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nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit?

Dies ist eine Diskussion zu nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit? innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.03.2009, 19:31
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nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit?

mal angenommen patient P geht wegen diarrhoe zum hausarzt H1.
H1 macht lediglich eine stuhlprobenuntersuchung auf blut im stuhl. diese ist negativ. daraufhin überweist er P zu einem internisten I.
I macht eine darmspiegelung, ergebnis: alles in ordnung.
I schlägt vor einen lebensmittelallergietest zu machen auf eventuelle lactose- oder fructoseintoleranz (etc.).
da P für diesen test allerdings einige monate auf einen termin warten müsste, macht P erstmal selbst eine art diät indem P die lebensmittel, die in frage kommen würden 14 tage meidet.
ergebnis: weiterhin diarrhoe.
nachdem P schon sehr abgemagert ist (und H1 den allergietest abwarten möchte)geht er zu einem anderen hausarzt H2.
H2 macht eine stuhlprobe, die im labor untersucht wird.
ergebnis: darmbakterien (meldepflichtige krankheit).
H2 verschreibt antibiotika. der zustand von P verbessert sich erstmal. 2-3 wochen nach ende der antibiotika-einnahme hat P wieder diarrhoe.
P möchte, dass H2 eine erneute stuhlprobe macht. H2 lehnt dies ab und gibt P andere antibiotika. nach deren einnahme passierte wieder das gleiche wie nach der ersten einnahme, erstmal leichte besserung, dann wieder diarrhoe.
P geht wieder zu H2, der mittlerweile schon ratlos scheint. H2 verschreibt wieder ein medikament und verweigert P auch diesmal die gewünschte kontrolle der stuhlprobe. P wurde nicht informiert um welches medikament es sich handelt. P erfuhr erst nach kauf in der apotheke und lesen der packungsbeilage, dass es sich um eine wurmkur handelte. P hatte bei der ersten (und einzigen) stuhlprobe keine würmer.
ergebnis nach der wurmkur: wirkung gleich null.
P geht wieder zu H2 und bekommt erneut antibiotika, wirkung gleich null. stuhlprobe wurde von H2 natürlich verweigert. ergebnis: immernoch diarrhoe.
P geht erneut zu H2 und verlangt (wie immer), dass der stuhl untersucht wird. dies lehnt H2 erneut ab und verschreibt P die gleichen antibiotika wie beim ersten mal. gleichzeitig drückt H2 dem P eine überweisung zum internisten in die hand.

P leidet mittlerweile seit einigen monaten an diarrhoe und war bei 3 verschiedenen ärzten. P hat sich inzwischen im internet schlau gemacht und vermutet, dass es inzwischen darmpilze sind, da die darmflora von zuviel antibiotika zerstört wird, bzw. dies kann auch schon nach einmaliger einnahme von antibiotika passieren. nun stellen sich P folgende fragen:
1. können stuhlproben von den ärzten nicht bei den krankenkassen abgerechnet werden? bzw. wird das von diesen ca. 30 euro (die einem arzt pro quartal zur verfügung stehen) abgezogen und die ärzte wollen dies deshalb nicht tun?
2. darf ein arzt einem patienten auf verdacht mal eben eine wurmkur verschreiben und das obwohl es bei der einzigen stuhlprobe, die gemacht wurde keinen befund dafür gab?
3. ist es grob fahrlässig einem patienten 4 mal hintereinander antibiotika zu verschreiben ohne zu kontrollieren ob es sich noch immer um die selben darmbakterien handelt? vor allem in bezug auf die zukünftige restistenz gegen antibiotika betrachtet??
4. gibt es vorschriften darüber, dass meldepflichtige krankheiten erneut kontrolliert werden müssen?
5. wie soll sich P nun verhalten in bezug auf weitere ärzte? auf welches recht kann sich P berufen, dass eine stuhlprobe doch noch gemacht wird (wenn auch von einem anderen arzt)? welche rechte hat P denn überhaupt um ausreichend untersucht zu werden?
6. kann P sich auch freiwillig im krankenhaus untersuchen lassen (ambulant) weil dies evtl. schneller zu einem befund führen würde? oder würden dann extra kosten auf ihn zukommen??
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  #2 (permalink)  
Alt 16.03.2009, 22:07
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AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit?

