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Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

Dies ist eine Diskussion zu Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 13:10
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Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

Hallöchen liebe Forumsmitglieder,

ich habe eine Frage zu folgender Problematik. Angenommen ein Gutachter beschäftigt sich im Rahmen einer Rentenbeurteilung mit einem Patienten. Dieser schildert dem Gutachter verschiedene Sachen, aufgrund anscheinend eine schwerwiegende Krankheit (Metastasen in der Lunge) zu vermuten ist. Der Gutachter erstattet daraufhin ein Gutachten ohne weitere Veranlassung.

Ist es die Pflicht eines Gutachters bei entsprechenden Anhaltspunkten weitere Untersuchungen zu veranlassen, wie zB eine Röntgenuntersuchung? Oder ist im Rahmen der Begutachtung für die Rentenversicherung tatsächlich nur das Gutachten geschuldet? Das Ding ist halt, dass die Patienten später umgekippt ist und es wurden nach Röntgen Metastasen festgestellt, das wäre schon zur Zeit des GA rausgekommen, hätte er damals eine Röntgenuntersuchung veranlasst. Aber andererseits war der Gutachter nur für das Gutachten für den Rentenversicherung zuständig.

Hat er sich vorwerfbar verhalten?

Susi
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  #2 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 14:30
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AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

1. Ein Gutachter darf nur den vorgegebenen Gutachtenrahmen einhalten. Wenn er ihn überschreitet, zahlt er es selber.

2. Ist der Gutachter Arzt, kann man ihm eventuell vorwerfen, seinen Verdacht nicht dem Patienten gegenüber geäußert zu haben und ihm weitere ärztliche Untersuchungen vorgeschlagen zu haben. Das darf der Gutachter, aber in der Rolle als Gutachter nicht mehr!

Beispiel: Patient kommt zum Gutachter, der hegt Karzinomverdacht:
A: "Herr Müller, Ihr Befund ist verdächtig. Gehen Sie dringend zu Ihrem Arzt und lassen Sie sich untersuchen."
B: "Herr Müller, Ihr Befund ist verdächtig. Kommen Sie in meine Sprechstunde, damit wir weitere Untersuchungen veranlassen können:"

Beides ist möglich und ausreichend.

3. Bei einem Gutachten nach Aktenlage (also ohne den Patienten selber zu sehen) kann der Gutachter die Ärzte benachrichtigen, wird sich aber oft zurückhalten. Er muss und kann davon ausgehen, dass auch die behandelnden Ärzte im Bilde sind.

Achtung: es wird nicht leicht sein, dem Gutachter nachzuweisen, dass schon zum Zeitpunkt des Gutachtens Metastasen vorhanden gewesen sein müssen und er dies auch hätte erkennen müssen. Metastasen können teilweise auch ausgesprochen schnell "erscheinen".
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  #3 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 16:15
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AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

Hallo, vielen Dank schonmal für die Hilfe!


Aus welchen Normen könnte man dem Arzt vorwerfen, dass er genau dies nicht getan hat?



Das Röntgenbild wäre wohl schon im Zeitpunkt des GA aussagekräftig gewesen, sodass man hätte behandeln können!
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  #4 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 16:38
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AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

Zitat:
Zitat von hoschigirl
Aus welchen Normen könnte man dem Arzt vorwerfen, dass er genau dies nicht getan hat?
In erster Linie der Musterberufsordnung, aber auch aus den Nebenpflichten des Dienstvertrags.
Zitat:
Zitat von hoschigirl
Das Röntgenbild wäre wohl schon im Zeitpunkt des GA aussagekräftig gewesen, sodass man hätte behandeln können!
hihi, das Wörtchen "wohl" wird der Knackpunkt sein. Reiner Vermutungen reichen nicht aus! Man muss dem Arzt sein fehlerhaftes Handeln nachweisen. Und: man muss weiterhin nachweisen, dass durch dieses Handeln ein Schaden entstanden ist. Es klingt zwar dumm, aber: je nachdem, um welche Metastasen es sich handelt, ist davon auszugehen, dass auch rasches Handeln die Prognose des Patienten nicht unbedingt gebessert hätte (insbesondere, wenn es sich um mehrere Metastasen handelt, was ein Hinweis auf eine massive Besiedelung ist).
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  #5 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 17:54
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AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

Zitat:
Zitat von Humungus
In erster Linie der Musterberufsordnung, aber auch aus den Nebenpflichten des Dienstvertrags.
Ist es nicht ein Problem, dass der Gutachter hier für die Rentenversicherung tätig wird und nicht für den Patienten? Der Dienstvertrag (oder eher Werkvertrag?!) besteht ja nur zw Gutachter und Rentenversicherung. Wie könnte dann der Patient aufgrund eines Fehlers (sagen wir mal, dass es Fehler feststeht) daraus Rechte ableiten?


