Dies ist eine Diskussion zu Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung innerhalb des Forums Arztrecht
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| Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung Folgender hypothetischer Fall: Mal angenommen Patient P besucht eine Augenarztpraxis und legt die Versichertenkarte (gesetzlich) bei der Rezeption auf den Tisch und bittet um aktuelle Sehstärkenermittlung. Die Rezeptionistin fragt ob diese für Brille oder Kontaktlinsen durchgeführt werden soll, P antwortet, P nutze sowohl Brille als auch Kontaktlinsen. Augenarzt A führt Messungen an Apparaturen durch, und erwähnt nach der kompletten Untersuchung, dass er passende Kontaktlinsen bestellen wird. P fragt ob er die Kontaktlinsen nicht selbst bestellen kann, woraufhin A einen Wutausbruch erleidet. A erwidert erst in diesem Moment "[...] entweder Sie bestellen hier Kontaktlinsen oder Sie bezahlen die zurückliegende Untersuchung!". Danach sollte P zur Rezeptionistin gehen und alles weitere Erfahren. Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass die geleistete Untersuchung nicht (komplett) über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann da eine Vermessung der Hornhaut-Topographie und weitere für P als medizinischen Laien nicht erkennbare Untersuchungen stattfanden. Weiterhin stellte sich heraus, dass bei Nichtbestellen der Kontaktlinsen über die Arztpraxis die gesamten vorherigen Untersuchungen selbst bezahlt werden müssen. Die Untersuchungsergebnisse (Werte) wurden übrigens nicht ausgehändigt. Wie schätzt Ihr diese hypothetische Situation ein? Mir fallen da folgende Stichworte ein: - Abgabe der Karte -> konkludente Einschränkung der Leistung auf gesetzlich - fehlende Willenserklärung P, bzw Inhaltsirrtum P - ohne Wissen über Preis der Leistung Zustandekommen von Vertrag? |
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| AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung 1. Wer meint, auf Chipslette eine Kontaktlinsenmessung zu kriegen und billig im Internet bestellen zu können, ist auf dem Holzweg. Kontrolle beschwerdefreier Kontaktlinsen und Refraktionsbestimmung, gar Neuanpassung, ist keine Kassenleistung. 2. Der Patient ist als Kassenpatient aufgetreten, verlangte aber teilweise Privatleistungen. Für diese hätte eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn abgeschlossen werden müssen. Ist dies nicht geschehen, ist der Patient nicht zahlungspflichtig. 3. Es gibt hier allerdings einen Knackpunkt: ist der Arzt nicht als Behandler tätig, sondern als Kontaktlinsenanpasser, und ist die Trennung räumlich und organisatorisch korrekt vollzogen und dem Patienten (dann: Kunden) klar, sieht die Sache meiner Meinung nach anders aus, und der Anpasser kann das ihm zustehende Honorar verlangen. Parallel zum Optiker, zu dem sich der Kunde auch kaum begeben würde, um eine kostenlose Kontaktlinsenanpassung zu verlangen - nicht? 4. Der Preis ist, wenn nicht vereinbart, der taxmäßige. 5. Es wird also darum gehen, was genau vereinbart bzw. besprochen wurde und ob der Patient begreifen konnte, dass hier keine "normale" Untersuchung stattfindet, sondern eine CL-Anpassung. Übrigens ist schon alleine die Durchführung einer Cornea-Topographie für mich ein deutlicher Hinweis darauf, dass klar war, dass es sich hier um eine Neuanpassung (und nicht nur um reine Refraktionsbestimmung) handelt.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung Hallo Humungus, vielen Dank für die Einschätzung, die ich im teilen könnte, wenn P nicht zu Beginnn um eine Sehschärfenermittlung gebeten hätte, welche sich ja im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen befindet. Was genau der A dann mit irgendwelchen Maschinen durchführt kann P als Laie doch nicht einschätzen, und P muss doch erst einmal glauben, dass A die Sehstärkenermittlung durchführt. Wenn A dann eigenmächtig andere Leistungen erbringt sehe ich hier zunächst erstmal einen Inhaltsirrtum (sei es auf Seiten des A oder des P) nach §119 I 1. Oder nicht? |
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| AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung Zitat:
Ob hier tatsächlich ein Irrtum vorlag, muss durch Gegenüberstellung der Aussagen geklärt werden. Eines muss hier gesagt werden: der Arzt hätte das Problem natürlich vermeiden können. Nur wird die Schriftlichkeit vor Untersuchungen bei Kassenpatienten noch immer sehr leichtsinnig gehandhabt, vielleicht auch, um die hier zu sehende Diskussion zu vermeiden und den Patienten zu überrumpeln. Dass der Patient allerdings unbeleckt ist ist ebenso Trickserei - diesmal von seiner Seite.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung Zitat:
Zitat:
Hat der Arzt keine Unterschrift des Patienten unter seinem "Kostenvoranschlag", darf er beim GKV-versicherten Patienten gar nichts ins Rechnung stellen. Im konkreten Fall wende man sich an die Landesärztekammer und/oder die Kassenärztliche Vereinigung, die erklären dem Herrn Doktor das nötigenfalls.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) Geändert von TomRohwer (16.03.2011 um 13:05 Uhr). |
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| AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung In Kurzfassung: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen! |
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| AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung Nur wenn ein Behandlunsgvertrag vorliegt. Ansonsten nicht. Gruß Pro |
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| AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung Und genau das ist bei Gesetzlich Krankenversicherten, die auf "Privatrechnung" nach GOÄ behandelt werden, eben nicht der Fall. Jedenfalls nicht so pauschal. Ein Behandlungsvertrag liegt immer vor. Und sei es ein konkludenter. In dem Moment, wo der Patient sich behandeln lässt und der Arzt behandelt, entsteht automatisch ein Behandlungsvertrag. Nur: wenn der Arzt bei einem GKV-Patienten eine Leistung über GOÄ abrechnen will - dann muß er den Patienten vorher genau über die auf ihn zukommenden Kosten aufklären, sein ausdrückliches Einverständnis einholen, daß die Behandlung nach GOÄ und nicht über die GKV abgerechnet wird, und dies muß er sich schriftlich mit Unterschrift des Patienten bestätigen lassen. Macht er das nicht, kann er seine Forderung in die Tonne treten, er hat seine Ansprüche dann nämlich verloren.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung Nicht schon wieder. Ist es möglich sich ein einziges Mal auf den gegenwärtigen Thread zu beziehen? Bitte. Mit Sicherheit muss man mir den Behandlungsvertrag nicht erklären.Zitat:
Bitte den Ausgangsthread gaaaanz genau lesen. HIER GEHT ES UM EINEN GKV-PATIENTEN!!!!!!!!!! ![]() Für den TE. Hier klicken. Gruß Pro |
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