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Urheberrechte an der Krankenakte und Laborberichten

Dies ist eine Diskussion zu Urheberrechte an der Krankenakte und Laborberichten innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.01.2011, 22:46
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Exclamation Urheberrechte an der Krankenakte und Laborberichten

Hallo,

ein Bürger möchte den Verlauf seiner Erkrankung in einem Buch veröffentlichen. Wer hat eigentlich die Urheberrechte an der Krankenakte und diversen Laborberichten, welche über diesen Bürger angelegt wurden?

Gruß

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Glück entsteht oft durch Aufmerksamkeit in kleinen Dingen, Unglück oft durch Vernachlässigung kleiner Dinge.

Wilhelm Busch
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  #2 (permalink)  
Alt 25.01.2011, 23:52
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AW: Urheberrechte an der Krankenakte und Laborberichten

Zitat:
Zitat von 3LTI Beitrag anzeigen
Wer hat eigentlich die Urheberrechte an der Krankenakte und diversen Laborberichten, welche über diesen Bürger angelegt wurden?
Urheberrechte? Ich glaube nicht, dass z.B. ein ärztlicher Befund die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen kann, um als Werk im Sinne des UrhG durch zu gehen. Zu beachten sind aber in jedem Fall die Persönlichkeitsrechte anderer. So sollten Namen grundsätzlich geschwärzt werden.

Keine Ahnung, ob es bei Krankenakten und Laborberichten vielleicht doch noch anderweitige Vorschriften gibt, die einer Verwurstung im Wege stehen...
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Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #3 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 08:00
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AW: Urheberrechte an der Krankenakte und Laborberichten

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Ich glaube nicht, dass z.B. ein ärztlicher Befund die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen kann, um als Werk im Sinne des UrhG durch zu gehen.
Korrekt. Es sei denn beispielsweise, es handle sich beispielsweise um ein in Buchform verfasstes Gutachten zu der Erkrankung Ludwig II. Hier, also bei Gutachten, mag teilweise eine gewisse "Schöpfungshöhe" vorliegen, sicherlich nicht bei popligen "hat gestern gut abgeführt".
Zitat:
Keine Ahnung, ob es bei Krankenakten und Laborberichten vielleicht doch noch anderweitige Vorschriften gibt, die einer Verwurstung im Wege stehen...
Röntgenbilder sind Sondermüll...
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #4 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 08:08
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AW: Urheberrechte an der Krankenakte und Laborberichten

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Röntgenbilder sind Sondermüll...
Muss der Arzt bei Einkauf des Films eine Endverbleibserklärung unterschreiben und kann sich so vor der Herausgabe drücken? Ich denke nicht.
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  #5 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 08:45
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Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Muss der Arzt bei Einkauf des Films eine Endverbleibserklärung unterschreiben und kann sich so vor der Herausgabe drücken? Ich denke nicht.
da ich radiologisch nicht tätig bin, weiß ich nicht um die Regeln des Einkaufs von Negativen. Übrigens enthalten die hochwertigen die mittlerweile wieder bekannten "Seltenen Erden".

Die Herausgabe von Originalnegativen (Aufbewahrungsfrist 30 Jahre) ist allerdings rechtlich geregelt: der Arzt kann dies verweigern, es sei denn, ohne Negative sei eine Weiterbehandlung nicht möglich und Kopien nicht anzufertigen (dabei gehen Details verloren). Dann muss er die Originale dem Patienten geben.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 09:29
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
da ich radiologisch nicht tätig bin, weiß ich nicht um die Regeln des Einkaufs von Negativen. Übrigens enthalten die hochwertigen die mittlerweile wieder bekannten "Seltenen Erden".

Die Herausgabe von Originalnegativen (Aufbewahrungsfrist 30 Jahre) ist allerdings rechtlich geregelt: der Arzt kann dies verweigern, es sei denn, ohne Negative sei eine Weiterbehandlung nicht möglich und Kopien nicht anzufertigen (dabei gehen Details verloren). Dann muss er die Originale dem Patienten geben.
Öhm nö muss er nicht, er leitet diese höchstens an den weiter behandelnden Arzt, der diese wieder zurückgeben muss.

Röntgenaufnahmen sind Eigentum des Herstellers und müssen lt. §28, Abs. 4 der RÖ.V. v 08-01-87 archiviert werden . Ausgabe erfolgt nur zur Einsicht.

Was die Negative angeht die aussortiert und vernichtet werden dürfen, nun diese dürfen schon nach 10 Jahren vernichtet oder sogar verkauft werden.( Jaja der Silberpreis, wenn mans nötig hat =)). 30 Jahre gelten nur für die Aufzeichnungen der gemachten Aufnahmen.

Was den Einkauf angeht, man muss nix unterschreiben bekommt man auch so, was aufgezeichnet wird ist der Verbleib der Chemikalien.

Gruß
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  #7 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 09:58
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Zitat:
Zitat von Buddafly84 Beitrag anzeigen
Öhm nö muss er nicht,
Muss er doch: http://www.agz-rnk.de/agz/content/8/...7_12/index.php Siehe auch §28 Absatz 8 RöV.

Zitat:
Röntgenaufnahmen sind Eigentum des Herstellers und müssen lt. §28, Abs. 4 der RÖ.V. v 08-01-87 archiviert werden . Ausgabe erfolgt nur zur Einsicht.
Das gilt im Allgemeinen, aber in Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Ich hatte dazu auch schon etwas mit Urteil geschrieben, finde aber den ver... Thread nicht mehr.

EDIT: hier eines der Urteile: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aa...l19851016.html (Absatz 15)

Zitat:
Was den Einkauf angeht, man muss nix unterschreiben bekommt man auch so, was aufgezeichnet wird ist der Verbleib der Chemikalien.
Ah, wieder was gelernt!
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Geändert von Humungus (26.01.2011 um 10:24 Uhr).
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  #8 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 17:03
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Röntgenbilder sind Sondermüll...
Röntgenbilder sind auch gefährlich, weil sie durch Röntgenstrahlung entstanden sind.



-------------------------------------------------------
Der Neid ist die aufrichtigste Form der Anerkennung.

Wilhelm Busch
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  #9 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 17:17
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Kommt drauf an, wieviele Bilder Ein Röntgenthorax exponiert den Körper mit
- ca. 1/20 bis 1/100 der natürlichen Strahlung
- etwa der gleichen Strahlung wie ein Dom-Rep-Urlaub inklusive Flug
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  #10 (permalink)  
Alt 27.01.2011, 14:04
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Zitat von 3LTI Beitrag anzeigen
Hallo,

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Niemand, weil Krankenakten und Laborberichte nicht die erforderliche Schöpfungshöhe haben, um überhaupt Werke im Sinne des UrhG zu sein.

Bei einem besonders blumigen Arztbericht mag das unter Umständen anders sein, aber Laborberichte haben mit Sicherheit keine "Schöpfungshöhe". (Dann wären sie nämlich nicht mehr objektive Laborberichte.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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