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Zwangseinweisung/Musterung

Dies ist eine Diskussion zu Zwangseinweisung/Musterung innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 17.10.2010, 22:20
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Zwangseinweisung/Musterung

Guten Abend liebe Community,

Person A (18 Jahre) muss wegen der Musterung einen Psychologen und Nervenarzt aufsuchen. Es würde angeblich ein Verdacht auf Medikamentensuch/Drogenmissbrauch bestehen.

Wann darf der Arzt Person A einweisen (Psychiatrie/Therapie).
-> Laut meinen bisherigen Recherchen bei Selbstgefährdung und Fremdgefährdung.

Wenn sich A dazu äußert nicht im berauschtem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen, sowie keine Suizidgedanken zu haben.

Ist dann selbst wenn ein Suchtverhalten diagnostiziert wird eine Zwangseinweisung möglich?

mfg
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Alt 18.10.2010, 00:54
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AW: Zwangseinweisung/Musterung

Zitat:
Zitat von milch370 Beitrag anzeigen
Wann darf der Arzt Person A einweisen (Psychiatrie/Therapie).
-> Laut meinen bisherigen Recherchen bei Selbstgefährdung und Fremdgefährdung.
Der Arzt darf überhaupt niemanden gegen seinen Willen irgendwo einweisen. Eine zwangsweise Unterbringung ist nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses möglich, auf Grundlage des PsychKG.

Zitat:
Wenn sich A dazu äußert nicht im berauschtem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen, sowie keine Suizidgedanken zu haben.

Ist dann selbst wenn ein Suchtverhalten diagnostiziert wird eine Zwangseinweisung möglich?
Eine Zwangsunterbringung ist nur möglich, wenn der Betreffende entweder eine erhebliche Gefahr für andere darstellt, oder aber für sich selbst.

Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Betäubungsmitteln ist unzulässig, ist dies für die Zukunft zu erwarten, kann dem Betreffenden die Fahrerlaubnis abgenommen werden. Das reicht aber allein lange noch nicht für eine Zwangseinweisung.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 18.10.2010, 03:46
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AW: Zwangseinweisung/Musterung

Vielen Dank für die Infos
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  #4 (permalink)  
Alt 21.10.2010, 16:23
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AW: Zwangseinweisung/Musterung

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Der Arzt darf überhaupt niemanden gegen seinen Willen irgendwo einweisen. Eine zwangsweise Unterbringung ist nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses möglich, auf Grundlage des PsychKG.
Man sollte noch hinzufügen, dass eine vorübergehende Unterbringung gegen den Willen eines Patienten durch Vollzugsbehörden und Ärzte vorgenommen werden kann, diese aber (je nach Bundesland) in einem engen Zeitrahmen richterlich genehmigt werden muss. Siehe beispielsweise Artikel 10 UnterbrG.

Suchtverhalten an sich berechtigt nicht zu einer Behandlung gegen den Willen des Patienten, es kommt auf den Einzelfall an.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 22.10.2010, 17:39
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AW: Zwangseinweisung/Musterung

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Man sollte noch hinzufügen, dass eine vorübergehende Unterbringung gegen den Willen eines Patienten durch Vollzugsbehörden und Ärzte vorgenommen werden kann, diese aber (je nach Bundesland) in einem engen Zeitrahmen richterlich genehmigt werden muss. Siehe beispielsweise Artikel 10 UnterbrG.
Gehört letztlich in die selbe Rubrik wie die vorläufige Festnahme.

Zitat:
Suchtverhalten an sich berechtigt nicht zu einer Behandlung gegen den Willen des Patienten, es kommt auf den Einzelfall an.
Da wären dann sonst auch ziemlich viele Bundesbürger in Zwangsbehandlung, und der Deutsche Bundestag vermutlich nicht mehr beschlussfähig.
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Alt 26.10.2010, 23:07
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AW: Zwangseinweisung/Musterung

Sicher darf der Arzt einen Patienten bei Eigen/Fremdgefährdung
einweisen;
er ist gerade dazu verpflichtet.
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  #7 (permalink)  
Alt 26.10.2010, 23:38
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AW: Zwangseinweisung/Musterung

Es geht hier um Worte und Definitionen. Man muss Einweisung von Unterbringung unterscheiden. Eine Einweisung gegen den Willen des Patienten wird Unterbringung genannt (siehe z.B. PsychKG NRW §10 Absatz 2 Satz 1). Außerdem bringt nur in Ausnahmefällen (während eines stationären Aufenthalts) der Arzt unter, sonst die Ordnungsbehörde/Verwaltungsbehörde. Beide handeln entweder auf Anordnung des Gerichts, oder ihr Handeln muss gerichtlich überprüft werden.
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  #8 (permalink)  
Alt 27.10.2010, 00:22
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AW: Zwangseinweisung/Musterung

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Es geht hier um Worte und Definitionen.
Sehr richtig, und daran hängen Rechte und Vorschriften und Verfahrensweisen.

Zitat:
Man muss Einweisung von Unterbringung unterscheiden. Eine Einweisung gegen den Willen des Patienten wird Unterbringung genannt (siehe z.B. PsychKG NRW §10 Absatz 2 Satz 1). Außerdem bringt nur in Ausnahmefällen (während eines stationären Aufenthalts) der Arzt unter
Auch nur kurzfristig und bei "Gefahr im Verzug" - ein Arzt braucht ja schon für das Fixieren eines Patienten am Bett dessen Einwilligung oder ersatzweise einen richterlichen Beschluss.

Zitat:
sonst die Ordnungsbehörde/Verwaltungsbehörde. Beide handeln entweder auf Anordnung des Gerichts, oder ihr Handeln muss gerichtlich überprüft werden.
So ist es, und länger als vielleicht 48 oder vielleicht höchstens 72 Stunden geht ohne Richter überhaupt nichts.
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