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Tierarztrecht/Tierärztekammern

Dies ist eine Diskussion zu Tierarztrecht/Tierärztekammern innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.09.2011, 21:09
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Tierarztrecht/Tierärztekammern

Hallo liebe Leser,

meine Frage betrifft Tierarztkammern.

Hintergrund wäre eine Beschwerde über eine Behandlung, bzw. wenn ein Medikament ohne Rücksprache/Aufklärung des Patientenhalter verabreicht wurde.

Wenn ich richtig liege, ist eine Tierärztekammer für die Überprüfung und Einhaltung der Berufspflichten - wozu auch die Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht gehört - zuständig?

Angenommen die Kammer erhält eine Beschwerde, fordert den betreffenden Arzt zu einer Stellungnahme auf.
Die Aussagen in der Stellungnahme wiederum führen aus zwingenden Gründen zu einer Gegendarstellung.
Alle Schreiben, bis auf die Stellungnahme, erfolgen prompt - es dürfte keine Zeit gewesen sein, dass sich der betreffende Ausschuss mit der Bescherde befasst hat.... Wie ist dann die Aussage zu verstehen, dass die Gegendarstellung abschließend zu den Akten genommen wird.

Kann man nach dieser Formulierung annehmen, dass noch eine entsprechende Beratung/Endaussage erfolgen wird - oder das die Akte im Schrank verstaubt?

Wäre lieb, wenn mir jemand ein wenig bei so einer verwirrenden Aussage helfen könnte.

LG, Bea
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  #2 (permalink)  
Alt 08.09.2011, 22:05
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von bea123 Beitrag anzeigen
Die Aussagen in der Stellungnahme wiederum führen aus zwingenden Gründen zu einer Gegendarstellung.
was ist damit gemeint? vermutlich soll es heißen, die stellungnahme ist eine gegendarstellung - oder wie?

Zitat:
Alle Schreiben, bis auf die Stellungnahme, erfolgen prompt - es dürfte keine Zeit gewesen sein, dass sich der betreffende Ausschuss mit der Bescherde befasst hat....
verstehe nicht? welcher ausschuss? und in wie fern hätten sie sich womit befassen sollen?

Zitat:
Wie ist dann die Aussage zu verstehen, dass die Gegendarstellung abschließend zu den Akten genommen wird.
das nichts weiter zu tun beabsichitgt wird.

Zitat:
Kann man nach dieser Formulierung annehmen, dass noch eine entsprechende Beratung/Endaussage erfolgen wird - oder das die Akte im Schrank verstaubt?
so ist es.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.09.2011, 22:10
V.I.P.
 
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zustimmung zu zeiten. Für mich klingt es so, als habe sich jemand über einen Tierarzt beschwert und dieser eine Gegendarstellung abgegeben. Damit sei die Sache erledigt.

Gegenfrage: war mit der Beschwerde eine Aufforderung verbunden, einzuschreiten oder beispielsweise eine Rechnung zu prüfen? Oder hat da nur jemand der Kammer mitgeteilt, dass "Dr. Hundetritt ein unfähiger Arzt ist"?
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.09.2011, 08:09
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
was ist damit gemeint? vermutlich soll es heißen, die stellungnahme ist eine gegendarstellung - oder wie?
Nein - zunächst wurde eine Stellungnahme von dem Tierarzt eingefordert. Aufgrund der Aussagen in dieser Stellungnahme erfolgte eine Gegendarstellung.

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
verstehe nicht? welcher ausschuss? und in wie fern hätten sie sich womit befassen sollen?
Die zuständigen Personen für Qualitätssicherung und Einhaltung der Berufspflichten.
Mit der, auch in der Gegendarstellung aufrecht erhaltenen Beschwerde, bezüglich der Medikamentengabe ohne Zustimmung und ohne vorheriger Aufklärung gegenüber dem Patientenbesitzer.

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
das nichts weiter zu tun beabsichitgt wird.

so ist es.
Ich habe es fast befürchtet.
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  #5 (permalink)  
Alt 09.09.2011, 08:12
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Zustimmung zu zeiten. Für mich klingt es so, als habe sich jemand über einen Tierarzt beschwert und dieser eine Gegendarstellung abgegeben. Damit sei die Sache erledigt.
Siehe vorheriger Beitrag. Beschwerde - Stellungnahme - Gegendarstellung zur Stellungnahme.

