Dies ist eine Diskussion zu Verschweigen von Tatsachen ... innerhalb des Forums Arztrecht
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| ... es gibt auch Rechtsgrundlagen die eine schwierige Auslegung mit sich bringen. So steht meines Erachtens ein Arzt vor einem Dilema, wenn er einem Patienten nach Auswertung von Untersuchungsergebnissen mitteilen muss, dass er "krebs" im fortgeschrittenen Stadium hat. So gesehen habe ich verständnis dafür wenn er eine derartige Auskunftspflicht bei sen- siblen Patienten nicht nachkommt. Andererseits stellt auch diese gut gemeinte Rücksichts- nahme eine Pflichtverletzung des Arztes dar, der in diesem Punkt die Wahrheit sagen muss. Wie ist die Rechtslage ... ist das verschweigen einer derart schlimmen Nachricht erlaubt ?! |
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| AW: Verschweigen von Tatsachen ... Das ist ein schwieriges Thema. Prinzipiell hat der Patient ein Anrecht auf Information - selbst wenn sie niederschmetternd ist. Andererseits muss der Arzt das Wohl des Patienten erhalten. Der frühere Usus, Patienten gravierende Diagnosen möglichst lange zu verschweigen bzw. die zu verharmlosen, ist glücklicherweise mittlerweile fast völlig verlassen worden. Eine Rechtfertigung für das Verschweigen einer Diagnose kann der Arzt nur darin finden, dass ein Offenbaren für den Patienten nach Abwägung aller Argumente für die Gesundheit schwerwiegend abträglich wäre. Gesetzesgrundlage sind die Definition der Pflichten eines Dienstvertrages und §§ 1, 2 und 7 der Musterberufsordnung.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| Es gab auch einmal eine Zeit bei der tatsächlich der Arzt die schlechte Nachricht "nur" dem Lebenspartner offenbart hat. Auch das ist doch juristisch gesehen vollkommen unkorrekt .. !!! |
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| AW: Verschweigen von Tatsachen ... Das ist im Ostblock auch heute noch Usus. Natürlich verstößt es normalerweise gegen die Schweigepflicht. Aber: §203 StGB spricht von "unbefugt". Und je nach Einzelfall ist es gut möglich, dass der Arzt befugt ist, beispielsweise, wenn die Tochter immer mit dem Vater zum Termin mitkommt und auch ins Behandlungszimmer darf. Ein Arzt, der nicht das Format hat, unangenehme Nachrichten in einer geeigneten Weise dem Patienten mitzuteilen, sondern der dies lieber die Verwandten machen lässt, ist ungeeignet für den Beruf. Aber: in manchen Kulturen wird es (und andere ärztliche Verhaltensweisen) so erwartet. Das ist auch der Grund für Missverständnisse bei "internationalen Beziehungen" zwischen Arzt und Patient.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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