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Tierarztrecht/Tierärztekammern

Dies ist eine Diskussion zu Tierarztrecht/Tierärztekammern innerhalb des Forums Arztrecht

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  #21 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 00:03
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Insofern lässt sich die Frage m.E. nicht eindeutig beantworten, ob der Tierarzt ohne vorherige Einwillung des Tierhalters die Abrechnung einer Abrechnungsstelle überlassen darf. (Der Humanmediziner muß diese Einwilligung stets vorher einholen.)
Habe ich mir ebenfalls überlegt.Betrete ich als Patientenbesitzer eine Praxis und lasse mein Tier untersuchen/behandeln, gehe ich mit diesem TA automatisch einen Vertrag ein. Wenn ich nicht in irgendeiner Art und Weise darauf hingewiesen werde, dass dieser seine berechtigten Forderungen grundsätzlich abgetreten hat kann ich auch nicht entscheiden ob ich mit dieser Form der Abrechnung einverstanden bin?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Das wiederum müsste m.E. die Tieräztekammer beanstanden. Eine ärztliche (zahnärztliche, tierärztliche) Rechnung muß nach Gebührenordnung gestellt werden, und sie muß die entsprechenden Ziffern enthalten. (Lediglich Rechnungen für nicht-ärztliche Leistungen/Ansprüche, wie z.B. ein "Ausfallhonorar", werden nicht nach Gebührenordnung abgerechnet.)
Fragt sich, ob sich die Tierärztekammer dafür überhaupt interessiert.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Eine solche Rechnung ist m.E. unkorrekt und braucht gar nicht bezahlt werden, der Arzt wird sie ggf. nicht eintreiben können. Er muß eine korrekte Rechnung nach GOT/GOÄ/GOZÄ nachreichen.
Steht so jedenfalls auch in der GOT.


Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Dieses Rechnungsproblem ist aber eine Sache, die Wirklich zur Tierärztekammer gehört, und da muß die Kammer ihr Mitglied dann auch auffordern, gefälligst eine korrekte Rechnung zu stellen.

Ärztliche Abrechnungen nicht nach GOÄ sind nach weitverbreiteter Ansicht übrigens ein klarer Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung. Das sollte bei Tierärzten nicht anders sein.
Die Rechnung erfolgte schon grundsätzlich nach GOT.Jedoch wurden keine GOT-Nummern aufgeführt und anscheinend Positionen zusammengerechnet; eine eindeutig Zuordnung ist somit nicht möglich.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Das ist Unfug - die Verrechnungsstelle stellt ja die Forderung.

Da muß sie sich dann schon gefälligst selbst um ihren schusseligen Vertragspartner kümmern.
Sie versucht es halt; verständlich wenn wohl bereits im Vorfeld 80 % der Honorargebühren an den Tierarzt gesichert sind.
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  #22 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 07:48
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

1. Verrechnungsstellen verlangen normalerweise eine Abrechnung nach Gebührenordnung vom einreichenden Arzt. Der Fehler ist deshalb wahrscheinlich bei der Verrechnungsstelle zu suchen.

2. Eine Abtretung einer Honorarforderung ist prinzipiell möglich. Der BGH hat allerdings gefordert, dass dabei die Schweigepflicht gewahrt wird oder der Patient seine Einverständnis zur Forderungsabtretung gibt. Das Urteil gilt allerdings für den menschlichen Patienten. Inwieweit die Schweigepflicht verletzt würde (siehe oben auch TRs Beitrag, wenn eine Forderung im tierärztlichen Bereich abgetreten würde, müsste geklärt werden. Es ist auch möglich, dass bei den Formularen, die man unterschrieben hat, eines dabei war, dass die Forderungsabtretung betraf.

3. Ärztekammern sind nicht dazu da, zivilrechtliche Ansprüche zu klären. Dafür muss man dann schon eigenes Geld in die Hand nehmen und klagen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #23 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 11:15
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

[QUOTE=bea123;900891]
Zitat:
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Insofern lässt sich die Frage m.E. nicht eindeutig beantworten, ob der Tierarzt ohne vorherige Einwillung des Tierhalters die Abrechnung einer Abrechnungsstelle überlassen darf. (Der Humanmediziner muß diese Einwilligung stets vorher einholen.)
Habe ich mir ebenfalls überlegt.Betrete ich als Patientenbesitzer eine Praxis und lasse mein Tier untersuchen/behandeln, gehe ich mit diesem TA automatisch einen Vertrag ein. Wenn ich nicht in irgendeiner Art und Weise darauf hingewiesen werde, dass dieser seine berechtigten Forderungen grundsätzlich abgetreten hat kann ich auch nicht entscheiden ob ich mit dieser Form der Abrechnung einverstanden bin?
Da müssen Sie zwei Dinge sorgfältig auseinanderhalten:

1. Die Abtretung der Forderung

Die ist grundsätzlich immer möglich, dem steht der zwischen Kunde und Dienstleister geschlossene Vertrag nicht im Weg.

