Dies ist eine Diskussion zu Rechtliche Stellung eines Tierarztes innerhalb des Forums Arztrecht
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| Rechtliche Stellung eines Tierarztes (Ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin, ich bitte um Entschuldigung, sollte das nicht der Fall sein...) Ich habe nur eine Frage bezüglich der rechtlichen Stellung eines Tierarztes als Vertragspartner eines Kaufvertrages. Mir wurde beigebracht, dass ein Tierarzt in diesem Fall als Privatmann handelt und es sich somit um einen Einseitigen Handelskauf bzw. Verbrauchsgüterkauf handelt, wenn er für seine Praxis Waren erwirbt. Im umgekehrten Fall, also beim Verkauf von Waren an einen Patienten hingegen handelt er als Unternehmer. Ist das so korrekt? Ich habe dazu leider keine rechtliche Grundlage gefunden. Liebe Grüße und Danke für Antworten im Vorraus... =) |
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| AW: Rechtliche Stellung eines Tierarztes Zitat:
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Rechtliche Stellung eines Tierarztes Ich hab' hier noch etwas gefunden, es hat anscheinend mit dem "freien Beruf" zu tun... "(...)Angehörige der freien Berufe betreiben kein Gewerbe, sind daher nicht Kaufleute und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht (...) Und ich glaube, im UStG gab es auch noch einen entsprechenden Paragraphen... Verwirrte Grüße... Lil |
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| AW: Rechtliche Stellung eines Tierarztes Aber im BGB ist man nicht nur als Gewerblicher, sondern auch als Selbständiger Unternehmer (Absatz 1, nach dem "oder"). Und die Gewerbesteuerpflicht besteht für Ärzte nicht. Von der Umsatzsteuer sind sie befreit, wenn sie therapeutische Tätigkeit ausüben. Bei reinen Gutachten oder Tauglichkeitsuntersuchungen ist sehr wohl Umsatzsteuerpflicht vorhanden.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Rechtliche Stellung eines Tierarztes Da in Tierarztpraxen auch Tierfutter (größtenteils Spezialfutter), Pflegeutensilien etc. an die Kunden verkauft werden, handelt es sich hier durchaus auch um eine gewerbliche Tätigkeit. Der Tierarzt handelt dann auch als Unternehmer. |
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| AW: Rechtliche Stellung eines Tierarztes Korrekt. Der Verkauf durch den Arzt ist gewerbliche Tätigkeit, er muss von der therapeutischen Tätigkeit gut genug getrennt werden, sonst kann die gewerbliche Tätigkeit abfärben. Folge: Umsatzsteuerpflicht für die gesamte Tätigkeit...
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Rechtliche Stellung eines Tierarztes Zitat:
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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