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Widerspruch gegen Arztrechnung

Dies ist eine Diskussion zu Widerspruch gegen Arztrechnung innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 11.03.2010, 17:35
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Widerspruch gegen Arztrechnung

Angenommen, ein Privatpatient erhält von einem Arzt eine Rechnung, die nicht den Gebührengrundlagen entpsricht.

Der gedachte Patient wendet sich daraufhin an die Ärztekammer und lässt die Rechnung prüfen. Gleichzeitig legt er beim Arzt Widerspruch gegen die unkorrekte Rechnung ein.

Müsste dieser Patient die Rechnung vorab bezahlen oder dürfte er abwarten, bis der Sachverhalt geklärt ist?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 19:01
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AW: Widerspruch gegen Arztrechnung

Die korrekten Anteile muss er zahlen, die inkorrekten nicht.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 20:42
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AW: Widerspruch gegen Arztrechnung

Zitat:
Zitat von Johannes123
Müsste dieser Patient die Rechnung vorab bezahlen oder dürfte er abwarten, bis der Sachverhalt geklärt ist?
Er darf warten bis der Sachverhalt geklärt ist. Denn von einem Patienten kann nicht erwartet werden das er sich mit der Gebührenordnung für Ärzte bzw Zahnärzte auskennt. Ergo ist eine Berechnung nicht möglich.

Gruß

Pro
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  #4 (permalink)  
Alt 17.03.2010, 14:25
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AW: Widerspruch gegen Arztrechnung

Zitat:
Zitat von Johannes123
Gleichzeitig legt er beim Arzt Widerspruch gegen die unkorrekte Rechnung ein.
"Widerspruch" einlegen kann man nur gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde.

Die Rechnung eines Arztes nach GOÄ ist eine ganz normale zivilrechtliche Forderung. Da teilt man ggf. dem Arzt mit (oder privatärztlichen Verrechnungsstelle, je nach dem, von wo die Rechnung kommt), daß man die Rechnung ganz oder teilweise bestreitet, und sinnvollerweise auch, warum man dies tut.

Die Stellungnahme der Ärztekammer zur ärztlichen Rechnung ist übrigens rechtlich vollkommen unverbindlich.

Normalerweise wird eine Bewertung der ÄK von Versicherungen und Ärzten anerkannt, gezwungen sind da aber keineswegs dazu. Lässt sich der Streit nicht friedlich beilegen, klärt das Gericht die Rechtmäßigkeit der Ansprüche.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 17.03.2010, 14:28
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AW: Widerspruch gegen Arztrechnung

Zitat:
Zitat von Pro
Er darf warten bis der Sachverhalt geklärt ist.
Kann man so schlicht nicht sagen - der Arzt kann entsprechend der gesetzlichen Fristen das Mahnverfahren einleiten, wenn der Patient die Rechnung nicht bezahlt. Das ist ihm unbenommen.

Das ist völlig unabhängig davon, ob die ÄK die Rechnung prüft oder nicht, oder was sie dazu meint.

Vernünftigerweise wird das ein Arzt nicht machen, wenn er weiß, daß die Rechnung bestritten wird und zur Prüfung bei der ÄK liegt, aber rein rechtlich kann er es tun. Dann hat der Patient nur noch die Möglichkeit, das Mahnverfahren entsprechend gerichtlich abzuwehren. War die Rechnung nicht korrekt, wird der Arzt die Verfahrenskosten zahlen müssen.

Der "Privatpatient" sitzt da manchmal ein bißchen zwischen "Baum und Borke". Sagt z.B. seine Krankenversicherung "Nein, das erstatten wir nicht, weil die Rechnung fehlerhaft ist und der Arzt das so nicht abrechnen darf", und der Arzt sagt "Doch, das ist korrekt!" - dann hat der Patient den "schwarzen Peter".

Der Behandlungsvertrag wird zwischen Arzt und Patient abgeschlossen, und der Patient ist zahlungspflichtig gegenüber dem Arzt, nicht die Krankenversicherung. Der Patient kann dann nur noch gerichtlich vorgehen - entweder gegen den Arzt oder gegen die Krankenversicherung. Daraus, wer den Rechtsstreit gewinnt, ergibt sich dann, ob der Arzt oder die Krankenversicherung im Unrecht war.

Besonders blöde: Versicherung lehnt Erstattung ab, Patient klagt gegen den Arzt, Arzt gewinnt. Mit diesem Urteil kann der Patient dann zwar seine Krankenversicherung von ihrer Zahlungspflicht überzeugen, bleibt aber auf den Prozesskosten gegen den Arzt sitzen. Die könnte er nur in einem weiteren Rechtsstreit gegen die Versicherung einzutreiben versuchen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 17.03.2010, 15:32
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AW: Widerspruch gegen Arztrechnung

Zitat:
Zitat von TomRohwer
Kann man so schlicht nicht sagen - der Arzt kann entsprechend der gesetzlichen Fristen das Mahnverfahren einleiten, wenn der Patient die Rechnung nicht bezahlt. Das ist ihm unbenommen.
Stimmt, dann legt der Schuldner eben gemäß § 694 ZPO gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Klagen muss dann aber der ZA und nicht der Patient gegen den ZA.

Gruß

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