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Von Behandlung zurücktreten?

Dies ist eine Diskussion zu Von Behandlung zurücktreten? innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 07.06.2009, 13:30
Boardneuling
 
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Von Behandlung zurücktreten?

Angenommen Patient A willigt ein, eine Endo-Revision zu machen, auf private Rechnung. Da diese keinen Erfolg zeigt, der Zahn weiter entzündet bleibt, schlägt der Zahnarzt A vor, den Zahn zu ziehen und danach ein Implantat zusetzen, die Kosten für die Revision sollen erlassen werden, dafür soll nur das Implantat und die dazu gehöhrende Krone gezahlt werden.
Am Tag der Zahnextraktion unterschreibt A alle Papiere für die weitere Behandlung nach der Extraktion, die das Setzen des Implantates sowie ggfs. Knochenaufbau beinhalten.
Nach der Extraktion kommt es am Wochenende zu Komplikationen (alveolitis sicca) so daß A zum Notdienst gehen muss und nun gern bei diesem anderen Zahnarzt bleiben würde.
A möchte nun von der Behandlung zurücktreten, da die Befürchtung besteht, dass es auch beim Setzen des Imlantates wieder zu Komplikationen kommen kann und es bei dem gezogenen Zahn belassen.
Gibt es in dem Fall so etwas wie eine Rücktrittsmöglichkeit von der Behandlung ohne dass die vorausberechneten Kosten voll anfallen oder kann der Zahnarzt auf die Zahlung der Kosten bestehen?
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  #2 (permalink)  
Alt 13.06.2009, 21:56
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AW: Von Behandlung zurücktreten?

Der Arzt kann Behandlungen abrechnen, die er gemacht hat, und nur diese.

Sollte er im Auftrag des Patienten bereits Auslagen gehabt haben, die er abrechnen könnte, der Patient bricht die Behandlung aber ab (schlichtes Beispiel: er hat für den Patienten bereits einen Zahnersatz herstellen lassen oder hergestellt, und der Patient will ihn jetzt plötzlich nicht mehr), dann wird er m.E. die Kosten dafür dem Patienten natürlich in Rechnung stellen können.

Detaillierte Auskünfte zur Fragen der GOÄ und GOZÄ gibt es übrigens bei der zuständigen Landesärzte- bzw. Landeszahnärztekammer.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 16.06.2009, 16:31
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AW: Von Behandlung zurücktreten?

Zitat:
Zitat von TomRohwer
Detaillierte Auskünfte zur Fragen der GOÄ und GOZÄ gibt es übrigens bei der zuständigen Landesärzte- bzw. Landeszahnärztekammer.
Nennt sich aber GOZ.

Gruß

Pro
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  #4 (permalink)  
Alt 17.06.2009, 14:00
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AW: Von Behandlung zurücktreten?

Zitat:
Zitat von Pro
Nennt sich aber GOZ.
Stimmt. GOÄ, GOZ, GOT. Schade eigentlich, daß die Gebührenordnung für Rechtsanwälte nicht GOR heißt... (kleiner Insider...)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 17.06.2009, 14:22
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AW: Von Behandlung zurücktreten?

Zitat:
Zitat von TomRohwer
Schade eigentlich, daß die Gebührenordnung für Rechtsanwälte nicht GOR heißt... (kleiner Insider...)


Gruß

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