Zitat:
Zitat von Humungus
hihi, das Wörtchen "wohl" wird der Knackpunkt sein. Reiner Vermutungen reichen nicht aus! Man muss dem Arzt sein fehlerhaftes Handeln nachweisen. Und: man muss weiterhin nachweisen, dass durch dieses Handeln ein Schaden entstanden ist. Es klingt zwar dumm, aber: je nachdem, um welche Metastasen es sich handelt, ist davon auszugehen, dass auch rasches Handeln die Prognose des Patienten nicht unbedingt gebessert hätte (insbesondere, wenn es sich um mehrere Metastasen handelt, was ein Hinweis auf eine massive Besiedelung ist).
Oki danke für die ganzen Infos, lassen wir diese Frage mal dahinstehen :-)

Danke auch für die Geduld!!
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  #6 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 17:59
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AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

Zitat:
Zitat von hoschigirl
Ist es nicht ein Problem, dass der Gutachter hier für die Rentenversicherung tätig wird und nicht für den Patienten? Der Dienstvertrag (oder eher Werkvertrag?!) besteht ja nur zw Gutachter und Rentenversicherung. Wie könnte dann der Patient aufgrund eines Fehlers (sagen wir mal, dass es Fehler feststeht) daraus Rechte ableiten?
Selbst, wenn ein Arzt "nur" als Gutachter tätig wird, gehört es zu seiner beruflichen Pflicht, auffällige Befunde zu dokumentieren und auch dem "Untersuchungsobjekt" mitzuteilen. Darum eine Nebenpflicht. Man könnte hier ein wenig tricksen und sagen, dass der Arzt, wenn von der Rentenversicherung beauftragt, auch sehen muss, dass die Interessen der Rentenversicherung (ein möglichst gesunder Patient) gewahrt werden. Von ethischen Standpunkten ganz zu schweigen - ein Arzt hat gegenüber einem Patienten auch immer eine Sorgfaltspflicht und eine Schutzfunktion.

Wäre, als ob ein Arzt bei der Bundeswehr einen Patienten untersucht und einen faustgroßen Tumor bemerkt, und den Patient nicht darauf hinweist.
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  #7 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 18:11
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AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

Zitat:
Zitat von Humungus
Selbst, wenn ein Arzt "nur" als Gutachter tätig wird, gehört es zu seiner beruflichen Pflicht, auffällige Befunde zu dokumentieren und auch dem "Untersuchungsobjekt" mitzuteilen. Darum eine Nebenpflicht. Man könnte hier ein wenig tricksen und sagen, dass der Arzt, wenn von der Rentenversicherung beauftragt, auch sehen muss, dass die Interessen der Rentenversicherung (ein möglichst gesunder Patient) gewahrt werden. Von ethischen Standpunkten ganz zu schweigen - ein Arzt hat gegenüber einem Patienten auch immer eine Sorgfaltspflicht und eine Schutzfunktion.

Wäre, als ob ein Arzt bei der Bundeswehr einen Patienten untersucht und einen faustgroßen Tumor bemerkt, und den Patient nicht darauf hinweist.

Wahnsinn, das sind ja rasante Antworten!

Müsste man hier dann eine Art des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter konstruieren um dem Patienten eine Anspruchsgrundlage zu verschaffen? Die Anwendung von § 823 wäre wohl zu weit hergeholt, oder?
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  #8 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 21:08
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AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

Zitat:
Zitat von hoschigirl
Die Anwendung von § 823 wäre wohl zu weit hergeholt, oder?
Nein, nein, das ist die prinzipielle Basis, die juristisch festlegt, dass jemand dafür zivilrechtlich haften muss, wenn er eine Körperverletzung begeht. Und den §249 BGB nicht vergessen. Da gehts dann darum, ob wirklich bei korrektem Handeln kein Schaden eingetreten wäre.

Zusätzlich noch §253 BGB. Achtung: Mitschuld des Patienten (evtl.): §254 BGB.

Ich würde so argumentieren, dass ein Arzt-Patienten-Verhältnis zum Zwecke der Begutachtung eingegangen wurde.
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  #9 (permalink)  
Alt 21.02.2010, 09:01
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AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen?

Zitat:
Zitat von hoschigirl

Müsste man hier dann eine Art des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter konstruieren um dem Patienten eine Anspruchsgrundlage zu verschaffen?

Hallo nochmal, danke für den § 823 Hinweis! ^^^ Das da oben ist dann quatsch, oder?
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