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Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung

Dies ist eine Diskussion zu Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 13.03.2011, 19:27
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Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung

Hallo Zusammen!

Folgender hypothetischer Fall:

Mal angenommen Patient P besucht eine Augenarztpraxis und legt die Versichertenkarte (gesetzlich) bei der Rezeption auf den Tisch und bittet um aktuelle Sehstärkenermittlung. Die Rezeptionistin fragt ob diese für Brille oder Kontaktlinsen durchgeführt werden soll, P antwortet, P nutze sowohl Brille als auch Kontaktlinsen.

Augenarzt A führt Messungen an Apparaturen durch, und erwähnt nach der kompletten Untersuchung, dass er passende Kontaktlinsen bestellen wird. P fragt ob er die Kontaktlinsen nicht selbst bestellen kann, woraufhin A einen Wutausbruch erleidet.
A erwidert erst in diesem Moment "[...] entweder Sie bestellen hier Kontaktlinsen oder Sie bezahlen die zurückliegende Untersuchung!". Danach sollte P zur Rezeptionistin gehen und alles weitere Erfahren.

Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass die geleistete Untersuchung nicht (komplett) über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann da eine Vermessung der Hornhaut-Topographie und weitere für P als medizinischen Laien nicht erkennbare Untersuchungen stattfanden. Weiterhin stellte sich heraus, dass bei Nichtbestellen der Kontaktlinsen über die Arztpraxis die gesamten vorherigen Untersuchungen selbst bezahlt werden müssen. Die Untersuchungsergebnisse (Werte) wurden übrigens nicht ausgehändigt.

Wie schätzt Ihr diese hypothetische Situation ein?

Mir fallen da folgende Stichworte ein:
- Abgabe der Karte -> konkludente Einschränkung der Leistung auf gesetzlich
- fehlende Willenserklärung P, bzw Inhaltsirrtum P
- ohne Wissen über Preis der Leistung Zustandekommen von Vertrag?
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  #2 (permalink)  
Alt 13.03.2011, 23:33
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AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung

Zitat:
Zitat von Borath Beitrag anzeigen
Wie schätzt Ihr diese hypothetische Situation ein?
1. Wer meint, auf Chipslette eine Kontaktlinsenmessung zu kriegen und billig im Internet bestellen zu können, ist auf dem Holzweg. Kontrolle beschwerdefreier Kontaktlinsen und Refraktionsbestimmung, gar Neuanpassung, ist keine Kassenleistung.
2. Der Patient ist als Kassenpatient aufgetreten, verlangte aber teilweise Privatleistungen. Für diese hätte eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn abgeschlossen werden müssen. Ist dies nicht geschehen, ist der Patient nicht zahlungspflichtig.
3. Es gibt hier allerdings einen Knackpunkt: ist der Arzt nicht als Behandler tätig, sondern als Kontaktlinsenanpasser, und ist die Trennung räumlich und organisatorisch korrekt vollzogen und dem Patienten (dann: Kunden) klar, sieht die Sache meiner Meinung nach anders aus, und der Anpasser kann das ihm zustehende Honorar verlangen. Parallel zum Optiker, zu dem sich der Kunde auch kaum begeben würde, um eine kostenlose Kontaktlinsenanpassung zu verlangen - nicht?
4. Der Preis ist, wenn nicht vereinbart, der taxmäßige.
5. Es wird also darum gehen, was genau vereinbart bzw. besprochen wurde und ob der Patient begreifen konnte, dass hier keine "normale" Untersuchung stattfindet, sondern eine CL-Anpassung. Übrigens ist schon alleine die Durchführung einer Cornea-Topographie für mich ein deutlicher Hinweis darauf, dass klar war, dass es sich hier um eine Neuanpassung (und nicht nur um reine Refraktionsbestimmung) handelt.
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Alt 14.03.2011, 05:04
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AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung

Hallo Humungus,

vielen Dank für die Einschätzung, die ich im teilen könnte, wenn P nicht zu Beginnn um eine Sehschärfenermittlung gebeten hätte, welche sich ja im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen befindet.

Was genau der A dann mit irgendwelchen Maschinen durchführt kann P als Laie doch nicht einschätzen, und P muss doch erst einmal glauben, dass A die Sehstärkenermittlung durchführt.
Wenn A dann eigenmächtig andere Leistungen erbringt sehe ich hier zunächst erstmal einen Inhaltsirrtum (sei es auf Seiten des A oder des P) nach §119 I 1.

Oder nicht?
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Alt 14.03.2011, 08:02
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AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung

Zitat:
Zitat von Borath Beitrag anzeigen
Was genau der A dann mit irgendwelchen Maschinen durchführt kann P als Laie doch nicht einschätzen, und P muss doch erst einmal glauben, dass A die Sehstärkenermittlung durchführt.
Das hat aber irgendwo seine Grenzen, denn P ist ja nicht das erste Mal beim Augenarzt und kann sehr wohl einschätzen, was Sehschärfenermittlung ist und was darüber hinausgeht. Spätestens, wenn er an einer Kiste sitzt und in rote Ringe kuckt wird er merken, dass es hier um etwas ganz anderes geht. Außerdem kann ich nun wirklich nicht glauben, dass nicht im Gespräch während der Untersuchung klar wurde, dass es um Kontaktlinsen geht. Der P wird erwähnt haben, dass er neue braucht, sonst wäre die Topographie nicht erfolgt (ist ja zur Beurteilung des Sitzes einer nicht zu ändernden Kontaktlinse keinesfalls nötig).

Ob hier tatsächlich ein Irrtum vorlag, muss durch Gegenüberstellung der Aussagen geklärt werden.

