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Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Dies ist eine Diskussion zu Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen? innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 15:49
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Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Vor ein paar Wochen hat sich S. einer freiwilligen Vollnarkosebehandlung beim Zahnarzt unterzogen. Dabei wurden zwei Kronen eingesetzt (bzw. erst Provisorium, später Kronen). Des weiteren sollten alle anderen Zähne behandelt werden, Löcher entfernt, usw. Vor der Behandlung wurde S. vom Zahnarzt ein Kostenvoranschlag vorgelegt, nachdem S. 560,00 € für die Kronen zahlen sollte. Von anderen Kosten war nie die Rede, bzw. wurde S. nie ein Schriftstück vorgelegt, welches besagt, dass andere Kosten auf S. zukommen.
Nun hat S. zwei Rechnungen bekommen. Die erste Rechnung war für die Kronen (Provisorium und Kronen), die gleich mal 700,00 € betrug. Also 140,00 € mehr als veranschlagt. Man erklärte S., dass die Herstellungskosten der Kronen doch mehr waren... das konnte S. noch akzeptieren.
Dann erhielt S. allerdings eine zweite Rechnung über 330,00 € und zwar für die Kosten, die bei der Behandlung der restlichen Zähne angefallen sind. Über diese Kosten wurde S. weder mündlich noch schriftlich vorher informiert.
Daraufhin hat S. mit der Zahnarztpraxis Kontakt aufgenommen und diese teilte S. mit, dass sie es wohl versäumt hätten, S. ein zusätzliches Formular zu geben, in dem S. über die Mehrkosten infomiert werde. S. hat also nichts unterschrieben, dass S. von den Kosten wusste, obwohl dies hätte geschehen müssen.

Dass die Kronen nun teurer sind, als erwartet, damit kann S. noch einigermaßen leben. Aber muss S. es hinnehmen eine Rechnung zu zahlen, von der S. vorher nichts gewusst hat? Muss S. nicht über alle Kosten, die S. selbst tragen muss, informiert werden?

Kann S. irgendeinen Anspruch geltend machen?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 16:41
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AW: Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Zitat:
Zitat von geri007
Des weiteren sollten alle anderen Zähne behandelt werden, Löcher entfernt, usw.
Was genau sollte bei S gemacht werden?
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  #3 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 17:48
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AW: Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Und warum sollte die Behandlung der restlichen Zähne als Privatleistung ausgeführt werden? Der Patient ist ja offensichtlich Kassenpatient! Wurde ihm eine Vereinbarung über privtärztliche Behandlung vorgelegt? Vom Zahnarzt? Vom Anästhesisten?

Was wäre mündlich ausgemacht worden? Man sollte niemals vergessen, dass auch mündliche Verträge gelten und dass für Kostenvereinbarungen auch Arzthelferinnen als Zeugen bereitstehen können. Ich glaube nicht, dass kein einziges Mal über Geld oder privatärztliche Behandlung geredet wurde.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 20:57
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AW: Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Natürlich geht S. nicht davon aus, dass die anderen Zähne gratis behandelt werden. Aber ist hier nicht ein Hinweis vom Zahnarzt oder Zahnarztpersonal von nöten, die S. über diese Kosten aufklären? Weder mündlich noch schriftlich wurde über die übrigen Kosten informiert. Man sagte S., es würde bei den Kosten wie im Kostenvoranschlag beschrieben, bleiben.
Dass es sich nicht um das Verschulden von S. handelt, war spätestens dann klar, als die Zahnarzthelferin S. mitteilte, dass man es vergessen hatte, S. das Formular für die Mehrkosten auszuhändigen und unterschreiben zu lassen. Allein das ist doch schon ein Eingeständnis, dass S. nie über irgendwelche zusätzlichen Kosten informiert wurde.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.07.2008, 22:16
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AW: Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Zitat:
Zitat von geri007
Allein das ist doch schon ein Eingeständnis, dass S. nie über irgendwelche zusätzlichen Kosten informiert wurde.
Ist es nicht. Nur der Nachweis, dass keine schriftliche Vereinbarung vorlag.

Im Übrigen ist die Frage aus meinem ersten Abschnitt nicht beantwortet worden. Warum sollte die Behandlung der "Rest-Zähne" privatärztlich erfolgen?
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  #6 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 12:00
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AW: Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Zitat:
Zitat von geri007
Daraufhin hat S. mit der Zahnarztpraxis Kontakt aufgenommen und diese teilte S. mit, dass sie es wohl versäumt hätten, S. ein zusätzliches Formular zu geben, in dem S. über die Mehrkosten infomiert werde. S. hat also nichts unterschrieben, dass S. von den Kosten wusste, obwohl dies hätte geschehen müssen.

