Dies ist eine Diskussion zu Zahnarztrechnung falsch? innerhalb des Forums Arztrecht
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| Zahnarztrechnung falsch? mal angenommen ein Patient braucht auf Grund seiner schlechten Zähne 5 Kronen. Er bekommt einen Kostenvoranschlag über 1700 € (Eigenanteil). Bei einem der 5 betroffenen Zähne ist allerdings vorher eine Wurzelbehandlung nötig. Der Zahnarzt fragt den Patienten vorher, ob er eine normale Wurzelbehandlung wünscht oder eine "Spezielle" (mit weiteren Kosten verbunden). Der Patient möchte nur die normale Behandlung, da er schon mit den 1700 € leicht überfordert ist. Nun treten aber während der Behandlung Probleme auf, und nach mehreren vergeblichen Versuchen stellt der Zahnarzt fest, dass er nun doch spezielle Geräte/Materialien verwenden MUSS, da er die Behandlung sonst nicht weiterführen KANN. Der Patient hatte in diesem Fall leider überhaupt keine Wahl, da er ja kaum mit aufgebohrtem Zahn die Praxis verlassen konnte und einfach mal schnell zu jemand anderem gehen konnte. Nun hat der Patient eine Rechnung für diese Wurzelbehandlung bekommen über 199 €. Ist das so rechtlich in Ordnung? War diese Wurzelbehandlung nicht wesentlicher Bestandteil der eigentlichen Behandlung (nämlich der Verkronung von 5 Zähnen) und müsste daher (zumindest teilweise) von der Krankenkasse übernommen werden? Laut Aussage des Arztes wird die Kasse diese Kosten nicht übernehmen, da es eine Privatleistung war. Aber eine Privatleistung wäre es doch nur gewesen, wenn der Patient diese "Spezielle" Wurzelbehandlung gewünscht hätte, oder? Über zahlreiche Antworten und Meinungen würde ich mich sehr freuen. PS: der Patient hat bezüglich der Wurzelbehandlung nichts unterschrieben. |
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| AW: Zahnarztrechnung falsch? Sollte der Zahnarzt nicht im Rahmen der Behandlung darauf hingewiesen haben, dass die Weiterbehandlung eben nur mit dieser speziellen Art und Weise möglich ist, diese eben auch eine IGel Leistung ist, und erfolgte hier keine Zustimmung, so hat der Patient auch mangels WE dieser besonderen Behandlung nicht zugestimmt und der Arzt geht leer aus. grüße Rechtlicher Hinweis: Insbesondere*sieht § 3 Abs. 1 des Bundesmantelvertrages - Ärzte (BMV - Ä) vor: "Die vertragsärztliche Versorgung umfasst keine Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt. Dieses gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind.** Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde. Yogi - Damit sollte der Fisch geputzt sein - Geändert von yogi2006 (16.12.2010 um 15:38 Uhr). Grund: Ergänzung |
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| AW: Zahnarztrechnung falsch? Hallo yogi2006, erstmal danke für die Antwort. Also der Patient wurde schon darauf hingewiesen dass die Weiterbehandlung nur mit speziellen Mitteln möglich sei, allerdings ERST als es schon keine andere Möglichkeit mehr gab (die Behandlung wurde mit normalen Mitteln begonnen und konnte damit aber nicht beendet werden). Es erfolgte dann natürlich auch die (mündliche) Zustimmung des Patienten, da er ja wie gesagt gar keine alternative hatte. wofür steht WE? |
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| AW: Zahnarztrechnung falsch? Zitat:
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| AW: Zahnarztrechnung falsch? ah ok danke |
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| AW: Zahnarztrechnung falsch? Hallo Ist der Patient gesetzlich krankenversichert? Dann muss eine Heil- und Kostenplan erstellt werden. Mehrkosten sind dann auch in einer Mehrkostenvereinbarung festgehalten. Ohne diese besteht kein Anspruch auf Zahlung. Ist der Patient privat krankenversichert? Dann muss ein Behandlungsvertrag vorliegen. Ohne diesen ist der Patient zur Zahlung nicht verpflichtet. Man kann hier die Suchfunktion nutzen. Denn solche Beiträge habe ich mehrfahc geschrieben, und da steht auch die zugehörige Rechtsprechung drin. Gruß Pro |
