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Zuzahlungen bei iatrogener Zahnwurzelentzündung

Dies ist eine Diskussion zu Zuzahlungen bei iatrogener Zahnwurzelentzündung innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.08.2009, 21:21
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Zuzahlungen bei iatrogener Zahnwurzelentzündung

Hallo alle zusammen!

Angenommen bei einem Patienten erfolgt eine Kariesbehandlung mit anschließender zuzahlungspflichtiger Kunststofffüllung. Der Patient hatte vor diesem Eingriff keinerlei Beschwerden. Nach der Behandlung warnt der Zahnarzt ihn, dass noch eine Wurzelbehandlung nötig werden könnte falls in den nächsten Tagen Schmerzen auftreten sollten.

Innerhalb weniger Tage klagt dieser Patient nun tatsächlich über starke Schmerzen, der Nerv wurde offensichtlich angegriffen und hat sich entzündet. Hieraufhin möchte der Zahnarzt eine Wurzelbehandlung durchführen, nehmen wir an die Praxis führt diese ausschließlich unter dem Mikroskop durch und der Patient möchte wieder eine Kunststofffüllung. Das würde laut Praxis nun für den Patienten mit einigen hundert Euro zu Buche schlagen.

Zu diesem fiktiven Beispiel habe ich folgende Fragen:

1.) Liegt ein Kunstfehler vor, wenn der Patient vor der initialen Füllung schmerzfrei war?
2.) Ist der Patient verpflichtet die zweite Kunststofffüllung erneut zu zahlen?
3.) Ist es einer Praxis erlaubt, medizinisch notwendige Behandlungen (normalerweise nicht zuzahlungspflichtig) mit obligatorischen (!) Zusatzleistungen wie einem Mikroskop zu kombinieren, was die zuzahlungsfreie zu einer zuzahlungspflichtigen Behandlung machen würde?

Ich danke im Voraus schon einmal für Eure Zeit und Mühen!
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  #2 (permalink)  
Alt 21.08.2009, 14:14
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AW: Zuzahlungen bei iatrogener Zahnwurzelentzündung

Zitat:
Zitat von c-funk
Innerhalb weniger Tage klagt dieser Patient nun tatsächlich über starke Schmerzen, der Nerv wurde offensichtlich angegriffen und hat sich entzündet.
"Offensichtlich" sollte man dem Urteil eines Zahnarztes oder anderen kompetenten Mediziners überlassen... Im fiktiven wie im realen.

Zitat:
1.) Liegt ein Kunstfehler vor, wenn der Patient vor der initialen Füllung schmerzfrei war?
Das befindet ein Gericht mit Hilfe von Gutachtern. Vorgerichtlich u.U. ein Gutachter der Zahnärztekammer oder des medizinischen Dienstes der GKVen oder ein von einer privaten Krankenversicherung beauftragter Gutachter.

Zitat:
2.) Ist der Patient verpflichtet die zweite Kunststofffüllung erneut zu zahlen?
Kommt auf den konkreten Einzelfall an. Bei einem Kunstfehler wohl kaum. Kunstfehler machen den Arzt, der sie verbockt hat, regresspflichtig, und das gilt natürlich auch und besonders für "Nachbesserungen", zusätzlich erforderliche Behandlungen usw.

Zitat:
3.) Ist es einer Praxis erlaubt, medizinisch notwendige Behandlungen (normalerweise nicht zuzahlungspflichtig) mit obligatorischen (!) Zusatzleistungen wie einem Mikroskop zu kombinieren, was die zuzahlungsfreie zu einer zuzahlungspflichtigen Behandlung machen würde?
Kann man pauschal nicht beantworten. GKV? PKV?

Grundsätzlich wäre die jeweilige Krankenversicherung ein kompetenter Ansprechpartner, außerdem die jeweilige (Zahn-)Ärztekammer.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 22.08.2009, 08:45
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AW: Zuzahlungen bei iatrogener Zahnwurzelentzündung

Ist es nicht eigentlich so, das vor der Behandlung die Zuzahlungspflichtig ist, der gesetzlich Versicherte aufzuklären ist, das eine Zuzahlung besteht???

Na ja, ich lasse mir ja auch nicht ne Füllung legen, ohne vorher über eine Zuzahlung informiert zu sein.

Aus meiner Berufspraxis weiss ich aber auch, das Behandler die Aufklärung gerne an die Fachangestellten überträgt.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.08.2009, 13:52
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AW: Zuzahlungen bei iatrogener Zahnwurzelentzündung

Zitat:
Zitat von wirbelsturm
Aus meiner Berufspraxis weiss ich aber auch, das Behandler die Aufklärung gerne an die Fachangestellten überträgt.
Spielt nicht wirklich eine Rolle.
Selbst wenn die Fachangestellten (Erfüllungsgehilfen) Bockmist bauen sollten, ist in erster Linie der Vetragspartner des Patienten = "Behandler" haftbar.
__________________
Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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  #5 (permalink)  
Alt 22.08.2009, 17:12
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AW: Zuzahlungen bei iatrogener Zahnwurzelentzündung

Ich meinte nur, das die Fachangestellten den Patienten über Zuzahlung an sich informiert.
Die Höhe der Zuzahlung legt dann ja letztendlich der Behandler fest.
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  #6 (permalink)  
Alt 24.08.2009, 09:43
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AW: Zuzahlungen bei iatrogener Zahnwurzelentzündung

Hallo

zu 1. Nicht unbedingt, dass lässt sich allerdings nicht aus der Ferne beurteilen.
zu 2. Leider ja. Das eine Wurzelbehandlung vonnöten ist, konnte der Arzt nur ahnen, aber nicht wissen.
zu 3. Nein. Eine Behandlung muss wirtschaftlich sein, darauf hat ein Patient Anspruch und der ZA muss dem folgen. In diesem Fall kann der Zahnarzt andere Geräte benutzen, der Patient muss aber nichts zahlen. Es sei denn er willigt schriftlich ein.
Zitat:
Zitat von wirbelsturm
Ich meinte nur, das die Fachangestellten den Patienten über Zuzahlung an sich informiert.
Die Höhe der Zuzahlung legt dann ja letztendlich der Behandler fest.
Schriftlich!

Gruß

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