Aber muss S. es hinnehmen eine Rechnung zu zahlen, von der S. vorher nichts gewusst hat?
Also S. muss nichts hinnehmen und auch die Mehrkosten NICHT zahlen. Es handelt sich hier um eine zahnärztliche Behandlung im Sinne des § 28 SGB V. Eine Mehrkostenvereinbarung MUSS schriftlich erfolgen, dies ergeht allein aus dem § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V hervor.

Zitat;

(2) 1Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. 2Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. 3In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. 4In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. 5Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. 6Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. 8Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. 9Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. 10Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend


Also nix mit mündlich vereinbaren.

Gruß

Pro
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  #7 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 12:14
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AW: Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Zitat:
Zitat von § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V
5Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.
Also mal sehen, was da im Vorfeld vereinbart wurde, da fehlt die Auskunft des TE.

Zitat:
Zitat von Pro
Also nix mit mündlich vereinbaren.
Stimmt auf jeden Fall für die "Löcher wegmachen".

Leider spannt uns der TE noch immer auf die Folter, warum die restliche Behandlung überhaupt privatärztlich laufen sollte.
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  #8 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 14:31
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AW: Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Zitat:
Zitat von Morta Della
ein pro-totypischer Beitrag:
Und Ihrer ist aufschlussreicher? Erst informieren und dann schreiben.
Zitat:
Zitat von Morta Della
die Vorschrift (diesmal wenigstens keine aus Österreich) wird richtig zitiert, hat - soweit erkennbar - aber nichts mit dem Fall zu tun.
Tja, und wenn Sie nur etwas von dieser Materie verstehen würden, dann wäre Ihnen folgendes aufgefallen. Lesen und verstehen.
Zitat:
Zitat von geri007
Des weiteren sollten alle anderen Zähne behandelt werden, Löcher entfernt, usw. Dann erhielt S. allerdings eine zweite Rechnung über 330,00 € und zwar für die Kosten, die bei der Behandlung der restlichen Zähne angefallen sind.
Da es sich nunmehr um zahnerhaltende Maßnahmen handelt, ist der § 28 durchaus maßgebend. Denn Kronen wurden bei den restlichen Zähnen nicht gesetzt, da solch eine Behandlung nur durch einen vorher genehmigten HKP ausgeführt werden darf.

Wurden keine Füllungen gesetzt, dann ist für andere zahnerhaltende Maßnahmen auch der § 2 Abs.2 GOZ relevant. Auch hier ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Zitat:
Zitat von Morta Della
Siehe Humungus
Dann lesen Sie bitte!
Zitat:
Zitat von Morta Della
Stimmt auf jeden Fall für die "Löcher wegmachen"
Es geht hier nicht um die Rechnung der anteiligen Kosten des HKP´s, sondern eben um den Rest der Behandlung. Dies dürften dann nur Zahnerhaltungsmaßnahmen sein, ergo sind § 28 SGB V oder § 2 GOZ maßgebend.

Gruß

Pro
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  #9 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 14:46
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AW: Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Zitat:
Zitat von §2 GOZ
§ 2. Abweichende Vereinbarung.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Festlegung auf die Schriftform betrifft die Abdingung, nicht jede privatärztliche Behandlung, sowie beim Abweichen von der GOZ auf Verlangen des Patienten.
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  #10 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 15:40
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AW: Zahnarzt über Kosten nicht informiert! Muss S. zahlen?

Hallo Humungus,

Nun, dann unterstreiche bitte richtig.

Zitat:
Zitat von §2 GOZ
§ 2. Abweichende Vereinbarung.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
Hier ist aber der Abs. 2 welcher sich auf den Abs. 1 bezieht relevant, folglich muss bei einer Leistung die in der Höhe von dieser Verordnung (GOZ) abweicht (Mehrkosten), eine dementsprechende SCHRIFTLICHE Vereinbarung getroffen werden.
Zitat:
Zitat von Humungus
Die Festlegung auf die Schriftform betrifft die Abdingung, nicht jede privatärztliche Behandlung, sowie beim Abweichen von der GOZ auf Verlangen des Patienten.
Das wäre in der GOA so, aber eben nicht lt. GOZ die nur für Zahnärzte gilt. Für Ärzte ist die GOA maßgebend.

Hier handelt es sich um zahnärztliche Maßnahmen, welche nicht mit ärztlichen Maßnahmen zu vergleichen sind.

Gruß

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