2. Die (tier)ärztliche Schweigepflicht

Die kann der Abtretung der Forderung im Weg stehen. Beim Humanmediziner tut sie es absolut, hier ist die ausdrückliche Einwilligung des Patienten immer erforderlich. (Bei Privatabrechnung nach GOÄ - bei gesetzlich Krankenversicherten sieht's anders aus, die erteilen mit Vorlage ihrer GKV-Karte die Einwilligung, die für die Abrechnung nötigen Informationen weiterzugeben; allerdings unterliegen die GKVen und ihre Mitarbeiter selbst wieder der Schweigepflicht.)

Wenn die Schweigepflicht des Arztes verletzt würde, darf der ohne vorherige Einwilligung des Patienten/Tierhaltes nicht abtreten, das liegt aber nicht am Vertragsverhältnis zwischen Arzt und "Kunde", sondern an der Schweigepflicht.

Wenn man also der Lesart folgt, daß bei Tiermedizinern der Umstand des Behandlungsverhältnisses selbst im Regelfall noch nicht der tierärztlichen Schweigepflicht unterliegt, dann ist die Weitergabe an die Verrechnungsstelle unproblematisch.

Zitat:
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Das wiederum müsste m.E. die Tieräztekammer beanstanden. Eine ärztliche (zahnärztliche, tierärztliche) Rechnung muß nach Gebührenordnung gestellt werden, und sie muß die entsprechenden Ziffern enthalten. (Lediglich Rechnungen für nicht-ärztliche Leistungen/Ansprüche, wie z.B. ein "Ausfallhonorar", werden nicht nach Gebührenordnung abgerechnet.)
Fragt sich, ob sich die Tierärztekammer dafür überhaupt interessiert.
Muß sie, da das eine berufsrechtliche Sache ist.

Die Aufsichtsbehörde für die Landesärztekammern (Human, Zahn, Tier) ist das jeweilige Landessozialministerium. Dort kann man sich beschweren, wenn man meint, von einem Fehlverhalten einer Landesärztekammer betroffen zu sein.

Zitat:
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Eine solche Rechnung ist m.E. unkorrekt und braucht gar nicht bezahlt werden, der Arzt wird sie ggf. nicht eintreiben können. Er muß eine korrekte Rechnung nach GOT/GOÄ/GOZÄ nachreichen.
Steht so jedenfalls auch in der GOT.
Habe ich also richtig vermutet. Bei den Humanmedizinern ist das ja auch so - eine ärztliche Rechnung, die nicht nach GOÄ ausgestellt ist, ist unwirksam.

Zitat:
Die Rechnung erfolgte schon grundsätzlich nach GOT.Jedoch wurden keine GOT-Nummern aufgeführt und anscheinend Positionen zusammengerechnet; eine eindeutig Zuordnung ist somit nicht möglich.
Das ist unzulässig.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #24 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 00:22
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen

Wenn man also der Lesart folgt, daß bei Tiermedizinern der Umstand des Behandlungsverhältnisses selbst im Regelfall noch nicht der tierärztlichen Schweigepflicht unterliegt, dann ist die Weitergabe an die Verrechnungsstelle unproblematisch.
Verstehe ich auch so, nach allem was ich bisher zu diesem Thema finden konnte.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Muß sie, da das eine berufsrechtliche Sache ist.

Die Aufsichtsbehörde für die Landesärztekammern (Human, Zahn, Tier) ist das jeweilige Landessozialministerium. Dort kann man sich beschweren, wenn man meint, von einem Fehlverhalten einer Landesärztekammer betroffen zu sein.
Vielleicht verhilft anwaltlicher Nachdruck insgesamt zu einer entsprechenden Aktion und Reaktion der Tierärztekammer.Überleg.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Das ist unzulässig.
Damit hat die Abrechnungsstelle also dasProblem mit ihrem "Kunden" Tierarzt, welches sie halt zusehen muss wie sie das löst.Sehr schön.
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  #25 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 00:25
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

übrigens an alle, die sich mit Tipps und Gedanken an diesem rein fiktivem "Fall" beteiligt haben.

Ich vermute,der Patientenbesitzer wird sich an einen Anwalt wenden.
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  #26 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 17:07
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von bea123 Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Muß sie, da das eine berufsrechtliche Sache ist.

Die Aufsichtsbehörde für die Landesärztekammern (Human, Zahn, Tier) ist das jeweilige Landessozialministerium. Dort kann man sich beschweren, wenn man meint, von einem Fehlverhalten einer Landesärztekammer betroffen zu sein.
Vielleicht verhilft anwaltlicher Nachdruck insgesamt zu einer entsprechenden Aktion und Reaktion der Tierärztekammer.
Bringt gar nichts, da es keinen Rechtsanspruch gibt, daß eine (Tier)Ärztekammer ein Berufsrechtsverfahren eröffnet. Ob sie und wann sie dies tut, bestimmt sie nach eigenem Ermessen. Ebensowenig hat ein Patient (oder Tierhalter) irgendeinen Anspruch darauf, daß eine (Tier)Ärztekammer tätig wird. Die Kammern sind die berufsständischen Organisationen des jeweiligen Berufsstandes. Sie werden im Interesse ihrer Mitglieder (der Ärzte) tätig. Im Interesse ihrer berufsrechtstreuen Mitglieder sehen sie ihre Aufgabe u.a. auch darin, ihre Mitglieder zu berufsrechtlich korrektem Verhalten anzuhalten.

