Dies ist eine Diskussion zu Tierarztrecht/Tierärztekammern innerhalb des Forums Arztrecht
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| AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern Zitat:
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| AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern 1. Verrechnungsstellen verlangen normalerweise eine Abrechnung nach Gebührenordnung vom einreichenden Arzt. Der Fehler ist deshalb wahrscheinlich bei der Verrechnungsstelle zu suchen. 2. Eine Abtretung einer Honorarforderung ist prinzipiell möglich. Der BGH hat allerdings gefordert, dass dabei die Schweigepflicht gewahrt wird oder der Patient seine Einverständnis zur Forderungsabtretung gibt. Das Urteil gilt allerdings für den menschlichen Patienten. Inwieweit die Schweigepflicht verletzt würde (siehe oben auch TRs Beitrag, wenn eine Forderung im tierärztlichen Bereich abgetreten würde, müsste geklärt werden. Es ist auch möglich, dass bei den Formularen, die man unterschrieben hat, eines dabei war, dass die Forderungsabtretung betraf. 3. Ärztekammern sind nicht dazu da, zivilrechtliche Ansprüche zu klären. Dafür muss man dann schon eigenes Geld in die Hand nehmen und klagen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern [QUOTE=bea123;900891] Zitat:
1. Die Abtretung der Forderung Die ist grundsätzlich immer möglich, dem steht der zwischen Kunde und Dienstleister geschlossene Vertrag nicht im Weg. 2. Die (tier)ärztliche Schweigepflicht Die kann der Abtretung der Forderung im Weg stehen. Beim Humanmediziner tut sie es absolut, hier ist die ausdrückliche Einwilligung des Patienten immer erforderlich. (Bei Privatabrechnung nach GOÄ - bei gesetzlich Krankenversicherten sieht's anders aus, die erteilen mit Vorlage ihrer GKV-Karte die Einwilligung, die für die Abrechnung nötigen Informationen weiterzugeben; allerdings unterliegen die GKVen und ihre Mitarbeiter selbst wieder der Schweigepflicht.) Wenn die Schweigepflicht des Arztes verletzt würde, darf der ohne vorherige Einwilligung des Patienten/Tierhaltes nicht abtreten, das liegt aber nicht am Vertragsverhältnis zwischen Arzt und "Kunde", sondern an der Schweigepflicht. Wenn man also der Lesart folgt, daß bei Tiermedizinern der Umstand des Behandlungsverhältnisses selbst im Regelfall noch nicht der tierärztlichen Schweigepflicht unterliegt, dann ist die Weitergabe an die Verrechnungsstelle unproblematisch. Zitat:
Die Aufsichtsbehörde für die Landesärztekammern (Human, Zahn, Tier) ist das jeweilige Landessozialministerium. Dort kann man sich beschweren, wenn man meint, von einem Fehlverhalten einer Landesärztekammer betroffen zu sein. Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern Zitat:
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Damit hat die Abrechnungsstelle also dasProblem mit ihrem "Kunden" Tierarzt, welches sie halt zusehen muss wie sie das löst.Sehr schön. |
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| AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern übrigens an alle, die sich mit Tipps und Gedanken an diesem rein fiktivem "Fall" beteiligt haben.Ich vermute,der Patientenbesitzer wird sich an einen Anwalt wenden. |
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| AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern Zitat:
In dem beschriebenen Fall geht es letztlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Tierhalter und Tierarzt, und dafür ist ausschließlich und allein die Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Also: ab zum Anwalt. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| Interessant ist ja immer, was bei Fragen in Foren als Ergebnis rauskommt. Angenommen der Patientenbesitzer hat sich vertrauensvoll für eine Beratung an einen Anwalt gewendet. Dieser Anwalt stellt dann fest, dass die Tierärztekammer tatsächlich keine Befugnis hat eine "Beweisaufnahme" zu machen.( Man halte fest: die Tierärztekammer hat im Prinzip eigentlich ausser sammeln der Schriftstücke nichts gemacht). Übersetzt heißt das wohl: Beschwerden dieser Art an eine Tierärztkammer sind völlig für die "Katz" ( oder den Hund - je nach dem). Weiterhin hätte der Patientenbesitzer bereits bei Abholung des Tieres quasi protestieren müssen, dass dieses Medikament überhaupt verabreicht wurde. Andernfalls könnte ein nicht sofort erfolgtes Empören als nachträgliche Zustimmung gewertet werden. ![]() Selbst wenn dieses nicht so gewertet würde, müsste man immer noch nachweisen das nachfolgende Beschwerden durch genau dieses Medikament entstanden sind. Wundervoll. ![]() Bezüglich der Rechnung wurde wohl versucht, nochmal eine detaillierte Rechnung zu erhalten.Der Patientenbesitzer wartet gespannt, da es doch so schwierig nicht sein dürfte einfach mal entsprechend die GOT-Nummern anzugeben. Unklar ist anscheinend, ob es wirklich erfolgreich ist sich gegen eine Zahlung ohne angegebenen GOT-Nummern zu wehren. |
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| AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern Zitat:
Insofern ist diese Aussage so schlicht unrichtig. Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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