Dies ist eine Diskussion zu Walhlleistungsvereinbarung gültig ? innerhalb des Forums Arztrecht
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| Walhlleistungsvereinbarung gültig ? Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand auf folgende Frage eine Auskunft geben könnte: Eine 17-jährige privat versicherte Schülerin wird von der Schule aus wegen eines Kreislaufproblemes zum Krankenhaus gebracht... Dort wird ihr eine Wahlleistungsvereinbarung vorgelegt, die sie auch unterzeichnet... die Mutter wird nicht vom Krankenhausbesuch der Tochter informiert. In den Akten des Krankenhauses und den Rechnungen ist ein falsches Geburtsdatum angegeben, anstatt 1991 ist sie dort als 1990 geboren bezeichnet, wäre also volljährig gewesen. Sie wird untersucht und kann nach einiger Zeit wieder nach Hause gehen. Nun fordert der Chefarzt sein Honorar. Ist die von der Tochter unterzeichnete Wahlleistungsvereinbarung gültig und ist der Hauptversicherte (hier die Mutter) nun verpflichtet, die Privatliquidation des Chefarztes zu zahlen ? MfG, Sandini |
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| AW: Walhlleistungsvereinbarung gültig ? Ich gehe davon aus, dass es sich nicht um einen stationären Aufenthalt sondern nur um eine ambulante Abklärung gehandelt hat, oder? Ist der Chefarzt überhaupt in Erscheinung getreten?
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Walhlleistungsvereinbarung gültig ? Sie wurde untersucht... war eine Weile dort... nicht über Nacht und konnte dann wieder nach Hause gehen. Es wurde vom Krankenhaus eine Rechnung geschrieben, diese lautete über etwas mehr als 300,-- Euro und wurde von der Mutter bezahlt und von der Krankenkasse und Beihilfe erstattet. Ca. 3 Monate später schickte dann der Chefarzt seine Rechnung... diese lautete über 235,-- Euro für diverse Untersuchungen. Vermutlich würde die Krankenkasse auch diese Rechnung bezahlen... aber darum geht es nicht, sondern um das Prinzip. Man war sehr eifrig darum bemüht, dass sie schnellstmöglich diesen Vertrag über die Wahlleistungen unterzeichnet, was sie auch machte.... man fragte sie nicht nach ihrem Ausweis, um die Personalien zu vergleichen, um dann evt. die Mutter zu informieren. Sie kam gar nicht auf die Idee, diese Dinge zu hinterfragen. Es kommt doch der Verdacht auf, dass es einfach nur darum ging, dem Professor seinen Verdienst zu sichern... es erweckt den Eindruck der "Wegelagerei"... das kann doch nicht rechtens und so gedacht sein. Das Krankenhaus/der Professor besteht auf Begleichung der Rechnung mit dem Argument, man könne sich doch nicht jedes Mal den Ausweis der Patienten zeigen lassen...dafür habe man keine Zeit... |
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| AW: Walhlleistungsvereinbarung gültig ? Ich halte die Beweisführung für schwierig, dass der Fehler beim KH lag. So kenne ich z.B. keine Verpflichtung, sich vor Unterschrift einer Wahlleistungsvereinbarung den Personalausweis zeigen lassen zu müssen. Anderes würde gelten, wenn berechtigte Zweifel an der Altersangabe bestehen. Um es mit Hannes Wader zu sagen: "Sie sieht aus wie 30, macht auf 20, dabei ist sie 8."
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Walhlleistungsvereinbarung gültig ? Ich halte den von der 17-Jährigen abgeschlossenen Vertrag für schwebend unwirksam und somit für ungültig, falls die Erziehungsberechtigten ihm widersprechen. Das Krankenhaus muss als Fordernder seinen Anspruch belegen. Andererseits frage ich mich, warum die erste Rechnung bezahlt wurde, das könnte als eine konkludente Annahme angesehen werden. Schon in der ersten Rechnung müsste in Zusammenhang mit den Vertragsduplikaten, die die 17-Jährige nach Hause gebracht hat, ersichtlich gewesen sein, dass es sich um einen stationären Aufenthalt inklusive Wahlleistungsvereinbarung gehandelt hat. Das Vorgehen des Krankenhauses ist mir nicht ganz einleuchtend. Wahrscheinlich sollte so ein Pflege-Tagessatz abgerechnet werden. Der Chefarzt würde sein Honorar so oder so kriegen, da die 17-Jährige privat versichert ist. Bei einer 17-Jährigen und fast Volljährigen sollte aus Gründen der Schweigepflicht nicht automatisch die Mutter informiert werden. Wünscht die 17-Jährige das, sollte es natürlich nachgeholt werden. Und nun mal off-topic: da wird von Wegelagerei gesprochen, wenn eine 17-Jährige eine Wahlleistungsvereinbarung unterschreibt. Aus einem hier nicht ersichtlichen Grund ist das Alter der Patientin falsch aufgenommen. Das "Kind" unterschreibt etwas, anstatt zu sagen, dass sie davon nichts versteht und man lieber mal die Mutter anruft. In Zukunft würde ich dem Krankenhaus vorschlagen, vor der Behandlung in aller Ruhe die rechtliche Situation zu prüfen und den bürokratischen Apparat so richtig gut geschmiert rollen zu lassen. Und hat das Mädchen keinen Perso dabei, sollte man sehen, dass man die Mutter herbeizitiert, denn am Telefon kann man so vieles sagen. Überall wird sich über Bürokratie beschwert, aber wenns dann mal unkompliziert geht und dabei ein Fehler geschieht, ist es "Wegelagerei"...
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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