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Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Dies ist eine Diskussion zu Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 08:10
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Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Hallo!

Bei einer Sanitäterausbildung zum Thema Schweigepflicht hat folgendes fiktives Fallbeispiel heftige Diskussionen ausgelöst:

Tom ist 16 Jahre alt und hat bei der Zeltdisco heimlich schon drei Halbe Bier getrunken, bis er sich durch eine Ungeschicklichkeit an einem zerbrochenen Weißbierglas eine tiefe Schnittwunde an der Hand zufügt. Die Verletzung wird in der Sanitätswache versorgt und müsste nun eigentlich im Krankenhaus genäht werden.
Tom will ausdrücklich nicht ins Krankenhaus gebracht werden und die Helfer sollen auf keinen Fall seine Eltern informieren.

Wie verhalten sich die Sanitäter richtig? Zum Beispiel: Sollen/dürfen/müssen sie gegen den Willen des Jungen die Eltern informieren? Sollen/dürfen/müssen sie die Polizei hinzuziehen?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 09:27
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AW: Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Hallo

Wenn Sie die Suchfunktion im Forum nutzen würden, dann könnten Sie folgenden Beitrag auch finden. Hier klicken.

Gruß

Pro
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  #3 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 10:11
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AW: Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Hallo Pro!

Danke für den Verweis. Den Thread kenne ich schon und ich finde ihn absolut nicht vergleichbar.

Anders, als im Fall "Psychotherapie", könnten die Helfer im Fall "Tom" befürchten, zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn sie nichts weiter unternehmen. Ist diese Befürchtung begründet? Man stelle sich vor, die nicht ordentlich versorgte Wunde führt zu bleibender Bewegungseinschränkung an der Hand. In der Folge gehen die Eltern gegen die Sanitäter straf- und/oder zivilrechtlich vor...

Können die Sanitäter dann zurecht sagen, dass sie nichts weiter tun konnten, weil dies dem Willen des betrunkenen Minderjährigen widersprach und weil Schweigepflicht bestand?

Des weiteren handelt es sich im Fall "Psychotherapie" um eine Ärztin oder einen Arzt. Im Fall "Tom" handelt es sich um Helfer auf einer Sanitätsstation, wo kein Arzt anwesend ist. Gilt für diese Helfer überhaupt die gesetzliche Schweigepflicht?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 10:48
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AW: Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Auch Sanitäter müssen die Schweigepflicht einhalten. Auch bei einem 16jährigen. Die Eltern sind also nicht zu informieren. Beispielsweise haben diese sich ja auch nicht gekümmert, das ihr minderjähriger Sohn ohne Begleitperson Bier trinkt. Beispielweise hat sich der Wirt auch nicht darum geschert, einem minderjährigen Bier auszuschenken.
Aber zu einem sind die Sanitäter verpflichtet: Bei einer Wunde die genäht werden muss einen Arzt zu rufen. Dieser entscheidet dann was zu tun ist. Nicht die Sanitäter.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 11:06
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AW: Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Zitat:
Zitat von Tscharly
Des weiteren handelt es sich im Fall "Psychotherapie" um eine Ärztin oder einen Arzt. Im Fall "Tom" handelt es sich um Helfer auf einer Sanitätsstation, wo kein Arzt anwesend ist. Gilt für diese Helfer überhaupt die gesetzliche Schweigepflicht?
Bitte den §203 StGB lesen, insbesondere den Absatz 3. Selbstverständlich gilt auch hier die Schweigepflicht, und selbstverständlich auch bei einem 16-Jährigen.

Die Eltern können hier nichts machen, außer ihrem verzogenen Sohn Mores beibringen.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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  #6 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 11:22
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AW: Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Zitat:
Zitat von vico
Auch Sanitäter müssen die Schweigepflicht einhalten.
Und woraus ergibt sich das? In §203 StGB steht davon nichts. Sanitäter ist kein Heilberuf. Und in einer Sanitätsstation, bei der kein Arzt vorgesehen und anwesend ist, sind die Sanitäter auch keine Gehilfen eines Arztes.

Zitat:
Zitat von vico
Auch bei einem 16jährigen. Die Eltern sind also nicht zu informieren. Beispielsweise haben diese sich ja auch nicht gekümmert, das ihr minderjähriger Sohn ohne Begleitperson Bier trinkt.
Was hat dies mit der Schweigepflicht zu tun?

