Dies ist eine Diskussion zu Überdosierung eines Narkosemittels innerhalb des Forums Arztrecht
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| Überdosierung eines Narkosemittels Eine Patientin A, wird ins Krankenhaus eingeliefert. Nun operiert sie der Chefarzt B. Dieser bemerkt einen bei gebotener Konzentration bemerkbaren Defekt an einem Gerät nicht und dosiert das Narkosemittel daher zu hoch. In Folge dieser Überdosierung stirbt die Patientin A an einer Wechselwirkung mit einem anderen Wirkstoff, von dem der Arzt nichts wissen musste. Die Frage ist folgende: Der Rechtssprechung folgend, liegt durch die Operation eine tatbestandsmäßige Körperverletzung vor. In dem Nichtbemerken des Defetkts ist ein Kunstfehler zu sehen, weswegen der Arzt auch nicht mit wirksamer Einwilligung gehandelt hat. Jedoch ist ihm der Kunstfehler, der in der Überdosierung zu sehen ist ja fahrlässig unterlaufen. Ist der Arzt daher wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar, da er die Operation ja vorsätzlich vornehmen wollte. Oder ist er nur wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar, da ihm der Kunstfehler der Überdosierung ja auf Grund eines fahrlässigen Verhaltens unterlaufen ist. Beste Grüße und vielen Dank. |
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| AW: Überdosierung eines Narkosemittels man muss doch erst mal klären, ob er überhuapt iregendeiner art von körperverletzung begangen hat. liegt die nicht erst dann vor, wenn wirklich eine verletzung auch statt gefunden hat? hat eine verletzung statt gefunden, durch das falsch dosierte narkosemittel? der tot ist ja nur wegen der wechselwirkung eingetreten, von der der artz nicht wissen konnte.... sofern ich dir orangensaft zu trinken gebe, wo meinetwegen schimmel-spuren dran sind, weil die im glas waren... und du stirbst dann an einer schimmel-allergie... wär denn das körperverletzung? es wäre doch auf deine persönliche sehr spezielle nicht vrohersehbare allergische reaktion gewesen. is das hier nicht auch so? und wieso körperverletzung? wär es dann nicht körperverletzung mit todesfolge? |
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| AW: Überdosierung eines Narkosemittels Ja es läge eine Körperverletzung mit Todesfolge vor. Meine Frage bezieht sich aber lediglich auf die Körperverletzung. Beleuchten wir lediglich aus dem Blickwinkel der hM/Rspr: Eine Operation erfüllt doch regelmäßig schon den Tatbestand einer Körperverletzung. Egal ob sie gelingt, misslingt oder nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird. In sofern muss ich bei der Körperverletzung doch noch gar nicht auf die Wechselwirkung eingehen, weil doch schon in der Operation eine Körperverletzung zu sehen ist. Nun wäre diese aber durch eine Einwilligung gerechtfertigt. Hier lässt der Arzt es aber an der gebotenen Konzentration fehlen und dosiert ein Narkosemittel falsch. Hierin ist mE ein Kunstfehler zu sehen. Jetzt mein Problem, vielleicht verständlicher. Die Operation in der mE schon eien Körperverletzung zu sehen ist (berichtigt mich, wenn ich irre) wurde vorsätzlich begangen. Das würde für eine vorsätzlich begangene, Körperverletzung sprechen, die aufgrund des Kunstfehlers nicht von einer rechtfertigenden Einwilligung gedeckt war. Der Kunstfehler liegt jedoch darin, dass der Arzt fahrlässig den Defekt nicht bemerkt, was für eine fahrlässige Körperverletzung sprechen würde, obwohl die Operation ja eigentlich vorsätzlich "begangen" wurde. Ist mein Problem jetzt verständlicher formuliert? |
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| AW: Überdosierung eines Narkosemittels Wieso macht ein Fehler eine OP zu einer vorsätzlichen Körperverletzung? Genau wie zeiten schon sagt, die Patientin starb nicht wegen des Kunstfehlers, sondern wegen einer Wechselwirkung. Hätte diese Wechselwirkung dem Arzt bekannt sein müssen? Wenn die gute Dame daheim irgendwas eingenommen hat und das dem Arzt nicht sagt, woraufhin es zu einer Wechselwirkung mit Todesfolge kommt, dann ist nicht der Arzt schuld. Egal wie man es dreht und wendet, ich kann keinerlei Vorsatz erkennen!