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Gegenfrage: war mit der Beschwerde eine Aufforderung verbunden, einzuschreiten oder beispielsweise eine Rechnung zu prüfen? Oder hat da nur jemand der Kammer mitgeteilt, dass "Dr. Hundetritt ein unfähiger Arzt ist"?
Ja - die Aufforderung zu Überprüfen ob die Berufspflichten, hier Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, eingehalten wurden.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.09.2011, 08:29
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Dann sollte man die Tierärztekammer zu einer Äußerung auffordern. Ich denke auch, dass die sonst nie kommen wird.
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  #7 (permalink)  
Alt 09.09.2011, 12:17
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von bea123 Beitrag anzeigen
Wenn ich richtig liege, ist eine Tierärztekammer für die Überprüfung und Einhaltung der Berufspflichten - wozu auch die Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht gehört - zuständig?
Ja. Beruhend auf der Berufsordnung für Tierärzte. Sobald etwas strafrechtlich relevant wird, hat ansonsten die Staatsanwaltschaft den Vorrang, das nennt sich "strafrechtlicher Überhang".

Zitat:
Angenommen die Kammer erhält eine Beschwerde, fordert den betreffenden Arzt zu einer Stellungnahme auf.
Das ist das übliche Verfahren.
Zitat:
Die Aussagen in der Stellungnahme wiederum führen aus zwingenden Gründen zu einer Gegendarstellung.
Was ist mit "Gegendarstellung" gemeint?
Zitat:
Kann man nach dieser Formulierung annehmen, dass noch eine entsprechende Beratung/Endaussage erfolgen wird - oder das die Akte im Schrank verstaubt?
Am sinnvollsten fragst Du das die betreffende Kammer.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 09.09.2011, 12:28
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von bea123 Beitrag anzeigen
Nein - zunächst wurde eine Stellungnahme von dem Tierarzt eingefordert. Aufgrund der Aussagen in dieser Stellungnahme erfolgte eine Gegendarstellung.
Von wem???

1. Tierhalter beschwert sich bei Tierärztekammer.
2. Tierärztekammer fordert Tierarzt zu einer Stellungnahme auf die Beschwerde auf.
3. Tierarzt gibt eine Stellungnahme zu der Beschwerde des Tierhalters ab.

Wenn es wie bei den Humanmedizinern ist, was ich vermute, muß der Tierarzt seine Stellungnahme auf die Anfrage seiner Kammer "in angemessener Zeitspanne" abgeben, das können Wochen sein, manchmal auch Monate. Verweigert der Arzt beharrlich eine Stellungnahme, sehen die (Tier)Ärtzekammern das als einen Berufsrechtsverstoß, dann fängt sich der renitente Arzt irgendwann ein Bußgeld von seiner Kammer ein.

4. Wer hat nun wozu eine "Gegendarstellung" abgegeben?

Und vor allem: wie sieht die Stellungnahme der Tierärztekammer zu der Beschwerde aus? Die muß ja auch eine dazu abgeben.

Unter Umständen wird sie sagen: hier steht Aussage gegen Aussage (Patient: ich wurde grob unhöflich behandelt. [Was "standeswidrig" wäre.] Tierarzt: ich habe den Patienten nicht grob unhöflich behandelt, ich war angemessen höflich.) Dann kann die Kammer auch nichts weiter machen.

Oder sie wird sagen: diese Abrechnung nach GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) ist formal falsch, das geht so nicht. Dann wird im Normalfall der Arzt die Abrechnung ändern, falls nicht, hat die Stellungnahme der Kammer zwar keinerlei direkte Wirkung, aber für den Patienten (Tierhalter) ist sie ein kräftiger Hebel in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung.

Für "Kunstfehler" ist die (Tier)Ärztekammer so erstmal nicht zuständig, weil das zivilrechtliche und auch eventuell strafrechtliche Streitigkeiten sind.

Im Streit über einen möglichen Kunstfehler des Arztes braucht man Gutachter. (Die man allerdings über die Kammer finden kann.)

