Dies ist eine Diskussion zu Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? innerhalb des Forums Arztrecht
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| Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? ich habe eine Frage zu folgender Problematik. Angenommen ein Gutachter beschäftigt sich im Rahmen einer Rentenbeurteilung mit einem Patienten. Dieser schildert dem Gutachter verschiedene Sachen, aufgrund anscheinend eine schwerwiegende Krankheit (Metastasen in der Lunge) zu vermuten ist. Der Gutachter erstattet daraufhin ein Gutachten ohne weitere Veranlassung. Ist es die Pflicht eines Gutachters bei entsprechenden Anhaltspunkten weitere Untersuchungen zu veranlassen, wie zB eine Röntgenuntersuchung? Oder ist im Rahmen der Begutachtung für die Rentenversicherung tatsächlich nur das Gutachten geschuldet? Das Ding ist halt, dass die Patienten später umgekippt ist und es wurden nach Röntgen Metastasen festgestellt, das wäre schon zur Zeit des GA rausgekommen, hätte er damals eine Röntgenuntersuchung veranlasst. Aber andererseits war der Gutachter nur für das Gutachten für den Rentenversicherung zuständig. Hat er sich vorwerfbar verhalten? Susi |
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| AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? 1. Ein Gutachter darf nur den vorgegebenen Gutachtenrahmen einhalten. Wenn er ihn überschreitet, zahlt er es selber. 2. Ist der Gutachter Arzt, kann man ihm eventuell vorwerfen, seinen Verdacht nicht dem Patienten gegenüber geäußert zu haben und ihm weitere ärztliche Untersuchungen vorgeschlagen zu haben. Das darf der Gutachter, aber in der Rolle als Gutachter nicht mehr! Beispiel: Patient kommt zum Gutachter, der hegt Karzinomverdacht: A: "Herr Müller, Ihr Befund ist verdächtig. Gehen Sie dringend zu Ihrem Arzt und lassen Sie sich untersuchen." B: "Herr Müller, Ihr Befund ist verdächtig. Kommen Sie in meine Sprechstunde, damit wir weitere Untersuchungen veranlassen können:" Beides ist möglich und ausreichend. 3. Bei einem Gutachten nach Aktenlage (also ohne den Patienten selber zu sehen) kann der Gutachter die Ärzte benachrichtigen, wird sich aber oft zurückhalten. Er muss und kann davon ausgehen, dass auch die behandelnden Ärzte im Bilde sind. Achtung: es wird nicht leicht sein, dem Gutachter nachzuweisen, dass schon zum Zeitpunkt des Gutachtens Metastasen vorhanden gewesen sein müssen und er dies auch hätte erkennen müssen. Metastasen können teilweise auch ausgesprochen schnell "erscheinen".
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? Hallo, vielen Dank schonmal für die Hilfe! Aus welchen Normen könnte man dem Arzt vorwerfen, dass er genau dies nicht getan hat? Das Röntgenbild wäre wohl schon im Zeitpunkt des GA aussagekräftig gewesen, sodass man hätte behandeln können! |
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| AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? Zitat:
Zitat:
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| AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? Zitat:
Zitat:
Danke auch für die Geduld!! |
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| AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? Zitat:
Wäre, als ob ein Arzt bei der Bundeswehr einen Patienten untersucht und einen faustgroßen Tumor bemerkt, und den Patient nicht darauf hinweist.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? Zitat:
Wahnsinn, das sind ja rasante Antworten! Müsste man hier dann eine Art des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter konstruieren um dem Patienten eine Anspruchsgrundlage zu verschaffen? Die Anwendung von § 823 wäre wohl zu weit hergeholt, oder? |
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| AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? Zitat:
Zusätzlich noch §253 BGB. Achtung: Mitschuld des Patienten (evtl.): §254 BGB. Ich würde so argumentieren, dass ein Arzt-Patienten-Verhältnis zum Zwecke der Begutachtung eingegangen wurde.
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| AW: Muss ein Gutachter weitere Untersuchungen veranlassen? Zitat:
Hallo nochmal, danke für den § 823 Hinweis! ^^^ Das da oben ist dann quatsch, oder? |
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