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zwangsbehandlung nach SHT

Dies ist eine Diskussion zu zwangsbehandlung nach SHT innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 06.02.2010, 17:48
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zwangsbehandlung nach SHT

Patient wurde nach einem Verkehrsunfall in ein kleines Krankenhaus gebracht. Pat. hat keine Beschwerden, bei der klinischen Untersuchung fand sich ein leichter Druckschmerz an Schädel. Bei der weiteren Untersuchungen wurde eine Hirnblutung festgestellt. Er soll zur weiteren Behandlung in eine grössere Klinik mit der neurochirurgieschen Abteilung gebracht werden. Da soll die Entscheidung getroffen werden, ob eine Operation notwendig ist, oder bloss überwachung. Die Blutung kann sich vergrössern, was zum Tode des Patienten führen kann. Ihm wurden die Folgen dieser Blutung deutlich erklärt.
Der Patient verweigert aber weitere Therapie und möchte nach Hause gehen.
Patient ist vollorientiert und geschäftsfähig.
Darf man den Paitenten wegen der Selbstgefährdung mit der Polizei in die neurochirurgische Klinik zwangseinweisen?
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Alt 06.02.2010, 20:48
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AW: zwangsbehandlung nach SHT

Zitat:
Zitat von tkml33
Patient ist vollorientiert und geschäftsfähig.
Darf man den Paitenten wegen der Selbstgefährdung mit der Polizei in die neurochirurgische Klinik zwangseinweisen?
Ohne richterlichen Beschluss ganz sicher nicht, abgesehen davon, dass es sich nicht um eine "Zwangseinweisung" handelt. Aber diesen Beschluss wird es eh nicht geben.

Die ärztliche Dokumentation sollte aber punkto Aufklärung und Ablehnung einer weiteren Behandlung durch den Patienten extrem genau sein.
__________________
Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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  #3 (permalink)  
Alt 06.02.2010, 22:45
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AW: zwangsbehandlung nach SHT

Zitat:
Zitat von tkml33
Der Patient verweigert aber weitere Therapie und möchte nach Hause gehen.
Dann sollte man ihn nach Hause gehen und sterben lassen. Natürlich, nachdem man ihm das gesagt hat und ihn hat unterschreiben lassen.

Halt, ein kleines Detail noch, damit die Sache nicht zu einfach wird: ist der untersuchende Arzt der Meinung, dass die Hirnverletzung die Urteilsfähigkeit hinreichend einschränkt, muss er abwägen, ob der Patient seinen Wunsch auch bei klarem Kopf so geäußert hätte. Das heißt: auch, wenn der Patient nach dem Sachverhalt voll geschäftsfähig ist: letztendlich entscheidet erst einmal der Arzt. Mi Selbstgefährdung hat das aber primär nichts zu tun, sondern mit dem Handeln nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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