Dies ist eine Diskussion zu Zahnarzt (Wurzelbehandlung) innerhalb des Forums Arztrecht
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| Folgender Fall sei angenommen: Patient begibt sich wegen Schmerzen an einem Backenzahn zum Zahnarzt, bzw glaubte der Patient zu diesem Zeitpunkt noch daran. Schnell steht die Diagnose fest, dass der Zahn Wurzelbehandelt werden muss. Patient wird gefragt ob Betäubung gewünscht wird, dieser befürwortet dies. Nach der ersten Spritze wurde lediglich die Zunge taub, als Patient darauf hinwies, entgegnete man ihm mit den Worten "wenn man nicht will, dass eine Spritze wirkt, tut diese es auch nicht" Darauf folgten 3 weitere Spritzen bis nun endlich der Zahn auch taub war. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Patient in keinster Weise auf die risiken hingewiesen wurde, lediglich wurde gefragt ob Patient schon einmal eine Spritze bekommen hat. Reicht das als Aufklärung? so weit so gut, die Behandlung war an diesem Tage schmerzfrei, doch noch am selben Abend wuchs dem Patienten ein großer Abszess im Mund. Am nächsten Tag wieder in der Praxis erklärte man dem Patienten, dass es nichts mit der Behandlung zu tun habe (bleibt die Frage natürlich offen, welch unfeiner zufall es ist dass gerade an diesem Zahn, nach dieser Behandlung sich ein Abszess ausgebildet hat). Der abszess verschwand natürlich nicht von alleine und so begibt sich der Patient 3 Tage später wieder in Behandlung. Dann wird er zu einem Kieferchirurgen geschickt, dieser behandelte den Abszess weitesgehend und schickte den Patienten nach 5 Tagen wieder zum Zahnarzt mit der diagnose, dass der Zahn nun weiter Wurzelbehandelt werden kann und wohl erhalten bleibt. So wieder zum Zahnarzt... Der Zahn war noch entzündet, wie sich bei der Öffnung rausstellte. Es wurde wieder eine Wurzelbehandlung, diesmal ohne Betäubung (laut zahnarzt war der zahn zu entzündet um ihn zu betäuben), durchgeführt, nach Abschluss wurde mitgeteilt, dass der Zahn wohl nicht erhalten bleiben kann und ich solle mich schonmal auf ziehen lassen einstellen. Nach dieser durchaus traumatischen Behandlung (die schmerzen wünscht man keinem) suchte der patient einen 2. Zahnarzt auf. Dieser bestätigte die aussage, dass der Zahn in einem solchen Stadium nicht betäubt werden kann, jedoch in diesem Stadium keine wurzelbehandlung durchgeführt werden dürfe. Desweiteren konnte der Zahn problemlos (physisch gesehn/psychisch sieht das ganz anders aus) erhalten werden. Soviel zur Geschichte nun ergeben sich daraus viele Fragen: Die Zunge ist seit der ersten Spritze (nunmehr als 3 Monate) teils taub. Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte der Patient, sich zur wehr zu setzen? Hätte die Wurzelbehandlung an diesem entzündlichen Tag tatsächlich nicht stattfinden dürfen? Und wenn ja wie kann sich der Patient wehren? Durch Nachforschungen fand der Patient heraus, dass es sich bei dem behandelten "Zahnarzt" lediglich um einen Vorbereitungsassistenten handelte, den Zahnarzt hat der Patient nie in der Praxis gesehn. Dürfen Vorbereitungsassistenten in diesem Umfang überhaupt praktizieren ohne Aufsicht eines Zahnarztes? Wenn der Patient nun die Rechnung für die Behandlung bezahlt, erklärt er sich dann auch mit dem Ablauf einverstanden und verliert somit jeglichen rechtlichen Anspruch? An wen kann sich der Patient wenden, wenn er nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu bezahlen? Bin sehr gespannt auf eure Antworten Liebe Grüße die Feli |
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| AW: Zahnarzt (Wurzelbehandlung) Hallo Zitat:
Ich bezweifle das ein Assistent solch eine Spritze geben darf. Genau deshalb sehe ich eine Möglichkeit des Schadenersatzes. Natürlich muss die beweisbar sein, dass nicht der ZA sondern der Assi die Spritze gesetzt hat. Fazit; Bitte an die KK, einen Anwalt oder die KZV wenden, aber nicht unbedingt an ein Forum. Gruß Pro |
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| AW: Zahnarzt (Wurzelbehandlung) Hallo! Nach langer Zeit der Abwesenheit möchte ich mal meinen Einstieg genau an diesem Fall wiederfinden. Zusammenfassend kann ich nur bestätigen, dass der Zahn mit einer Entzündung im Bereich des Apex (der Wurzelspitze) wirklich nicht betäubt werden kann. Das ist generell ein Problem, denn das Medikament wirkt nicht, wenn es in ein entzündetes Milieu kommt. Eine Wurzelbehandlung kann man an dem Zahn mE sehr wohl machen. Man sollte den Zahn dann jedoch offen lassen, damit die Wundsekrete abfliessen können und sich die Entzündung etwas lindert. Ein Assistent darf die Spritze setzen, denn dazu werden diese ausgebildet. Sie haben die anatomischen Kenntnisse, die nötig sind, eine Spritze richtig