Eines muss hier gesagt werden: der Arzt hätte das Problem natürlich vermeiden können. Nur wird die Schriftlichkeit vor Untersuchungen bei Kassenpatienten noch immer sehr leichtsinnig gehandhabt, vielleicht auch, um die hier zu sehende Diskussion zu vermeiden und den Patienten zu überrumpeln. Dass der Patient allerdings unbeleckt ist ist ebenso Trickserei - diesmal von seiner Seite.
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  #5 (permalink)  
Alt 15.03.2011, 15:43
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AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung

Zitat:
Zitat von Borath Beitrag anzeigen
Folgender hypothetischer Fall:

Mal angenommen Patient P besucht eine Augenarztpraxis und legt die Versichertenkarte (gesetzlich) bei der Rezeption auf den Tisch und bittet um aktuelle Sehstärkenermittlung. Die Rezeptionistin fragt ob diese für Brille oder Kontaktlinsen durchgeführt werden soll, P antwortet, P nutze sowohl Brille als auch Kontaktlinsen.

Augenarzt A führt Messungen an Apparaturen durch, und erwähnt nach der kompletten Untersuchung, dass er passende Kontaktlinsen bestellen wird.
Darf er nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des Patienten. Wenn doch, kann er die Dinger behalten und muß sie selbst bezahlen.

Zitat:
P fragt ob er die Kontaktlinsen nicht selbst bestellen kann, woraufhin A einen Wutausbruch erleidet.
A erwidert erst in diesem Moment "[...] entweder Sie bestellen hier Kontaktlinsen oder Sie bezahlen die zurückliegende Untersuchung!".
Unzulässig. Privat zu zahlende Leistungen für GKV-Versicherte darf der Arzt nur abrechnen, wenn er vorher den Patienten über die anfallenden Kosten aufgeklärt und dies schriftlich dokumentiert und der Patient mit seiner Unterschrift die entsprechende Aufklärung bestätigt hat.

Hat der Arzt keine Unterschrift des Patienten unter seinem "Kostenvoranschlag", darf er beim GKV-versicherten Patienten gar nichts ins Rechnung stellen.

Im konkreten Fall wende man sich an die Landesärztekammer und/oder die Kassenärztliche Vereinigung, die erklären dem Herrn Doktor das nötigenfalls.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 15.03.2011, 15:45
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Das hat aber irgendwo seine Grenzen, denn P ist ja nicht das erste Mal beim Augenarzt und kann sehr wohl einschätzen, was Sehschärfenermittlung ist und was darüber hinausgeht. Spätestens, wenn er an einer Kiste sitzt und in rote Ringe kuckt wird er merken, dass es hier um etwas ganz anderes geht. Außerdem kann ich nun wirklich nicht glauben, dass nicht im Gespräch während der Untersuchung klar wurde, dass es um Kontaktlinsen geht. Der P wird erwähnt haben, dass er neue braucht, sonst wäre die Topographie nicht erfolgt (ist ja zur Beurteilung des Sitzes einer nicht zu ändernden Kontaktlinse keinesfalls nötig).
Der Patient muß da gar nix wissen, der Arzt ist in der Pflicht, ihn - jedes Mal - umfassend aufzuklären.
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Geändert von TomRohwer (16.03.2011 um 13:05 Uhr).
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Alt 15.03.2011, 19:45
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Alt 16.03.2011, 09:18
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Zitat:
Zitat von 3LTI Beitrag anzeigen
In Kurzfassung: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen!
Nur wenn ein Behandlunsgvertrag vorliegt. Ansonsten nicht.

Gruß

Pro
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  #9 (permalink)  
Alt 16.03.2011, 13:04
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Zitat:
Zitat von 3LTI Beitrag anzeigen
In Kurzfassung: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen!
Und genau das ist bei Gesetzlich Krankenversicherten, die auf "Privatrechnung" nach GOÄ behandelt werden, eben nicht der Fall.

Jedenfalls nicht so pauschal.

Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
Nur wenn ein Behandlunsgvertrag vorliegt. Ansonsten nicht.
Ein Behandlungsvertrag liegt immer vor. Und sei es ein konkludenter. In dem Moment, wo der Patient sich behandeln lässt und der Arzt behandelt, entsteht automatisch ein Behandlungsvertrag.

Nur: wenn der Arzt bei einem GKV-Patienten eine Leistung über GOÄ abrechnen will - dann muß er den Patienten vorher genau über die auf ihn zukommenden Kosten aufklären, sein ausdrückliches Einverständnis einholen, daß die Behandlung nach GOÄ und nicht über die GKV abgerechnet wird, und dies muß er sich schriftlich mit Unterschrift des Patienten bestätigen lassen.

Macht er das nicht, kann er seine Forderung in die Tonne treten, er hat seine Ansprüche dann nämlich verloren.
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  #10 (permalink)  
Alt 16.03.2011, 15:07
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AW: Zahlungspflicht bei unerwünschter aber erbrachter Leistung

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ein Behandlungsvertrag liegt immer vor. Und sei es ein konkludenter.
Nicht schon wieder. Ist es möglich sich ein einziges Mal auf den gegenwärtigen Thread zu beziehen? Bitte. Mit Sicherheit muss man mir den Behandlungsvertrag nicht erklären.
Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
In dem Moment, wo der Patient sich behandeln lässt und der Arzt behandelt, entsteht automatisch ein Behandlungsvertrag.
Wieder falsch. Denn der Patient ist in der Annahme das es sich um eine Kassenleistung handelt.
Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Nur: wenn der Arzt bei einem GKV-Patienten
Bitte den Ausgangsthread gaaaanz genau lesen.

HIER GEHT ES UM EINEN GKV-PATIENTEN!!!!!!!!!!

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