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| AW: Zahnarztrechnung falsch? Zitat:
Heil-und Kostenplan für Zahnersatz liegt anscheinend schon bei, Mehrkosten in dem Sinne sind nur Kosten die direkt mit den Kronen zu tun haben ( Abdrücke, Provisorienmaterial etc.). Eine Zuzahlung für eine Wurzelbehandlung ist eine Leistung nach GOZ aber auch nur für die Spülung und Elektronische Längenmessung. Ansonsten gibt es keine Zuzahlung, entweder komplett privat oder eben Kasse. Das muss gesondert vereinbart werden und hat mit dem Heil-und Kostenplan nichts am Hut. Um es genau zu nehmen, sollte man nach einer Wurzelbehandlung sowieso 3 Monate abwarten bevor man ZE einsetzt wenn die Wurzelbehandlung von der Kasse bezahlt ist. So wird nun die komplette Wurzelbehandlung privat gemacht, ( dann eben drum weil eine schlechte Prognose für den Zahn besteht), darf nicht einmal ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden, denn dann ist der Zahnersatz auch komplett privat zu tragen. Über die Zuzahlung ( Spülung der Kanäle, elektronische Längenmessung) muss der Patient aufgeklärt worden sein, einen schriftlichen Kostenvoranschlag haben diesen unterschreiben. Und ganz wichtig, der Patient sollte mindestens einen Tag Bedenkzeit haben, allgemein zwischen Aufklärung/ Einverständniserklärung und Eingriff. Gruß |
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| AW: Zahnarztrechnung falsch? Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Zahnarztrechnung falsch? Zitat:
Gruß |
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| AW: Zahnarztrechnung falsch? Ob die Behandlung im einzelnen und insgesamt "medizinisch korrekt" war, also im Rahmen "der ärztlichen Kunst" erfolgte, kann letztlich nur ein Gutachter beurteilen. Einen solchen nennt einem die Krankenversicherung, oder auch die Zahnärztekammer. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, geht es nicht ohne Gutachten. Ob die Abrechnung des Arztes korrekt ist, hängt von vielen Faktoren ab, die zum Teil nur im konkreten Einzelfall geklärt werden können. Nicht alles das gemacht wird kann auch so abgerechnet werden, teilweise sind bestimmte Leistungen in anderen Leistungen enthalten und dürfen nicht gesondert abgerechnet werden, teilweise unterscheidet sich anhand der Details des Einzelfalles. Für die Prüfung von (zahn-)ärztlichen Rechnungen nach Gebührenordnung sind die (Zahn-)Ärztekammern zuständig. Rechnung dort einreichen und um Prüfung bitten. Die Kammern prüfen aber nicht, ob die medizinische Leistung korrekt erbracht wurde, sondern ausschließlich, ob die Abrechnung formal korrekt ist. Viele (Zahn-)Ärztekammern haben sog. "Ombudsleute", die vermittelnd tätig werden können. Krankenversicherungen beraten ihre Versicherten ebenfalls, und es ist ja auch oft die Krankenversicherung, die die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung feststellt, die der Patient bei ihr zur Erstattung einreicht. Wenn die Krankenversicherung die Rechnung beanstandet, sagt sie dem Versicherten dazu, warum sie das tut, das wiederum kann der Versicherte dann bei der zuständigen (Zahn-)Ärztekammer überprüfen lassen. (Zahn-)Ärzte folgen üblicherweise, in den allermeisten Fällen, den Beurteilungen ihrer Kammern, was Beanstandung von Rechnungen angeht, Krankenversicherungen meistens auch. Zwingen kann eine (Zahn-)Ärztekammer niemanden, ggf. geht der Streit dann eben vor Gericht.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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