Dies ist eine Diskussion zu nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit? innerhalb des Forums Arztrecht
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| nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit? H1 macht lediglich eine stuhlprobenuntersuchung auf blut im stuhl. diese ist negativ. daraufhin überweist er P zu einem internisten I. I macht eine darmspiegelung, ergebnis: alles in ordnung. I schlägt vor einen lebensmittelallergietest zu machen auf eventuelle lactose- oder fructoseintoleranz (etc.). da P für diesen test allerdings einige monate auf einen termin warten müsste, macht P erstmal selbst eine art diät indem P die lebensmittel, die in frage kommen würden 14 tage meidet. ergebnis: weiterhin diarrhoe. nachdem P schon sehr abgemagert ist (und H1 den allergietest abwarten möchte)geht er zu einem anderen hausarzt H2. H2 macht eine stuhlprobe, die im labor untersucht wird. ergebnis: darmbakterien (meldepflichtige krankheit). H2 verschreibt antibiotika. der zustand von P verbessert sich erstmal. 2-3 wochen nach ende der antibiotika-einnahme hat P wieder diarrhoe. P möchte, dass H2 eine erneute stuhlprobe macht. H2 lehnt dies ab und gibt P andere antibiotika. nach deren einnahme passierte wieder das gleiche wie nach der ersten einnahme, erstmal leichte besserung, dann wieder diarrhoe. P geht wieder zu H2, der mittlerweile schon ratlos scheint. H2 verschreibt wieder ein medikament und verweigert P auch diesmal die gewünschte kontrolle der stuhlprobe. P wurde nicht informiert um welches medikament es sich handelt. P erfuhr erst nach kauf in der apotheke und lesen der packungsbeilage, dass es sich um eine wurmkur handelte. P hatte bei der ersten (und einzigen) stuhlprobe keine würmer. ergebnis nach der wurmkur: wirkung gleich null. P geht wieder zu H2 und bekommt erneut antibiotika, wirkung gleich null. stuhlprobe wurde von H2 natürlich verweigert. ergebnis: immernoch diarrhoe. P geht erneut zu H2 und verlangt (wie immer), dass der stuhl untersucht wird. dies lehnt H2 erneut ab und verschreibt P die gleichen antibiotika wie beim ersten mal. gleichzeitig drückt H2 dem P eine überweisung zum internisten in die hand. P leidet mittlerweile seit einigen monaten an diarrhoe und war bei 3 verschiedenen ärzten. P hat sich inzwischen im internet schlau gemacht und vermutet, dass es inzwischen darmpilze sind, da die darmflora von zuviel antibiotika zerstört wird, bzw. dies kann auch schon nach einmaliger einnahme von antibiotika passieren. nun stellen sich P folgende fragen: 1. können stuhlproben von den ärzten nicht bei den krankenkassen abgerechnet werden? bzw. wird das von diesen ca. 30 euro (die einem arzt pro quartal zur verfügung stehen) abgezogen und die ärzte wollen dies deshalb nicht tun? 2. darf ein arzt einem patienten auf verdacht mal eben eine wurmkur verschreiben und das obwohl es bei der einzigen stuhlprobe, die gemacht wurde keinen befund dafür gab? 3. ist es grob fahrlässig einem patienten 4 mal hintereinander antibiotika zu verschreiben ohne zu kontrollieren ob es sich noch immer um die selben darmbakterien handelt? vor allem in bezug auf die zukünftige restistenz gegen antibiotika betrachtet?? 4. gibt es vorschriften darüber, dass meldepflichtige krankheiten erneut kontrolliert werden müssen? 5. wie soll sich P nun verhalten in bezug auf weitere ärzte? auf welches recht kann sich P berufen, dass eine stuhlprobe doch noch gemacht wird (wenn auch von einem anderen arzt)? welche rechte hat P denn überhaupt um ausreichend untersucht zu werden? 6. kann P sich auch freiwillig im krankenhaus untersuchen lassen (ambulant) weil dies evtl. schneller zu einem befund führen würde? oder würden dann extra kosten auf ihn zukommen?? |
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| AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit? Nur mal im Vorfeld: welche meldepflichtige Erkrankung war vorhanden? Salmonellose? Die ganze Sache ist eher ein medizinisches als ein juristisches Problem (denke ich mal). Erzähl mir mal etwas von den Bakterien des P, und dann sehen wir weiter.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit? Zitat:
Abschließende Bemerkung... um Gastroenterologen scheint es sich ja bei allen Ärzten nicht gehandelt zu haben oder warum wird keine Darmspiegelung beschrieben? Ansonsten schließe ich mich Humungus Meinung an.
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit? @humungus der patient hatte campylobacter (auch unter dem begriff helicobacter bekannt). die medizinische seite wäre sicher auch interessant, aber das ist hier wohl kaum das richtige forum eigentlich geht es schon hauptsächlich um die rechtliche seite??? kann es denn wirklich sein, dass ein arzt auf verdacht ein medikament verschreiben darf? @ed mit dem eigenversuch von P sollte eigentlich nur deutlich gemacht werden, dass eine lebensmittelunverträglichkeit wohl auch nicht das problem war. oohhh hab versehentlich Internist geschrieben, meinte einen gastroenterologen (was macht dann eigentlich ein internist?) P war doch bei der darmspiegelung und auch magenspiegelung. |
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| AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit? Zitat:
Und jetzt bitte noch den Keim, der meldepflichtig war, denn Helicobacter ist es nicht... Mir wäre außerden völlig neu, dass Helicobacter im Stuhl nachgewiesen wird und er chronische Durchfälle macht. Aber man lernt nie aus. Zitat:
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| AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit? @humungus der arzt sagte zu P es würde sich um campylobacter jejuni handeln. keine ahnung ob damit die frage nach dem keim beantwortet ist?? ja, ich verstehe was du mit den 99 % (verschreibung auf verdacht) ausdrücken willst. bei einem mal wäre das auch noch nachvollziehbar. es geht nur darum ob das gesetzlich überhaupt erlaubt ist, bzw. ob ein patient nicht das recht hat, so untersucht zu werden, wie er es für richtig/nötig hält? und wenn jetzt noch jemand eine antwort auf die 6 fragen im ersten posting hätte?? |
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| AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit? Zitat:
Zitat:
)Ein Patient darf natürlich eine Untersuchung und eine Therapie verweigern, er darf auch Vorschläge für Untersuchung und Therapie machen, die Entscheidung darüber trifft aber der Arzt. Und jetzt noch die Fragen: Zitat:
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Zitat:
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