Zitat:
Zitat von vico
Beispielweise hat sich der Wirt auch nicht darum geschert, einem minderjährigen Bier auszuschenken.
Was hat dies mit der Schweigepflicht zu tun?

Zitat:
Zitat von vico
Aber zu einem sind die Sanitäter verpflichtet: Bei einer Wunde die genäht werden muss einen Arzt zu rufen.
Und woraus ergibt sich das? Aus medizinischer Sicht jedenfalls nicht. Aus medizinischer Sicht wäre der Knabe zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus zu bringen. Medizinisch kann der Arzt vor Ort nicht helfen und ist vor Ort nicht erforderlich. Waraus ergibt sich rechtlich, dass der Sani in diesem Fall einen Arzt herbei ruft?

Wenn nun aber Schweigepflicht besteht, wie Du meinst, und der Jugendliche - wie dargestellt - jede weitere Hilfe verweigert, dann wäre doch auch das Informieren eines Arztes ein Bruch der Schweigepflicht.

Oder?
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  #7 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 11:24
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AW: Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Zitat:
Zitat von Tscharly
Den Thread kenne ich schon und ich finde ihn absolut nicht vergleichbar.
Es geht nicht um den Vergleich eines Threads, sondern vielmehr um die Schweigepflicht eines Arztes oder Sanitäters bei einem 16 Jahre alten Patienten gegenüber dessen Eltern bzw Dritte. Und in diesem Thread (Link) hat Thomas Krajewsk in seinem Beitrag genau die Antwort gegeben die relevant ist, und zwar ganz allgemein. Mehr hätte ich auch nicht geschrieben, weil es nicht vonnöten ist mehr zu schreiben.
Zitat:
Zitat von Tscharly
Und woraus ergibt sich das? In §203 StGB steht davon nichts. Sanitäter ist kein Heilberuf.
Aber der Sanitäter ist ein Helfer im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, und somit unterliegt er der Schweigepflicht. Völlig irrelevant ist, ob ein Arzt mit anwesend ist oder nicht. Bitte lesen Sie mal gaaaaanz genau des Gesetzestext.

Gruß

Pro
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  #8 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 11:26
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AW: Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Zitat:
Zitat von Humungus
Bitte den §203 StGB lesen, insbesondere den Absatz 3. Selbstverständlich gilt auch hier die Schweigepflicht
Der Sanitäter in einer nicht ärztlich betriebenen/besetzten Sanitätsstation fällt nicht in den Personenkreis des §203, auch nicht Absatz 3. Zumindest nicht, wenn man die Worte liest, die da stehen.

Gibt es vielleicht eine Rechtssprechung, die den Sanitäter doch zu dem Kreis zählt?
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  #9 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 11:31
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AW: Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Zitat:
Zitat von Tscharly
Der Sanitäter in einer nicht ärztlich betriebenen/besetzten Sanitätsstation fällt nicht in den Personenkreis des §203, auch nicht Absatz 3. Zumindest nicht, wenn man die Worte liest, die da stehen.
Nun ist aber gut. Ein Sanitäter ist ein berufsmäßig tätiger Gehilfe, dass lernt jeder Sanitäter in der Ausbildung.

Hier klicken. Ansonsten googlen Sie doch selbst.
Zitat;
Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind unter anderem die Angehörigen folgender Berufe:
Angehörige heilbehandelnder Berufe, wie Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte, Apotheker oder Angehörigen assistierender Heilberuf die, eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert – z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger und Mitarbeiter des Rettungsdienstes,

Gruß

Pro
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  #10 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 11:45
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AW: Schweigepflicht (insbesondere) bei Minderjährigen

Zitat:
Zitat von §203 StGB
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
Ist der Beruf des Sanitäters (auch der Nebenberuf) ein Heilberuf? Ist die Ausbildung staatlich geregelt?

Zitat:
Zitat von §203 StGB
Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.
Ist ein Sanitäter ein "berufsmäßig tätiger Gehilfe"? Ist er zur Vorbereitung der ärztlichen Tätigkeit tätig?

Irgendwie denke ich jetzt an die versoffenen RetSans der Malts und RKs, die in meinem Heimatort mit Blaulicht und Martinshorn Fritten holten.

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