Dies ist eine Diskussion zu Tierarzt und Rückbehaltungsrecht innerhalb des Forums Arztrecht
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| angenommen Tierhalter A. kommt zu Tierarzt B. Das Kleintier von Tierhalter A. ist erkrankt und es bedarf aus ärtlicher Sicht einer Behandlung. Angenommen Tierarzt B. verlangt für die Behandlung des Kleintieres 150,00 € und Tierhalter A. könnte diesen Betrag nicht bezahlen / oder möchte sich nach dieser Information einen anderen Tierarzt suchen. (Es hat noch keine Behandlung stattgefunden). Frage (1): Hat Tierarzt B. das Recht, das Kleintier zu diesem Zeitpunkt schon einzubehalten? Frage (2) Wäre es zudem rechtens, wenn der Tierarzt B. den Tierhalter A. im Zuge des emotionalen Gespräches dazu zwingt, eine Erklärung zu unterzeichnen, das dieses Kleintier kostenlos behandelt aber an jemand anderen weitervermittelt wird und dies die einzige Möglichkeit sei, wenn er die Behandlungskosten nicht zahlen könne. Frage (3) Hat Tierhalter A. noch eine Chance sein Kleintier wieder zurück zu bekommen, wenn er eine solche Erklärung unterschrieben hat. Ich bin sehr gespannt ob mir jemand die Rechtslage erklären kann. |
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| AW: Tierarzt und Rückbehaltungsrecht Ich würde zunächst mal anmerken, dass der Arzt das Tier anscheinend schon untersucht hat, auch wenn noch keine Behandlung der Krankheit erfolgt ist. Damit hat er Leistungen erbracht, die zu bezahlen sind. Ob die allein schon die geforderte Summe wert sind, kann ich nicht beurteilen. Ob ein Tier juristisch gesehen auch soweit eine Sache ist, dass man es (so wie der Schuster reparierte Schuhe) qusi als Pfand behalten kann, zweifle ich etwas an, mag aber sein. In dieser Welt ist einiges seltsam. Es könnte aber sein, dass der Arzt Zweifel an der artgerechten Haltung des Tieres hat und sich deshalb zur Einbehaltung gezwungen sieht. Die Darstellung zu Frage 2/3 klingt etwas nach Nötigung, der Arzt wird aber auch dies sicher als notwendige Maßnahme zum Schutz und Wohl des Tieres darstellen. Wer dann Recht hat, ist so nicht zu erkennen. Da der Arzt hierbei völlig auf sein Honorar zu verzichten scheint, könnte ich ihm sogar Glauben schenken.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Tierarzt und Rückbehaltungsrecht Zitat:
Ohne daß eine Behandlung stattgefunden hat und anschließend eine Rechnung nach GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) gestellt wurde, besteht davon abgesehen noch nicht mal irgendein Anspruch des Tierarztes gegen den Tierhalter. Zitat:
Zitat:
Hier bewegt sich der Tierarzt schon haarscharf an der Grenze zu strafrechtlich relevanten Handlungen (Nötigung, versuchte Nötigung, ggf. sogar Erpressung).
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Tierarzt und Rückbehaltungsrecht Zitat:
Ohne daß eine Behandlung oder Untersuchung stattgefunden hat und anschließend eine Rechnung nach GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) gestellt wurde, besteht davon abgesehen noch nicht mal irgendein Anspruch des Tierarztes gegen den Tierhalter. Erst Untersuchung und ggf. Behandlung, dann Rechnung nach GOT, dann ggf. Zahlungsverzug, Mahnung usw. Zitat:
Zitat:
Hier bewegt sich der Tierarzt schon haarscharf an der Grenze zu strafrechtlich relevanten Handlungen (Nötigung, versuchte Nötigung, ggf. sogar Erpressung).
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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