Dies ist eine Diskussion zu Operationsausfallgebühr (Fall) innerhalb des Forums Arztrecht
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| Operationsausfallgebühr (Fall) Ein Patient erscheint nicht zu einem Arzttermin, bei dem eine Operation (nennen wir sie einfach mal Hautkrebsscreening) gemacht werden soll. Der Termin wird zwar telefonisch abgesagt, jedoch erst am Tag des Termins und unmittelbar vorher. Der Arzt schreibt dem Patienten nun eine Rechnung mit folgendem Inhalt: "Sie haben einen bei uns geplanten Operationstermin sehr kurzfristig abgesagt, so dass wir keine Chance hatten, diesen Termin anderweitig zu vergeben. Ich erlaube mir daher, eine Operationsausfallgebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben." Daraufhin ruft der Patient bei der Kassenärztlichen Vereinigung an und fragt um Rat. Als Auskunft erhält er folgende Aussage: Solange keine unterschriebene Einverständniserklärung des Patienten vorliegt, muss nicht gezahlt werden. Der Patient teilt dies dem Arzt mit und erhält prompt folgende Antwort: "Gemäß Aussage meiner Helferin haben Sie sich am tag der Operation so kurzfristig abgemeldet, dass wir keine Chance hatten, den Termin anderweitig zu vergeben. Gemäß eindeutiger Rechtslage steht mir dafür eine Ausfallgebühr zu. Dieses Schreiben ist für jeden sichtbar in der Praxis ausgehängt. Die Kassenärzliche Vereinigung hat damit überhaupt nichts zu tun. Sollten Sie nicht zahlen, garantiere ich Ihnen ein Mahnverfahren! Wer ist nun im Recht und wie sollte der Patient sich verhalten? |
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| AW: Operationsausfallgebühr (Fall) Zitat:
Eine "Gebühr" ist ein auf Grundlage einer staatlichen Gebührenordnung festgesetzter Preis. So etwas haben Ärzte - nämlich die "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ). Nach GOÄ werden privatärztlich behandelte Patienten abgerechnet, in einer GOÄ-Rechnung muß die GOÄ-Ziffer angegeben werden. Eine GOÄ-Ziffer für "ausgefallene Operationen" gibt es aber nicht. In so einem Fall kann der Arzt nur auf Grundlage des BGB einen Schadensersatz geltend machen. Den muß er konkret beziffern - pauschal "10 Euro" haben zu wollen geht so nicht. Zitat:
Wenn ein GKV-versicherter Patient vom Arzt auf Privat-Rechnung behandelt wird, weil es sich um eine Leistung handelt, die von der GKV nicht übernommen wird, dann muß der Patient vorher über die voraussichtlichen Kosten informiert werden (ein "Kostenvoranschlag" sozusagen), und dies muss schriftlich dokumentiert werden, mit Unterschrift des Patienten, sonst kann der Arzt dann dem GKV-Patienten gar keine Rechnung stellen. Diese Rechnung hier ist aber in keinem Fall so möglich, weil sie weder eine GOÄ-Ziffer enthält noch eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung auflistet. Zitat:
Es ist grundsätzlich möglich, daß der Arzt hier seine Ausfallkosten berechnet, aber in dieser Weise wie hier beschrieben geht das schon mal überhaupt nicht. Im übrigen: sobald der Eingriff aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, kann der Arzt gar nichts mehr berechnen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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