Dies ist eine Diskussion zu Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300 innerhalb des Forums Arztrecht
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| ein Patient X zieht um, geht zu einem Zahnarzt Y. Der macht seine Arbeit ordentlich, Vertrauen wächst. FALL: Der Patient X will nach einem Monat eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Die will vom Zahnarzt, daß er ein Formular ausfüllt. Das besteht aus eineinviertel Seiten Ankreuzen und kurzen Ausfüllworten. Da X eine neue Akte hat, ist der geschätzte Aufwand bei ca. 20min. X sollte vorher noch schnell unterschreiben, daß das was kosten würde - X unterschreibt und macht gleichzeitig mündlich deutlich, daß er erwarte, daß das nicht viel kostet. X bekommt eine Rechnung von 290,-. X findet das mehr als überteuert und möchte sich dagegen wehren. Zusatz: Mittlerweile hat X einige Expatienten kennengelernt, die auch sehr schlechte finanzielle Erfahrungen mit diesem Zahnarzt hatten und deshalb wechselten. ÜBERLEGUNGEN VON X: Schlecht ist, daß X unterschrieben hat, daß es was kostet - also ohne preisliche Angabe. Aber andererseits ist das doch kein Blankoschein für überzogene Forderungen. Auch nicht besser ist, daß Zahnarzt Y mit einer Honorarmanagement AG zusammen arbeitet, die alle Forderungen stellt. X schickt die Rechnung an einen Verband für Zahnärzte und dort an eine Prüfstelle für Privatleistungen. FRAGEN: 1) Wie wehrt man sich generell am Besten gegen so eine Forderung? 2) Ist es günstig gleich mitzuteilen, daß man den Betrag nicht zahlen werde, außer man würde gerichtlich dazu verurteilt? Oder soll man lieber das Mahnungsszenario abwarten? 3) Ist es gut, sofort einen Anwalt einzuschalten? 4) Ist es für diese Sache hilfreich, Zeugen zu sammeln, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben? X ist dankbar für alle Hinweise, die helfen. MfG |
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| AW: Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300 Zitat:
Auch eine privatzahnärztliche Rechnung richtet sich nach der GOZ. Gruß Pro |
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| AW: Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300 Hallo Pro, X erkennt keine Ziffern außer Paragraphen aus dem BGB !?? RECHNUNGSTEXT: Auswertung der Behandlungsunterlagen für das Ausfüllen des Auskunftsbogens der Zahnzusatzversicherung, diesbzgl. mehrmalige, umfangreiche Beratungen, Porto, Telefon gem. §§ 612 und 670 BGB. Anzahl: 1 Faktor: 1 Betrag: 290,- ....................... Dazu muß noch erwähnt werden, daß es 0,0 Beratungen, geschweige denn umfangreiche gab und telefonisch nur kurz etwas mitgeteilt wurde, das Porto sich auf die Rechnung beschränkt. Das an sich ist schon unglaublich. Die Paragraphen sind kopiert und dem Rechnungsschreiben beigelegt: § 612 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. § 670 Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Grüße |
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| AW: Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300 Zitat:
Der Forderung des ZA sollte schriftlich widersprochen werden, und zwar mit dem Hinweis wie sich der Endbetrag von 290,00 aus der GOZ und GOÄ zusammensetzt. Nur dann ist eine Rechnung prüfbar und nachvollziehbar. Ohne eine detaillierte Aufstellung der Gebühren, welche die Summe des geforderten Endbetrag ausmacht, ist der Schuldner zur Zahlung dieser Summe nicht verpflichtet. Im Vorfeld kann man sich auch an die zuständige KZV (Kassenzahnärztliche Vereinigung) des jeweiligen Bundeslandes wenden. Gruß Pro |
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| AW: Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300€ Zitat:
Wieder mal ein Gierschlund, der sich ins eigene Fleisch geschnitten hat.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300 Zitat:
Zitat:
Da sind wohl die Zahnärztekammern mit mir nicht einer Meinung. Nun, dann sind wohl die Gebührenziffern 75 bis 90 GOÄ, insbesondere 85 GOÄ für Ärzte sowie für diesen Zahnarzt der 85er GOZ, der jeweiligen Zahnärztekammer fremd. Denn diese sind auch für einen Zahnarzt einschlägig und somit anzusetzen. Der Zahnarzt kann gerne mit dem § 612 und 670 BGB winken und eine vergleichbare Leistungsvergütung ansetzen, jedoch ist diese hier genannte Höhe zu hoch. Denn vergleichbar wäre die Ziffer 85 GOZ. Übrigens sollte man sich in solch einem Abrechnungsfall an die KZV wenden und nicht an die Zahnärztkammer, denn die Abrechnungsmodalitäten sind der KZV wesentlich vertrauter. Gruß Pro |
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| AW: Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300 Danke für die Beiträge. 2 verschiedene Meinungen und X versteht es leider noch nicht, da der sich in diesem Bereich absolut nicht auskennt. Ist es nun so, daß es keine zahnmedizinische Leistung ist und deshalb das BGB (warum auch immer und in dieser Rechnungshöhe) zitiert wird? Oder MUSS in jedem Fall GOZ / GOÄ in der Rechnung stehen? Da bräuchte X mal praktische Tipps: Das mit der KZV läuft, obwohl die X gesagt haben die BLZK sei zuständig. Wie geht man weiter vor? 1) Zahnarzt direkt schreiben oder der Honorarmanagement AG? 2) GOZ / GOÄ Angabe verlangen oder sinnlos? 3) Gleich ein Schreiben formulieren, daß X wegen überzogener Höhe nicht zahlen wird oder abwarten? 4) Oder gleich zu einem Anwalt, der sich hoffentlich damit auskennt? Danke im Voraus Geändert von patient1969 (06.01.2010 um 09:54 Uhr). |
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| AW: Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300 Hallo Ändern Sie bitte Ihren letzten Beitrag und passen Sie diesen den Forenregeln (keine Ich-Form) an. Ich werde dann, sofern es geändert ist, am Donnerstag nochmals darauf antworten. Gruß Pro |
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| AW: Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300 Danke Gilda. @ Pro: geändert. |
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| AW: Zahnarzt verlangt für ein Formular fast 300 Zitat:
zu 2.; Angaben verlangen. zu 3.; Da X nicht wissen kann ob die Rechnung überzogen ist, sollte X dies lassen. zu 4.; Wenn X eine Rechtschutzversicherung hat, dann zum Anwalt. Ansonsten das Ergebnis der KZV abwarten. Gruß Pro |
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