Dies ist eine Diskussion zu Wahlleistungsvereinbarung innerhalb des Forums Arztrecht
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| Patient A wird von seinem Hausarzt ins Krankenhaus B eingewiesen. A verfügt über eine private Krankenhauszusatzversicherung bei C, die ihm ein Ein-Bett-Zimmer und Chefarztbehandlung ermöglicht. A unterschreibt bei seiner Ankunft im Krankenhaus B die Wahlleistungsvereinbarung. Der letzte Satz der Vereinbarung lautet:"Für den Fall, daß keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers.......oder einer privaten Krankenversicherung vorgelegt wird, oder die vorgelegte Kostenübernahmeerklärung nicht die Kosten aller in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt, ist der Patient ganz, beziehungsweise teilweise als Selbstzahler zur Zahlung des Entgeltes für die Krankenhausleistung verpflichtet." C übernimmt die Kosten für die Unterbringung, die Rechnung des Arztes wird dem Krankenhaus gegenüber mit folgender Begründung abgelehnt: "Die Wahlleistungsvereinbarung wurde von Ihnen nicht unterschrieben, somit ist kein Vertrag zustande gekommen. Die vertraglich zwingend vorgeschriebene Grundlage für die Berechnung von zusätzlichen Arztleistungen neben den Regelleistungen ist daher leider inhaltlich falsch und als nichtig einzustufen. Eine Berechnung von Wahlleistungen ist aus diesem grund nicht möglich. Wir bitte Sie deshalb, Ihre Rechnungen zu stornieren und keine weiteren Forderungen an Ihren Patienten zu richten," Jetzt die Frage dazu: 1.) Ist ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ? 2.) Patient A hat die Kopie der Wahlleistungsvereinbarung erhalten, die vom Krankenhaus B gegenzeichnet ist, jedoch nicht vom Arzt. Hat B eine Möglichkeit, der Versicherung C nachzuweisen, daß die Unterschrift von B ausreicht ? 3.) Muß Patient A aufgrund des letzten Satzes der Wahlleistungsvereinbarung alles selbst zahlen ? 4.) Was könnte A tun, um B zu unterstützen ? Danke für Eure Antworten. |
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| AW: Wahlleistungsvereinbarung Zitat:
Zitat:
Ist das eine Hausarbeit oder was? Welche KV macht denn so etwas? Abgesehen davon hat der Arzt einen Vertrag mit dem Patienten, er kann auch ihm die Rechnung schicken, und der Patient reicht sie dann ein. Zitat:
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Zitat:
Das Problem im vorliegenden Fall ist aber die Versicherung. Ich glaube nie und nimmer, dass dieser Patient zahlen muss. Zitat:
Wäre das ein realer Fall, würde ich dem Patienten raten, entweder mit der KV zu telefonieren oder den Ombudsmann für die Versicherungen einzuschalten.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Wahlleistungsvereinbarung Danke für die Antwort. Ja-es ist leider ein realer Fall. Wo kann man einen solchen Ombudsmann finden ? Viele Grüße Chrissy |
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| AW: Wahlleistungsvereinbarung Chrissy 2409 schrieb: "A verfügt über eine private Krankenhauszusatzversicherung bei C, die ihm ein Ein-Bett-Zimmer und Chefarztbehandlung ermöglicht." "...wird dem Krankenhaus gegenüber mit folgender Begründung abgelehnt: "Die Wahlleistungsvereinbarung wurde von Ihnen nicht unterschrieben, somit ist kein Vertrag zustande gekommen." Hier wurde nach den Angaben des TE eine Krankenzusatzversicherung wie s.o. für Ein-Bett-Zimmer und freie Arztwahl abgeschlossen. Für weitere Leistungen nicht. Der Patient ging hier wohl fälscherweise davon aus, dass "Wahlleistungen" auch die Wahl von Behandlungen, bzw. ärztliche Zusatzleistungen betrifft. Hier sollte der Zusatzversicherungsvertrag einmal ganz genau gelesen werden (Kleingedrucktes!) Weiter wäre es wichtig zu wissen ob der Patient schriftlich in diese ärztl. Zusatzleistungen eingewilligt hat oder nicht. |
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| AW: Wahlleistungsvereinbarung zu 1 ) Der Versicherungsvertrag umfaßt die Behandlungen und Zusatzleistungen. zu 2 ) Der Patient hat die Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben. |
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| AW: Wahlleistungsvereinbarung Zitat:
Ich denke, dass hier nur das Problem besteht, dass der Arzt direkt mit der KV abrechnet, ohne einen Nachweis für die Berechtigung zu haben. Hätte er die Rechnung an den Patienten geschickt und der sie an die KV weitergereicht, wäre der Käs gegessen gewesen. Der Patient sollte bei der KV anrufen. Und einen Ombudsmann kann man ergoogeln.
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