Nur mal im Vorfeld: welche meldepflichtige Erkrankung war vorhanden? Salmonellose?

Die ganze Sache ist eher ein medizinisches als ein juristisches Problem (denke ich mal).

Erzähl mir mal etwas von den Bakterien des P, und dann sehen wir weiter.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.03.2009, 22:34
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AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit?

Zitat:
Zitat von dartspieler
da P für diesen test allerdings einige monate auf einen termin warten müsste, macht P erstmal selbst eine art diät indem P die lebensmittel, die in frage kommen würden 14 tage meidet.
Kleine Anmerkung dazu! Es ist fast ein Ding der Unmöglichkeit, über diesen Weg die Unverträglichkeit bestimmter Lebensmittel ausschließen zu können, zumal es diverse Kreuzreaktionen gibt.

Abschließende Bemerkung... um Gastroenterologen scheint es sich ja bei allen Ärzten nicht gehandelt zu haben oder warum wird keine Darmspiegelung beschrieben?

Ansonsten schließe ich mich Humungus Meinung an.
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Alt 16.03.2009, 23:19
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AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit?

@humungus
der patient hatte campylobacter (auch unter dem begriff helicobacter bekannt).
die medizinische seite wäre sicher auch interessant, aber das ist hier wohl kaum das richtige forum
eigentlich geht es schon hauptsächlich um die rechtliche seite???
kann es denn wirklich sein, dass ein arzt auf verdacht ein medikament verschreiben darf?

@ed
mit dem eigenversuch von P sollte eigentlich nur deutlich gemacht werden, dass eine lebensmittelunverträglichkeit wohl auch nicht das problem war.
oohhh hab versehentlich Internist geschrieben, meinte einen gastroenterologen (was macht dann eigentlich ein internist?)
P war doch bei der darmspiegelung und auch magenspiegelung.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.03.2009, 07:59
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AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit?

Zitat:
Zitat von dartspieler
der patient hatte campylobacter (auch unter dem begriff helicobacter bekannt).
Bitte den Namen Campylobacter schnell vergessen, der ist schon seit langer Zeit verlassen.

Und jetzt bitte noch den Keim, der meldepflichtig war, denn Helicobacter ist es nicht...

Mir wäre außerden völlig neu, dass Helicobacter im Stuhl nachgewiesen wird und er chronische Durchfälle macht. Aber man lernt nie aus.
Zitat:
Zitat von dartspieler
kann es denn wirklich sein, dass ein arzt auf verdacht ein medikament verschreiben darf?
Ich schätze, dass 99% aller Medikamente auf Verdacht verschrieben werden, denn meist geschieht eine Verschreibung aufgrund klinischer Merkmale und nicht aufgrund handfester Nachweise.
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Alt 20.03.2009, 07:39
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AW: nachkontrollpflicht bei meldepflichtiger krankheit?

@humungus
der arzt sagte zu P es würde sich um campylobacter jejuni handeln. keine ahnung ob damit die frage nach dem keim beantwortet ist??
ja, ich verstehe was du mit den 99 % (verschreibung auf verdacht) ausdrücken willst. bei einem mal wäre das auch noch nachvollziehbar. es geht nur darum ob das gesetzlich überhaupt erlaubt ist, bzw. ob ein patient nicht das recht hat, so untersucht zu werden, wie er es für richtig/nötig hält?



