Dies ist eine Diskussion zu Reklamation einer Brücke - Welche Rechte hat der Patient? innerhalb des Forums Arztrecht
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| Reklamation einer Brücke - Welche Rechte hat der Patient? ich hoffe ich finde in diesem Forum ein paar nette Leute, die mir ein paar Fragen beantworten können und eventuell ein paar unverbindliche Tipps haben, wie man sich Verhalten kann. Der Sachverhalt: Im Dezember 2006 hatte sich der Patient bei seinem Hauszahnartz (Assistenszahnärtin) eine Brücke einsetzen lassen. Die Brücke sitzt im Oberkiefer 1.4 - 1.6! 1.4 ist ein Anhänger, 1.5 und 1.6 Kronen. 1.4 und 1.5 sind VKM (Vollkeramikverblendet) 1.6 ist eine Goldkrone. Im April 2007 hatte der Patient die erste Kontrolluntersuchung. Bei dieser Untersuchung wurde der ZA über Heiß-Kalt-Beschwerden im Bereich der Brücke informiert. Eine Behandlung der Beschwerden erfolgte jedoch erstmal nicht! Im Juli 2007 bekam der Patient heftige Beschwerden im Bereich 1.4 - 1.5 auf Druck, im Bereich 1.6 immer noch Heiß-Kalt Beschwerden. Zudem war mittlerweile das Zahnfleisch entzündet. Darauf hin sucht der Patient Anfang August 2007 wieder den Hauszahnartz auf und teilte Ihm seine Beschwerden mit. Man vermutete nun, auf Grund der Beschwerden, eine Wurzelentzündung. Um das festzustellen, wurde ein Röntgenbild des betroffenen Bereichs gemacht, aber auf diesem konnte der ZA keine Entzündung erkennen. Die Vitalfunktion waren ebenfalls i.o! Es erhob sich nun der Verdacht einer Wurzeltaschenentzündung, welche entsprechend behandelt wurde. Desweiteren erhielt der Patient eine schmerzlinderte und entzündungshemmende Mundsalbe und eine Tablette (homeopathisch) zur Behandlung der Heiß - Kalt-Beschwerden. Zudem kaufte der Patient sich eine Mundspülung mit Flurid um die Beschwerden noch etwas zu lindern. Die verschrieben Medizin wirkte nur schwerlich, darum nahm der Patient zudem noch ab und zu Schmerzmittel ein. Mitte September (Samstag) 2007 wurden die Beschwerden wieder so heftig, das er am Wochenende den zahnärztlichen Notdienst aufsuchte. An essen und trinken war nicht mehr zu denken. Der Patient bekamm seine Zähne nicht mehr zusammen. Der zahnärtzliche Notdienst stellte nach prüfen der Vitalfunktion und eingehender Untersuchung der Okklusion fest, das die neue Brücke viel zu hoch ist und schlief sie bis auf das Metall runter, konnte jedoch keine ordnungsgemäße Okklusion herstellen, da sonst nicht mehr zu gewährleisten war, dass die Brücke noch funktionsfähig bleibt...was der Patient auch vollkommen verstand...wer will schon anderer Leute Suppe auslöffeln! Der zahnärtzliche Notdienst riet dem Patient umgehend seinen Hauszahnarzt aufzusuchen. 3 Tage später (Dienstag Vormittag), auf Termin suchte der Patient die Assistensärztin, welche ihm die Brücke eingesetzt hatte, auf, und teilte Ihr das geschehene mit. Die AZÄ schaute sich daraufhin die Brücke an und bestätigte dem Patienten, dass hier die Brücke viel zu hoch war und noch etwas zu hoch ist. Die AZÄ erkundigte sich beim Patienten über das weitere Verfahren. Daraufhin wünschte der Patient eine neue Brücke, auf ein einschleifen der restlichen noch störenden Okklusion wurde deshalb verzichtet. Die AZÄ gab dem Patienten nun Termine im Oktober 2007, für das Anfertigen und Einsetzen einer neuen Brücke. Der Patient verließ zufrieden die Praxis, bis am Nachmittag das Telefon klingelte. Am Aparat die Assistenszahnärtztin, mit dem Wusch der Patient sollte nochmals die Praxis aufsuchen, die Zahnärztin (Inhaberin der Praxis) möchte sich die Brücke ebenfalls noch mal anschauen!!! Weiterer Verlauf noch offen... Meine Fragen: Kann der Patient darauf bestehen eine neue Brücke zu bekommen? Wer übernimmt die Kosten, die für den Patienten zusätzlich anfallen (Fahrten,Parkgebühr,Arbeitsausfall)? Kann der Patient bei der KK auf einen Gutachtertermin bestehen (KK beteiligte sich mit dem Regelsatz an der Brücke)? Kann der Patient, bei nicht erneuern der Brücke darauf bestehen, das der ZA Ihm Bescheinigt, dass die Brücke die durchschnittliche Lebensdauer erreicht? Wann beginnt nun die Frist für Reklamtionen (2Jahre), am Tag des einsetzens oder am Tag wo alle Beanstandungen behoben wurden? Da die Brücke bereits vollständig bezahlt ist, hat der Patient Anspruch auf Rückerstattung? Wenn ja, wer legt fest wie hoch der Betrag der Rückerstattung angemmessen ist? Vielen Danke für Euer Interesse! Grüße Jullay |
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