerschaften oder nicht

Meine Frau stammt aus Russland und lebt seit zwei Jahren hier und ist seit 1,5 Jahren mit mir verheiratet. Nun haben wir einen 4 Monate alten Sohn welcher in seiner Geburtsurkunde nur die Deutsche Staatsbürgerschaft eingetragen hat.
Nun ist meine Frage hat er auch trotzdem die Russische Staatsbürgerschaft auch wenn dies nicht in der Geburtsurkunde steht. Oder muss die Russische erst in Geburtsurkunde eingetragen sein? Oder muss sie erst beantragt werden?
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  #2 (permalink)  
Alt 18.02.2006, 18:45
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AW: 2 Staatsbürgerschaften oder nicht

Ich schätze, am besten solltest Du beim russischen Konsulat fragen

Doch da Deutschland grundsätzlich keine doppelte Staatsbürgerschaft anerkennt (man kann ja nur einem Vaterland dienen... Was würde denn beim nächsten Russlandfeldzug passieren? ), so könnte es für Deinen Sohn ein Problem werden.

Ciao/Domingo
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 19.02.2006, 05:57
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AW: 2 Staatsbürgerschaften oder nicht

Zitat:
Zitat von Domingo
Doch da Deutschland grundsätzlich keine doppelte Staatsbürgerschaft anerkennt
Das stimmt so natuerlich nicht. Das Kind hat die deutsche Staatsbuergerschaft gem. §4 StAG durch Geburt erworben (Abstammungsprinzip). Wurde dabei nach russischem Recht auch die russische erworben (was ich nicht weiss), dann koennen beide Staatsangehoerigkeiten auch beibehalten werden.

Der Verlust der deutschen Staatsbuergerschaft wird in §17 StAG geregelt. Eine durch Geburt erworbene auslaendische Staatsangehoerigkeit zaehlt jedoch nicht zu den dort genannten Gruenden.

Soweit ich mich zu erinnern glaube, muss die russische Staatsangehoerigkeit bei ausserhalb Russlands geborenen Kindern mit einem russischen Elternteil jedoch ueber eine zustaendige russiche Behoerde (z.B. eine russische Botschaft) geltend gemacht werden. Ob dies bereits der Beantragung einer auslaendischen Staatsbuergerschaft im Sinne von §25 Abs. 1 StAG gleich kommt, weiss ich nicht. Sollte dies aber der Fall sein, so kaeme evtl. die Ausnahmeregelung gem. §25 Abs. 2 in Betracht.

Vom Tenor her ist in diesem Zusammenhang auch der §27 StAG recht interessant, obwohl dieser nicht auf den hier dargestellten Sachverhalt abzielt.

Gruss
CAM
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  #4 (permalink)  
Alt 07.07.2006, 15:07
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Talking AW: 2 Staatsbürgerschaften oder nicht

Zweitpass für Deutsche im AuslandDoppelte Staatsbürgerschaft Dem zweiten Pass, der doppelten Staatsbürgerschaft steht nichts mehr im Wege...

Seit dem 1. Januar 2000 ist es Wahrheit geworden. Wer dauerhaft im Ausland lebt, kann nun – aus
Sicht der deutschen Ge- setzgebung (mögliche Beschränkungen Ihres 'Gastlandes' beachten!) – die
ausländische Staatsbürgerschaft erworben, und dabei die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten
werden. Um das zu bewerkstelligen, muß vom Antragsteller halbwegs plausibel eine gewisse Bin-
dung an die alte Heimat deutlich ge-macht werden. Die zurückgelassene Kaninchenzucht im Hause
Ihrer Großeltern reicht da aber sicherlich nicht aus...

Möglich – mit einigen Hürden – ist auch die Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft.
Mehr drüber, wenn Sie oben rechts 'intensiv' anklicken...Jetzt geht es:
Die doppelte Staatsbürgerschaft


Der Kompromiss zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht (StAG), den der Bundestag am 7. Mai
1999 mit breiter Mehrheit verab-schiedet hatte, wurde am 01.01.2000 rechtskräftig.

Das neu verabschiedete Gesetz beinhaltet u.a. einige Verbesse-rungen für im Ausland lebende
Deutsche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, dabei aber ihre deutsche Staats-
bürgerschaft beibehalten wollen. Unter bestimmten (erfüllbaren) Auflagen, darunter "fortbestehen-
de Bindungen" an Deutschland, können Auslandsdeutsche, vor der Erlangung einer Staatsbür-
gerschaft ihres Wohnlandes, über ihre örtlichen Konsulate beim Bundesverwaltungsamt eine so-
genannte "Beibehaltungsgeneh-migung" (BBG) beantragen.

Die inhaltliche Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die
sogenannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass das Bundesministerium des
Innern im Gesetzestext ausdrücklich ermächtigt wurde. Damit diese Ausführungsbestimmungen
rechtzeitig vorliegen, wurde dieser Teil vorzeitig in Kraft gesetzt und wirksam.


Gute Kriterien für fortbestehende Bindungen an Deutschland:

• Eltern / Verwandte ersten Grades noch in Deutschland.
• Grundbesitz / Immobilie(n) in Deutschland.
• Konto (Spar- und/oder Girokonto) oder andere Geldanlagen in Deutschland.
• Besuch deutscher Schulen; Besuche in Deutschland.
• Mitgliedschaft in deutschen Clubs, Vereinen usw.

