Dies ist eine Diskussion zu Reiseverbot innerhalb des Forums Arztrecht
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| Reiseverbot Patient A wird 1 Woche vor Reisebeginn seitens des Arztes ein Reiseverbot erteilt. Unter welchen Umständen darf ein Arzt (Psychiater) ein Reiseverbot aussprechen? Der Patient befindet sich in ambulanter Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung (Psychose) (nicht akut), d.h. er kriegt ein mal die Woche Besuch, welchen ihn nach seinem psychischen Wohlergehen ausfragt. Ebenfalls nimmt er Medikamente. Seitens des Arztes wurde ihm nach seinen Aussagen bisher noch kein Grund genannt, warum er nicht verreisen darf.. Muss ein ärztliches Gutachten vorliegen, damit ein Reiseverbot ausgesprochen werden kann? Wie kann man sich gegen so ein Reiseverbot wehren (tragischerweise wurde das Ticket bereits gebucht)? Wer käme für die Stornierungskosten auf, wenn er den Flug nicht antreten darf? Die Krankenversicherung? Was würde Ihm drohen, wenn er dieses Reiseverbot missachten würde? Viele Dank und sonnige Grüße Nordwin |
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| AW: Reiseverbot Zitat:
Wenn der Patient im Rahmen eines Betreuungsverfahrens vom Gericht einen Betreuer zur Seite gestellt bekommen hat, dann kann das Vormundschaftsgericht gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf: (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB). Dies führt zur Einschränkung der Geschäftsfähigkeit. Daraus könnte sich unter bestimmten Umständen ergeben, daß eine Reise nicht angetreten werden kann. Der Arzt hat in keinem Fall irgendeine "Weisungsbefugnis".
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Reiseverbot Hi... Gute Antwort von TomRohwer ich möchte aber noch anmerken, das es für den Arzt ein leichtes wäre, bei angenommener Gefahr, den Patienten in die geschlossene Einweien zu lassen... Chris |
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| AW: Reiseverbot Zitat:
Tritt der Patient entgegen dem Rat des Arztes die Reise an und sein Zustand verschlimmert sich so, dass er in med. Behandlung muss, dann wird der Patient wohl auf diesen Kosten sitzen bleiben. Gruß Pro |
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| AW: Reiseverbot Hm. Alles simmt ein wenig und doch nicht völlig. 1. ein Verbot kann ein Arzt nicht aussprechen, nur eine dringliche Empfehlung. Der Patient ist nie gezwungen, sich an solch eine Empfehlung zu halten. Auch nicht, wenn er eine Pflegschaft hat, weil dann der Entscheidungsberechtigte nein sagen kann. 2. Besteht Gefahr der Eigen- oder Fremdgefährdung, kann der Arzt eine Zwangseinweisung veranlassen. Daran werden allerdings strenge Maßstäbe gelegt, Beispielsweise sind ein psychiatrisches Gutachten und ein richterlicher Beschluss notwendig. Bei "Gefahr in Verzug" kann es allerdings passieren, dass ein Patient einige Stunden in der Psychiatrie landet, bis abgewunken wird und er wieder gehen darf. 3. Widersetzt sich ein Patient einer Anordnung, kann er nur unter Umständen haftbar gemacht werden. Er ist und bleibt in sienen Entscheidungen frei. 4. Widersetzt man sich einem dringenden ärztlichen Rat, wird der Arzt die Behandlung abbrechen, weil keine Compliance besteht. Man muss sich also überlegen, was einem wichtiger ist: Urlaub oder Behandlung. Ist der Urlaub medizinisch nicht möglich (wie hier), könnte evtl. eine Reiserücktrittskostenversicherung den Schaden gering halten.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Reiseverbot Zitat:
Ein Arzt kann niemanden gegen seinen Wilen in die "geschlossene Psychiatrie" einweisen lassen, ein Arzt kann noch nicht mal einen Patienten ohne dessen Einwilligung am Bett fixieren lassen, ohne sich damit strafbar zu machen.