In dem beschriebenen Fall geht es letztlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Tierhalter und Tierarzt, und dafür ist ausschließlich und allein die Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Also: ab zum Anwalt.

Zitat:
Damit hat die Abrechnungsstelle also dasProblem mit ihrem "Kunden" Tierarzt, welches sie halt zusehen muss wie sie das löst.Sehr schön.
Sie hat's ja auch versemmelt, indem sie eine nicht GOT-konforme Rechnung verschickt hat...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #27 (permalink)  
Alt 04.10.2011, 00:22
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Wink AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Interessant ist ja immer, was bei Fragen in Foren als Ergebnis rauskommt.

Angenommen der Patientenbesitzer hat sich vertrauensvoll für eine Beratung an einen Anwalt gewendet.

Dieser Anwalt stellt dann fest, dass die Tierärztekammer tatsächlich keine Befugnis hat eine "Beweisaufnahme" zu machen.( Man halte fest: die Tierärztekammer hat im Prinzip eigentlich ausser sammeln der Schriftstücke nichts gemacht).
Übersetzt heißt das wohl: Beschwerden dieser Art an eine Tierärztkammer sind völlig für die "Katz" ( oder den Hund - je nach dem).

Weiterhin hätte der Patientenbesitzer bereits bei Abholung des Tieres quasi protestieren müssen, dass dieses Medikament überhaupt verabreicht wurde. Andernfalls könnte ein nicht sofort erfolgtes Empören als nachträgliche Zustimmung gewertet werden.

Selbst wenn dieses nicht so gewertet würde, müsste man immer noch nachweisen das nachfolgende Beschwerden durch genau dieses Medikament entstanden sind.

Wundervoll.

Bezüglich der Rechnung wurde wohl versucht, nochmal eine detaillierte Rechnung zu erhalten.Der Patientenbesitzer wartet gespannt, da es doch so schwierig nicht sein dürfte einfach mal entsprechend die GOT-Nummern anzugeben.

Unklar ist anscheinend, ob es wirklich erfolgreich ist sich gegen eine Zahlung ohne angegebenen GOT-Nummern zu wehren.
agb likes this.
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  #28 (permalink)  
Alt 04.10.2011, 11:00
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von bea123 Beitrag anzeigen
Interessant ist ja immer, was bei Fragen in Foren als Ergebnis rauskommt.

Angenommen der Patientenbesitzer hat sich vertrauensvoll für eine Beratung an einen Anwalt gewendet.

Dieser Anwalt stellt dann fest, dass die Tierärztekammer tatsächlich keine Befugnis hat eine "Beweisaufnahme" zu machen.( Man halte fest: die Tierärztekammer hat im Prinzip eigentlich ausser sammeln der Schriftstücke nichts gemacht).
Immer vorausgesetzt, es läuft bei den Tierärztekammern genauso wie bei den Landesärztekammern der Humanmediziner und Zahnärzte, dann hat die Ärztekammer sehr wohl die Befugnis zur "Beweisaufnahme". Sie kann nämlich ein Berufsrechtsverfahren einleiten, für das es sogar zwei Instanzen gibt, und bei dem ggf. ein Staatsanwalt die Aufgabe des Ermittlungsführers übernimmt.

Insofern ist diese Aussage so schlicht unrichtig.

Zitat:
Übersetzt heißt das wohl: Beschwerden dieser Art an eine Tierärztkammer sind völlig für die "Katz" ( oder den Hund - je nach dem).
Überhaupt nicht. Wie kommen Sie darauf?

Zitat:
Weiterhin hätte der Patientenbesitzer bereits bei Abholung des Tieres quasi protestieren müssen, dass dieses Medikament überhaupt verabreicht wurde. Andernfalls könnte ein nicht sofort erfolgtes Empören als nachträgliche Zustimmung gewertet werden.
Sehr schmales Brett.

Zitat:
Selbst wenn dieses nicht so gewertet würde, müsste man immer noch nachweisen das nachfolgende Beschwerden durch genau dieses Medikament entstanden sind.
Beim Tier: ja. Weil es hier letztlich um Sachbeschädigung geht. Beim Menschen sieht das anders aus, da ist jede Verabreichung eines Medikamentes ohne wirksame Einwilligung an sich schon strafbar, unabhängig von eventuellen Folgen.
Zitat:
Bezüglich der Rechnung wurde wohl versucht, nochmal eine detaillierte Rechnung zu erhalten.Der Patientenbesitzer wartet gespannt, da es doch so schwierig nicht sein dürfte einfach mal entsprechend die GOT-Nummern anzugeben.

Unklar ist anscheinend, ob es wirklich erfolgreich ist sich gegen eine Zahlung ohne angegebenen GOT-Nummern zu wehren.
Absolut, weil die Rechnung ohne GOT-Nummer nichtig ist.
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