Fragen Sie bei Ihrer zuständigen diplomatischen Vertretung nach dem BBG-Infopaket für die Bei-
behaltungsgenehmigung der deut-schen Staatsbürgerschaft. Wichtig: Erst die Bewilligung von
Deutschland abwarten, erst dann die Staatsbürgerschaft Ihres 'Gastlandes' beantragen. Ist sie
nämlich erst einmal weg, Ihre deutsche Staatsbürgerschaft, dann muß der etwas dornenreichere
(nicht sehr aussichtsreiche) Weg zur Rückerlangung der Staatsbürgerschaft beschritten werden.



Rückerlangung der deutschen Staatsbürgerschaft

Irgendwann, vor Jahren, haben Sie frustriert Ihren deutschen Pass in den Ofen geschmissen und
sind Albaner, Saudi oder Koreaner geworden? Und nun möchten Sie keinen Wehrdienst mehr in
Albanien absolvieren, haben erkannt, daß Ihre Ölquelle mehr Kamelurin enthält, als Mineralöl,
oder sie mögen einfach kein Hundefleisch mehr essen und wieder Deutscher werden?

Nun ja, es geht schon irgendwie. Ein Gesetz aus dem Jahr 1912 offeriert Ihnen die Möglichkeit zur
reuigen Rückkehr. Die Sache hat nur einen Haken: Sie müssen den Reichskanzler irgendwie aus-
findig machen...

Hier der Gesetzestext:

Staatsangehörigkeitsgesetz(1) vom 22. Juli 1913
(RGBl. I S. 583 - BGBl. III 102-1, zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Juli 1999 (BGBl. S. 1618) § 13)

Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaa-
te, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen
des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem sol-
chen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mit-
teilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.

Nun ja - probieren Sie's halt mal...!haha
der Lucifugus
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  #5 (permalink)  
Alt 07.07.2006, 16:03
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AW: 2 Staatsbürgerschaften oder nicht

@Sandmann: In der Geburtsurkunde steht überhaupt keine Staatsangehörigkeit, zumindest nicht in einer deutschen Geburtsurkunde.

@lucifugus: Ein schöner Artikel, nur leider völlig am Thema vorbei, denn hier geht es doch überhaupt nicht darum, eine fremde StA durch Einbürgerung zu erwerben.

CAM hat eigentlich alles gesagt. Selbst wenn man den Erwerb der russischen StA als Antragserwerb subsumieren sollte, tritt bei Minderjährigen kein Verlust der deutschen StA ein, da die Einschränkungen des § 19 gelten.
Der Hinweis auf § 27 zieht nicht, denn mit "Annahme als Kind" ist Adoption gemeint.

@Domingo: Wo steht geschrieben, dass Deutschland keine mehrfache StA akzeptiert, insbesondere beim Geburtserwerb?

Fazit: Kinder binationaler Ehen haben i.d.R. die deutsche StA und die StA des anderen Elternteils, sofern dessen Staatsangehörigkeitsrecht dies ebenso vorsieht. Dabei gibt es durchaus Staaten, bei denen die StA nicht erworben wird, wenn das Kind schon die deustsche StA hat und/oder nicht in diesem Land geboren wird.
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  #6 (permalink)  
Alt 14.11.2008, 00:54
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AW: 2 Staatsbürgerschaften oder nicht

Wie sieht es aber aus, wenn ich in Neu Seeland eine Staatsbuergerschaft annehme, aber die deutsche nicht verlieren will. Neu Seeland hat da keine Probleme mit. Die wuerden mir beide Staatsbuergerschafften lassen. Wo kann ich mich informieren?
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  #7 (permalink)  
Alt 14.11.2008, 04:03
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AW: 2 Staatsbürgerschaften oder nicht

VOR(!!!) Beantragung der neuseelaendischen Staatsbuergerschaft muss ein Antrag auf eine sog. "Beibehaltungsgenehmigung" gestellt werden, da sonst die deutsche Staatsangehoerigkeit verloren geht. Wohnt der Antragsteller bereits in Neuseeland, so ist dieser Antrag bei einem deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft in Neuseeland zu stellen. Wohnt er noch in Deutschland, dann ist die Stadt- oder Kreisverwaltung des Wohnortes zustaendig.

Siehe auch hier: http://www.bva.bund.de/cln_047/nn_76...html__nnn=true

Gruss
CAM
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  #8 (permalink)  
Alt 14.11.2008, 06:39
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AW: 2 Staatsbürgerschaften oder nicht

Vielen Dank Cam.
Hat mir sehr geholfen.
Vile Gruesse
spirit
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  #9 (permalink)  
Alt 20.11.2008, 16:23
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AW: 2 Staatsbürgerschaften oder nicht

Bitte noch eine Zusatzfrage: angenommen ein in D lebender Nicht EU-Bürger kann belegen, dass beim Verzicht auf seine alte Staatsbürgerschaft seine Rente aus seinem Heimatland verloren geht, wäre dass als "finanzielle Härte" zu werten? Wo fängt finanzielle Härte numerisch an?
Und ist der Wegfall der Rente erst ab dem Rentenalter relevant? Ich meine nein, da er ja seinen Rentenanspruch verliert und die "verlorene Zeit = Betrag" in D nachzahlen müste, wenn er keinen wirtschaftlichen Verlust im Rentenalter haben will.
Die Höhe der monatl. ZUSÄTZLICHEN Zahlung um den Verlust auszugleichen, wäre dann die finanzielle Härte?
Sehe ich das richtig?
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