__________________ Zitat:
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| AW: Überdosierung eines Narkosemittels Nunja meine Überlegung ist folgende: Eine OP erfüllt IMMER den Tatbestand einer Körperverletzung. Nun wäre dieser aber mit der hM/Rspr. gerechtfertigt durch eine sagen wir hier wegen Bewusstlosigkeit mutmaßliche Einwilligung, wenn die OP nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde. Der Arzt bemerkt jedoch einen Gerätedefekt nicht, den er bei gebotener Konzentration hätte bemerken können. Er handelt damit nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst und begeht einen Kunstfehler. In eine OP mit Kunstfehler wird regelmäßig jedoch nicht eingewilligt, wodurch die OP, die tatbestandsmäßig eine Körperverletzung ist, auch rechtswidrig ist. So komme ich zur Körperverletzung. Meine frage ist jedoch ist es eine vorsätzliche Körperverletzung, da er die OP ja vorsätzlich durchgeführt hat oder eine fahrlässige, da der Kunstfehler auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Wechselwirkungen, gehen wir davon aus, er hätte sie nicht bemerken müssen. Werden doch erst von Bedeutung, im Hinblick auf die schwere Folge des § 227. |
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| AW: Überdosierung eines Narkosemittels Bei dem fiktiven Fall handelt es sich sicherlich um eine Hausarbeit. Sie wäre im juraforum besser unter Strafrecht eingestellt. Dort ist mit kompetenteren Antworten zu rechnen. Aber: Kein Doppelposting!!! Hier ein BGH-Urteil, welches zwar nicht einen gleichgelagerten Fall, jedoch einen ähnlichen Fall (in Bezug auf die KV) behandelt. Es gibt daraus sicherlich einige Anstösse und Formulierungshilfen: http://www.proius.de/Strafrecht%20-%...R%20549.06.pdf
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Überdosierung eines Narkosemittels fahrlässige körperverletzung. denn die körperverletzung liegt ja nicht in der op an sich, sondern in dem fahrlässigen nicht-bemerken des fehlers. das mittel wurde fahrlässig überdosiert. nicht vorsätzlich. ach wenn die op vorsätzlich ist, so kann man nicht daraus ableiten, dass grad diese verletzung, um die es geht, auch vorsätzlich ist. ich meine, der vorstaz besteht ja nur für die legitimierte körperverletzung (= op), nicht aber für das falsche dosieren. hätte der artz absichtlich zu hoch dosiert, weil er wollte, dass sie länger schliefe oder so was, dann wäre es vorsätzlich gewesen. so meine ich jedenfalls. sonst wären sämtliche kunstfehler ja grundsätzlich als vrosätzliche köperverletzungen zu behandeln. ich denke, dass das nicht so sein wird. es gibt da son urteil von nem deutschen arzt, der in england mehrere patienten den tod verantworten hatte. er hatte heroin verabreicht in unkenntnis über die höhe der dosierung (weil in d heroin gar nicht al smedi eingesetzt wird, und er daher nicht so richtig ahnung davon hatte).... irgendwie so was war da. und ich meine, er wäre auch zu fahrlässiger körperverletzung verurteilt worden und hätte noch weiter hier praktizieren können... (sehr dunkle erinnerung, aber so ähnlich vileleicht). |
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| AW: Überdosierung eines Narkosemittels untergräps du meine kompetezn???? vie vrech du vieder pisst! ![]() falls der te gern die kompetenteren antworten haben möchte: du kannst dein angangspost hier einfach löschen (auf "ändern" klicken, dann mehrmals auf löschen, dann verschwindet hier alles komplett) und unter strafrecht neu einstellen. vielleicht hast du dann da mehr glück. aber ne garantie gibbet nich. |
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| AW: Überdosierung eines Narkosemittels Zitat:
Lies mal hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...80&pos=0&anz=1 und diese Quelle: http://www.strafverteidigerbuero.de/...strafrecht.pdf http://books.google.de/books?id=KDf4...C%2036&f=false (Ulsenheimer, "Arztstrafrecht in der Praxis", Müller (2008), 295ff), lies insbesondere S. 297 c).
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Überdosierung eines Narkosemittels Das mit dem Holzweg könnte durchaus sein. Bei meinen ganzen obigen Ausführungen bin ich davon ausgegangen, dass die Operation stets als ganzes Betrachtet werden müsse. Dies ist nach der hL auch der Fall. Mittlerweile bin ich aber darauf gestoßen, dass man mit der Rspr. aber jeden Teilakt einzeln überprüfen müsste. Wenn das stimmt käme man zu einer fahrlässigen Körperverletzung durch die Überdosierung die wegen des Kunstfehlers auch nicht gerechtfertigt wäre und zu einer vorsätzlichen Körperverletzung durch den Rest der OP, die jedoch von einer Einwilligung gedeckt und damit nicht rechtswidrig wäre. Jedoch habe ich dabei Bedenken, ob dies sein kann, weil ich dabei ja eine Handlungseinheit also eigentlich ein einheitliches Geschehen auseinander reissen würde? |
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