Hallo Atlantis!
Danke erstmal für die Antwort.

Ich bin sicher kein Fachmann auf diesem Gebiet, aber ich würde gerne doch Einiges erwidern bzw. präziser nachfragen.
Daher verzeih mir bitte, falls ich an der Auslegung etwas falsch verstanden haben sollte.
§ 3 Abs. 1 AufenthV beschreibt in seiner Bedingung nur etwas über die Gestattung des
Grenzübertritts für den Inhaber eines z.B. EU-Personalausweises auf Grund des Rechts der Europäischen Union. Und Letzteres gestattet
jedem EU-Bürger (gegen den natürlich kein Einreiseverbot besteht) alleine aufgrund der Staatsangehörigkeit seines EU-Heimatlandes den Grenzübertritt in ein anderes EU-Land auf der Grundlage seines Ausweises (hier also Passersatz) . Es ist den Grenzbeamten - soweit ich es gelesen habe - nicht einmal gestattet zu fragen, zu welchem Zweck und für wie lange unser EU-Bürger einreist. Nach meinem Verständnis wäre es also so, dass wenn dieser Mensch mit seinem Ausweis
legal eingereist ist, so dient als Folge dieser Bedingung in § 3 Abs. 1 AufenthV sein Ausweis für seinen gesamten Aufenthalt als Passersatz, unabhängig also z.B. von Freizügigkeitsvoraussetzungen o.ä. Ich denke daher, dass dieser Paragraph sich nicht auf das JA oder NEIN für jeden einzelnen Ausweis bezieht, sondern viel mehr auf eine ganz bestimmte Art Ausweis allgemein, also z.B. alle Personalausweise der EU-Staaten. Auch bei info4alien.de erfuhr ich von Mitarbeitern von Ausländerbehörden sowie der
Bundespolizei und der Standesamtsaufsicht, dass EU-Personalausweise grundsätzlich immer als Passersatz dienen und die Passpflicht mit ihnen immer erfüllt wird. Man erteile auch Aufenthaltsgenehmigungen auf deren Grundlage, es geschehe aber bisher allgemein selten.
Als Letztes erwähne ich, dass die entsprechende Abteilung der Europäischen Kommission mir kürzlich (wegen einer anderen Sache) schrieb, dass einem EU-Bürger grundsätzlich aus seiner alleinigen Staatsangehörigkeit eines EU-Staates das Recht hervorgeht, die Wahl zu haben, zur Feststellung seiner Identität sowie Staatsangehörigkeit entweder seinen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen. Dieses Recht sei an keine weiteren Bedingungen hinsichtlich seines Status geknüpft. Würde ein EU-
Staat nur eines der beiden Dokumente akzeptieren, so würde er gegen das geltende Gemeinschaftsrecht verstoßen.
Noch einige Worte zum Geburteneintrag beim Standesamt: Angenommen, das deutsch-polnische Ehepaar sei zu einem Kurzaufenthalt in Deutschland, und gerade jetzt ist ihr Kind geboren. Die Mutter hat nur ihren PL-Ausweis, nicht mal eine Freizügigkeitsbescheinigung, denn für den Kurzaufenthalt braucht sie diese nicht. Trotzdem bleibt die Standesbeamtin bei ihrem Standpunkt und misst dem PL-Ausweis keine rechtliche Bedeutung zu. (Alleine aus dem Ausweis ist natürlich der Aufenthaltsstatus und die Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich. So oder so, die darin enthaltenen
amtlichen Informationen verändern nicht ihren Inhalt durch den Aufenthaltszweck. Es ist immernoch der selbe Ausweis wie vorher.)
Soweit ich mit meinem Philosophieren nicht zu nervig bin, möchte ich sehr gerne um Deine oder Eure Meinung bitten.
Viele Grüße
Shrek_K