und wenn jetzt noch jemand eine antwort auf die 6 fragen im ersten posting hätte??
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  #7 (permalink)  
Alt 20.03.2009, 09:26
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Zitat:
Zitat von dartspieler
der arzt sagte zu P es würde sich um campylobacter jejuni handeln. keine ahnung ob damit die frage nach dem keim beantwortet ist??
Ein Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwür durch H. jejuni ist nicht meldepflichtig. Der Sachverhalt ist somit widersprüchlich!
Zitat:
Zitat von dartspieler
es geht nur darum ob das gesetzlich überhaupt erlaubt ist, bzw. ob ein patient nicht das recht hat, so untersucht zu werden, wie er es für richtig/nötig hält?
Wer ist der Fachmann: Arzt oder Patient? (Goldbart, Dein Einsatz.... )

Ein Patient darf natürlich eine Untersuchung und eine Therapie verweigern, er darf auch Vorschläge für Untersuchung und Therapie machen, die Entscheidung darüber trifft aber der Arzt.

Und jetzt noch die Fragen:
Zitat:
1. können stuhlproben von den ärzten nicht bei den krankenkassen abgerechnet werden? bzw. wird das von diesen ca. 30 euro (die einem arzt pro quartal zur verfügung stehen) abgezogen und die ärzte wollen dies deshalb nicht tun?
Ich kenne mich mit Stuhlproben nicht exakt aus, gehe aber davon aus, dass sie eine budgetierte Leistung sind und schlicht nicht mehr bezahlt werden, wenn das Budget voll ist. Außerdem erhält ein Arzt für Laborleistungen auch nur eine bestimmten Betrag pro Patient. Ist sein Laborbudget voll, zahlt er aus der eigenen Tasche. Trotzdem sollte bei anhaltenden Durchfällen die Ursache gesucht werden, ob mit weiteren Stuhlproben oder mit einer Endoskopie ist noch eine Frage.
Zitat:
2. darf ein arzt einem patienten auf verdacht mal eben eine wurmkur verschreiben und das obwohl es bei der einzigen stuhlprobe, die gemacht wurde keinen befund dafür gab?
Er darf, muss aber seinen Verdacht begründen können (beispielsweise durch klinische Symptome), wenn seine Entscheidung angezweifelt wird.
Zitat:
3. ist es grob fahrlässig einem patienten 4 mal hintereinander antibiotika zu verschreiben ohne zu kontrollieren ob es sich noch immer um die selben darmbakterien handelt? vor allem in bezug auf die zukünftige restistenz gegen antibiotika betrachtet??
Das ist aus der Ferne schwer zu beantworten. Eines solltest Du aber wissen: die "Eradikationstherapie" (also das Auslöschen) bei Helicobacter umfasst teilweise mehrere Antibiotika.
Zitat:
4. gibt es vorschriften darüber, dass meldepflichtige krankheiten erneut kontrolliert werden müssen?
Hab ich nicht parat, auf jeden Fall muss der Arzt eine angemessene Therapie sicherstellen, notfalls (bei Patient, der nicht mitmacht) durch Meldung des Patienten an das Gesundheitsamt.
Zitat:
5. wie soll sich P nun verhalten in bezug auf weitere ärzte? auf welches recht kann sich P berufen, dass eine stuhlprobe doch noch gemacht wird (wenn auch von einem anderen arzt)? welche rechte hat P denn überhaupt um ausreichend untersucht zu werden?
Ich würde an Stelle von P zu einem anderen Arzt gehen (am besten Internnist mit Zusatzbezeichnung Gastroenterologe) und ihm die Geschichte vortragen.
Zitat:
6. kann P sich auch freiwillig im krankenhaus untersuchen lassen (ambulant) weil dies evtl. schneller zu einem befund führen würde? oder würden dann extra kosten auf ihn zukommen??
Eine stationäre Krankenhausuntersuchung geht prinzipiell nur auf Überweisung, außer in Notfällen. Ambulante Untersuchung geht, wenn das Krankenhaus eine Ermächtigung hat. Man kann natürlich als Privatpatient aufschlagen und sollte dann mit Minimalkosten nicht unter 200 Euro rechnen, nach oben hin abhängig von den Untersuchungen. Wenn man sowas macht, sollte man darauf bestehen, dass man vorher immer die Kosten erfährt!
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