Eigene Ermittlungen stellen zumindest die Ärtzekammern der Humanmediziner erst an, wenn ein Fall vor das Berufsgericht geht, dann sind aber auch schon Juristen mit von der Partie, u.a. ein Staatsanwalt.

Aber im Moment ist es auch noch nicht wirklich klar, was eigentlich genau passiert ist.
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  #9 (permalink)  
Alt 09.09.2011, 12:30
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AW: Tierarztrecht/Tierärztekammern

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Dann sollte man die Tierärztekammer zu einer Äußerung auffordern. Ich denke auch, dass die sonst nie kommen wird.
Könnte passieren. Im Gegensatz zu den Ärztekammern und Zahnärztekammern sind die Tierärztekammern ziemlich klein und haben nur wenig Personal. Bei einer Landesärztekammer sitzt 'ne ganze Rechtsabteilung an solchen Fällen dran, mit mehreren Juristen und sonstigen Mitarbeitern.
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  #10 (permalink)  
Alt 10.09.2011, 08:05
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Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen

1. Tierhalter beschwert sich bei Tierärztekammer.
2. Tierärztekammer fordert Tierarzt zu einer Stellungnahme auf die Beschwerde auf.
3. Tierarzt gibt eine Stellungnahme zu der Beschwerde des Tierhalters ab.
Richtig.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Wenn es wie bei den Humanmedizinern ist, was ich vermute, muß der Tierarzt seine Stellungnahme auf die Anfrage seiner Kammer "in angemessener Zeitspanne" abgeben, das können Wochen sein, manchmal auch Monate. Verweigert der Arzt beharrlich eine Stellungnahme, sehen die (Tier)Ärtzekammern das als einen Berufsrechtsverstoß, dann fängt sich der renitente Arzt irgendwann ein Bußgeld von seiner Kammer ein.
So habe ich das auch verstanden.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
4. Wer hat nun wozu eine "Gegendarstellung" abgegeben?
Der Tierhalter hat einen Gegendarstellung zu der Stellungnahme des Tierarztes abgegeben, weil in der Stellungnahme Unwahrheiten angegeben wurden.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Und vor allem: wie sieht die Stellungnahme der Tierärztekammer zu der Beschwerde aus? Die muß ja auch eine dazu abgeben.
Sie verweist auf ihr erstes Schreiben in dem u.A. steht, dass sie bei einer Beschwerde nur Kraft Amtes tätig wird und nicht im Auftrag des Patientenbesitzers.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Unter Umständen wird sie sagen: hier steht Aussage gegen Aussage . Dann kann die Kammer auch nichts weiter machen.
Genau diese Begründung wurde telefonisch für das Abschließen gegeben.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Für "Kunstfehler" ist die (Tier)Ärztekammer so erstmal nicht zuständig, weil das zivilrechtliche und auch eventuell strafrechtliche Streitigkeiten sind.

Im Streit über einen möglichen Kunstfehler des Arztes braucht man Gutachter. (Die man allerdings über die Kammer finden kann.)

Eigene Ermittlungen stellen zumindest die Ärtzekammern der Humanmediziner erst an, wenn ein Fall vor das Berufsgericht geht, dann sind aber auch schon Juristen mit von der Partie, u.a. ein Staatsanwalt.

Aber im Moment ist es auch noch nicht wirklich klar, was eigentlich genau passiert ist.
Die Frage ist, ob es sich in diesem Fall um einen "Kunstfehler" handelt. Wenn es sich um einen Verstoss gegen die eignen Berufspflichten handelt, wäre doch die Kammer zuständig?

Zu der Frage was passiert ist:

Patientenhalter wies den Arzt bei Abgabe des Tieres für Untersuchungen darauf hin, mit dem Hinweis auf Allergien, dem Tier keine Medikamente ohne Rücksprache zu geben.
Als der Patientenhalter sein Tier abholte, war dem Tier bereits ein Medikament gespritzt worden (kein Notfallmedikament!).Der Tierhalter hätte der Gabe dieses Medikamentes nie zugestimmt.

Der Tierarzt stellt dar, dass dieses Medikament noch in Narkose gegeben wurde. Behauptet später aber gleichzeitig das der Patientenhalter seine Zustimmung zu dem Medikament gegeben hätte ( Achtung Ironie: per Telepathie?).
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