und gefahrlos zu setzen. Nichtsdestotrotz ist das "Helferlein" nur ein Verrichtungsgehilfe. Wenn man dem Zahnarzt nachweisen kann, dass die Wahl dieses Gehilfen fahrlässig schlecht war, dann bewegt man sich im Bereich der Haftungsmöglichkeit des Dienstherrn für seinen Gehilfen. Und da kommen wir schon zum Kern der Sache: Wenn eine Spritze gesetzt wird, dann kann dabei auch etwas schiefgehen. Ein Nerv kann traumatisiert werden und das hat dann zur Folge, dass sich die Zunge taub anfühlt. Die Nervenbahnen die die Zähne im Unterkiefer versorgen innervieren auch die Zunke, d.h. eine Verletzung in der Peripherie hat zur Folge, dass die Zunge nicht mehr richtig "fühlen" kann. Ein Trauma durch die Betäubung kann bis zu einem Monat anhalten. Doch dann sollte es restlos weg sein. Wenn nicht, sollte man den Zahnarzt erneut aufsuchen oder gleich zu einem Neurologen gehen. Hier sind wir dann wirklich im Bereich der Falschbehandlung und der Körperverletzung. Die Verjährung dieser Sache hängt nicht von der Bezahlung der Rechnung ab. Man kann die Rechnung auch idR nicht gegen die Schadensersatzforderung aufrechnen, es sei denn der Arzt oder die Verrechnungsstelle (zB PVS) erklären sich damit ausdrücklich einverstanden - und das wird selten bis nie der Fall sein. Ergo bleibt nur eines: Neurologen Aufsuchen und den Fall schildern. Dann bleibt nur noch der Gang zu einem Gutachter der KV oder zu einem Anwalt (letzteres bitte favoriseren, denn eine Begutachtung zur falschen Zeit bring manches Mal mehr Ärger als alles andere). Auch die Zahnärztekammer sollte nicht vorschnell benachrichtigt werden. Das sind strategische Verluste, die teuer werden können, wenn es zu einem Prozess kommt. Daher eine Erstberatung in Anspruch nehmen (viele RAe haben da Angebote für 30 EUR o.ä.) und DANN entscheiden, was zutun ist. Über die genaue Haftungshöhe und den genauen Haftungsumfang will ich mir kein Urteil erlauben. Dazu müsste man die Akte einsehen und im Vorfeld Ermittlungen anstellen. Dies alles kann Ihnen der Anwalt Ihres Vertauens detailliert darlegen. Mit freundlichen Grüßen, Peter M.
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| Hallöchen Vielen lieben Dank für diese ausführliche Antwort Das hat mir, bzw dem fiktiven Patienten sehr weitergeholfen. Liebe Grüße Feli |
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| AW: Zahnarzt (Wurzelbehandlung) Hallo, melde mich erst jetzt, da ich im Urlaub war und auch wieder fahre. Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Zahnarzt (Wurzelbehandlung) Hallo Pro! Der Hinweis ist taktischer Natur. Man wendet sich an die KK und die erklärt sich dann ggf bereit ein Gutachten zu tragen. Ansonsten sollte, so dann es sich der Patient leisten kann, ein Privatgutachten erstellt werden. Das hat einen entscheidenden Vorteil: Die Gegenseite erfährt nichts von dem Gutachten (anders, wenn die ZÄK bzw KZV eingeschaltet wurde). Wenn das Gutachten positiv ausfällt, dann hat man als Anwalt die bessere Ausgangsposition für seinen Mandanten - man kann so schon eine sehr solide Argumentationsgrundlage aufbauen, die sehr schwer zu unterwandern sein wird. Fällt das Gutachten hingegen negativ aus, so hat man die Möglichkeit - wohl gemerkt, ohne dass die Gegenseite es weiss - präzisere bzw andere Fragestellungen und Ansatzpunkte zu erarbeiten. Strategie ist in einem Artzhaftungsfall (fast) alles. Und wenn man diese Position aufgeben MUSS, ist das nicht immer dem Mandanten dienlich. Anders natürlich, wenn die entspr. Finanzierung eines Gutachten nicht geklärt ist. Ein Rechtsanwalt ist nicht zwingend ein Arzt - soweit stimme ich Dir zu - aber als RA für Arzthaftungsfragen werde ich ex post erkennen, ob ein Fall positiv, negativ oder grenzwertig für mich ausschaut. Viele Grüße, Peter P.S. Deswegen mag ich Schach auch
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| AW: Zahnarzt (Wurzelbehandlung) Hallo Peter, Zitat:
Hat ein Patient den Verdacht eines Behandlungsfehlers und wendet sich an die KZV des jeweiligen Bundeslandes, so wird man von dieser entweder an die eigens dafür eingerichtete Patientenberatung verwiesen oder gar an die KK. In beiden Fällen erfährt der behandelnde ZA nichts davon, da es sich nicht um Zahnersatz handelt. Wenn es über die Schlichtungsstelle der KZV läuft, dann erfährt der ZA es schon. Bei Zahnersatz wird, bedingt durch das Mängelgutachten, der ZA ebenso in Kenntnis gesetzt. Also nur in den beiden zuletzt genannten Fällen, ansonsten eben nicht. Für den TE einfach mal ein hilfreicher link. http://www.zahnarzthaftung.de/klass/...0600a9e5d00d09 Zitat:
PS: So, nun mach ich aber nochmal ein paar Tage Urlaub. Gruß Pro |
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