* Ein Arzt kann maximal bei akuter Selbstgefährdung des Patienten oder akuter Gefahr für die Allgemeinheit einen Patienten bis zum Ende des Folgetages in der "Geschlossenen" festhalten - danach geht das gesetzliche Verfahren seinen Gang, also mit richterlichem Beschluß, Bestallung eines Betreuers usw. usf. Und dabei wird der Arzt sehr, sehr vorsichtig vorgehen - jede Überschreitung des Zulässigen, z.B. eine leichtfertige Unterstellung von Gefahr bzw. Gefährdung, stellt den Straftatbestand der Freiheitsberaubung dar und hat darüber hinaus u.a. berufsrechtliche Konsequenzen für ihn. Die einzige Konstellation, bei der ein Arzt einen Patienten gegen dessen Willen irgendwo "einweisen" kann, ist die Situation, daß ein Amtsarzt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einen Patienten mit einer isolationspflichtigen Infektionskrankheit (Pest, offene TB und einige andere mehr) auf einer Isolationsstation zwangsisolieren lässt, wenn der Patient sich dort nicht freiwillig hinbegibt. Bei psychischen Erkrankungen geht das aber bei weitem nicht so einfach. ___________________________ *) Ist der Patient nicht geschäftsfähig, muß sein gerichtlich bestallter Betreuer der Maßnahme zustimmen. Das ist für die Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeheimen zwar manchmal lästig - wenn Patienten zum eigenen Schutz, damit sie nicht aus dem Bett stürzen usw. - fixiert werden müssen, aber andererseits hat die persönliche Freiheit zum Glück einen hohen Stellenwert in unserem Land, und jegliche ärztliche Maßnahme darf nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen, es sei denn, es liegt eine klar definierte gesetzliche Ausnahme vor. Vor denen es nur sehr, sehr wenige gibt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Reiseverbot Zitat:
Zitat:
Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung können nicht die Übernahme der Behandlungskosten verweigern, wenn ein Patient - vermutlich - die Heilung durch Abbruch oder Ablehnung einer Behandlung verzögert hat oder den Schaden vergrößert hat. Es besteht keine "Behandlungspflicht", der Patient ist frei darin, welche ärztlichen Maßnahmen er vornehmen lässt und welche er ablehnt. (Einige wenige spezielle Ausnahmen, wie die Folgekosten von "Schönheits-OPs" oder Tattoos, Piercings usw., die die gesetzlichen Krankenversicherungen gemäß SGB nicht übernehmen können, spielen hier keine Rolle. Und auch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung interessiert nicht, durch was oder durch wen eine Erkrankung eingetreten ist, die den Versicherungsfall eintreten lässt. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung interessiert nur, ob die Erkrankung bzw. das Risiko einer Verschlechterung bereits bei Buchung der Reise bekannt war oder nicht.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Reiseverbot Eine kleine Verbesserung: Patient A hat vor geraumer Zeit auf Grund einer Psychose eine Straftat (Körperverletzung) begonnen und wurde gerichtlich in eine Psychiatrie bis zum Datum X eingewiesen. Anschließend nach Entlassung wurde gerichtlich ein Vertrag zwischen ihm und der forensischen Psychiatrie für 60 Monate geschlossen, dass er jegliche Termine einhält, sich meldet, wenn sich sein psychischer Zustand ändern sollte, schriftlichen Anordnungen folgt, etc. Er kriegt einmal die Woche Besuch von einem Mitarbeiter der forensischen Psychiatrie, der ihn nach seinem Wohlbefinden ausfragt. Heute hatte Patient A einen Termin bei der forensischen Ambulanz. In dem Gespräch mit den Doktoren wurde als Grund genannt : "Er solle sich um eine Arbeitsstelle kümmern, Ausbildung, etc", deshalb dürfe er diese Reise nicht Antreten. Das Arbeitsamt jedoch hat diese Reise gestattet. Vor geraumer Zeit wurde ein 6 Wöchiger Urlaub noch erlaubt. Ich betone hierzu dass dieses Verbot nur MÜNDLICH ausgesprochen wurde, er hat bis heute keine schriftliche Erklärung. warum er nicht verreisen darf. Ist dies rechtsmäßig? |
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| AW: Reiseverbot Ich frage mich gerade, ob der Patient eigentlich die Reise in Absprache mit seinen Therapeuten geplant hat... ..je nach der Überzeugung der Therapeuten, ob der Patient brav und folgsam ist (man müsste mal den genauen Wortlaut der "Vereinbarung" kennen), gehts bald zurück in die Forensik. Die Therapeuten sind hier der Meinung, dass eine soziale Stabilisierung durch einen Beruf therapeutisch sinnvoller wäre als ein Urlaub! Übrigens: das hat nichts mit "Verbesserung" zu tun, sondern ändert die Lage wesentlich! Widerstand des Patienten wird wahrscheinlich schnell sanktioniert (meiner Meinung nach zu Recht).
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| AW: Reiseverbot Zitat:
Man lese dazu die §§60-67 SGB I!
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