Dies ist eine Diskussion zu Unterlassen lebenserhaltender Behandlungen ohne Einwilligung der Patientin und Betreuers innerhalb des Forums Arztrecht
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| Unterlassen lebenserhaltender Behandlungen ohne Einwilligung der Patientin und Betreuers Patientin (P), ist auf Intensivstation wegen Atemnot und Thorax- Erguß. Verdachts-Diagnosen: Suizidversuch, Bronchialtumor, VRE-Infektion. P wird beatmet und bekommt Betreuer (B) (Ehepartner). Nach Entscheidung des Arztes (A) erfolgt Extubation. Am Tag nach Extubation Gespräch von A mit B. A informiert B das P auf externe neue Station verlegt wird. A hat Bedenken das bei wiederholter Intubation P eventuell an Beatmungsgeräten hängen bleibt. B meint das wäre nicht gut, aber erst Diagnostik/Ursache abwarten. Nach Verlegung P ruf B das er bitte kommen möchte. Als B bei P ist, sagt P zu B das es hier auf dieser Station nicht so gut geht und P bekommt schlechter Luft als noch auf der Intensivstation. B hat etwas medizinische Kenntniss und stellt fest das die Thoraxdrainagen nicht angeschlossen sind. B geht sofort zum Pflegepersonal (Pfl) und fragt warum P nicht an die Geräte angeschlossen ist, und wie hoch die Sauerstoffsättigung ist? Pfl sagt das die Geräte nicht mitgekommen sind, danach das die Geräte defekt sind, und dann auch noch das im Zimmer dafür kein Platz ist. B fordert intakte Geräte und weist darauf hin, das auf der Intensiv noch weniger Platz ist und das passt. B fordert sofortigen ordnungsgemässen Anschluss, sowie Sauerstoff und dessen Überwachung. B geht sofort zum Chefarzt (ChA) und schildert die Umstände mit dem Hinweis, das es so nicht geht. ChA versichert das er sofort auf Station anruft und alles klärt. Erst am späten Abend werden die Drainagen angeschlossen. Keine Überwachung, keine Kontrollen. Allerdings wurden die Drainagen falsch angeschlossen und sind ohne Sog. B hat A darauf angesprochen, aber A ist der Meinung das ein Thoraxerguss auch so ablaufen kann. B versucht P in andere Klinik zu verlegen, aber wegen Wochenende ist dieses nicht möglich. Am nächsten Tag P wird mit Bett von Pfl als Ausflug? nach draussen gebracht. Drainagen wurden von den Geräten abgekoppelt. Folgende Nacht bekommt P Luftnot. A verordnet Midazolam, B ist gekommen und wacht ganze Nacht am Bett, erstmal leichte Besserung. P hat ganze Zeit über keine Schmerzen. Am Tag hat P wie immer gegessen und getrunken. Am Nachmittag Pfl spricht B an, fragt wie die P ist, was sie beruflich macht, wie die Einstellung zur Krankheit ist. B sagt das P gesagt hat das sie nur mehr Kraft braucht und glaubt das sie den Zustand selbst bekämpfen kann. B informiert darüber, das P Jahre lang mit Gefahrstoffen gearbeitet hat. Nach kurzer Zeit B geht zu P und stellt fest das P sehr unruhig und schlecht ansprechbar ist. B alarmiert Pfl. Diese kommen mit 2 aufgezogenen Spritzen. A kommt kurz darauf, und geht nach sehr kurzer Zeit wieder. Pfl gibt die Medikamente intravenös. Besucher S ist schlecht und geht raus. Pfl fordert anderen Pfl auf Nachschub zu holen, B muss raus weil S ist fast kollabiert. Pfl nach ca. 25 min informiert B und S das P ist gestorben. B ist unsicher ob Behandlung in Ordnung (gepfuscht?) war und fordert Krankenakten an. Dort steht P bekam von Pfl intravenös Midazolam und Morphin. P wurde davor nicht mit diesen Medikamenten behandelt. B wusste das P das auch nicht gewollt hätte. A hatte angeordnet AND (allow natural death) ohne Aufklärung und ohne Einwilligung der Patientin oder des Betreuers. Therapie/Sedierung? wurde nur durch A entschieden, ohne jegliche Aufklärung und Einwilligung der Patientin oder ihres Betreuers. A stellt in Akten natürlichen Tod fest? Was meint ihr dazu? Welche Fehler sind daraus nachzuweisen? |
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| AW: Unterlassen lebenserhaltender Behandlungen ohne Einwilligung der Patientin und Betreuers Das ist zunächst mal eine ausschließlich medizinische Frage, die in einem Juraforum völlig fehl am Platz ist. Ob Seitens des Arztes Kunstfehler gemacht worden sind oder gegen ärztliches Standesrecht verstoßen wurde, kann man nur im konkreten Einzelfall mit Hilfe von ärztlichen Gutachtern beurteilen. Wenn der Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst Fehler gemacht hat, kann er dafür zivilrechtlich in Regress genommen werden, und strafrechtlich kann dies dann u.U. auch als fahrlässige oder gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, etc.pp. gewertet werden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Unterlassen lebenserhaltender Behandlungen ohne Einwilligung der Patientin und Betreuers Ganz schlimme Sache; mein Mitgefühl! Ich würde ganz dringend die Kontaktaufnahme zu einem Patientenanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht empfehlen..
__________________ Immer wenn man die Meinung der Mehrheit teilt, ist es Zeit, sich zu besinnen. (Mark Twain) |
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| aktive sterbehilfe, aufklärung, einwilligung, midazolam, morphin |
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